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   BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86   

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https://dejure.org/1986,529
BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86 (https://dejure.org/1986,529)
BVerfG, Entscheidung vom 15.09.1986 - 1 BvR 363/86 (https://dejure.org/1986,529)
BVerfG, Entscheidung vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 (https://dejure.org/1986,529)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach BAfög 21 Abs 1 F: 1981-07-13 mit Gleichheitssatz und Vertrauensschutzprinzip vereinbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz - Absetzung für Abnutzung - Nichtberüchsichtigung - Verletzungstatbestand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 901
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86
    Dies gilt auch für die Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens (Vergleiche BVerfG, 1985-11-06, 1 BvL 47/83, BVerfGE 71, 146 ).
  • BVerfG, 24.08.1989 - 1 BvR 1687/88
    Auszug aus BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86
    Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1987-02-10 5 B 10/82 Vergleiche BVerwG 1988-11-09 5 B 143/87 Vergleiche BVerfG 1989-08-24 1 BvR 1687/88 Vergleiche.
  • BVerwG, 09.11.1988 - 5 B 143.87
    Auszug aus BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86
    Diese Entscheidung wird zitiert von: BVerwG 1987-02-10 5 B 10/82 Vergleiche BVerwG 1988-11-09 5 B 143/87 Vergleiche BVerfG 1989-08-24 1 BvR 1687/88 Vergleiche.
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Bei typisierender Betrachtung geht das Ausbildungsförderungsgesetz davon aus, dass die Eltern zu der Ausbildung ihrer Kinder auch dann mit dem Anrechnungsbetrag beitragen, wenn dieser abweichend von unterhaltsrechtlichen Grundsätzen berechnet worden ist (zur Verfassungskonformität z.B. der Berechnung allein nach der Summe der positiven Einkünfte ohne einkommensartenübergreifenden Verlustausgleich s. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901), so dass in der Summe die ausgezahlte Ausbildungsförderung und die Anrechnungsbeträge der Eltern den berücksichtigungsfähigen aktuellen Bedarf des Auszubildenden decken.

    Dagegen spricht auch der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, als allgemeine Regelung unbillige Härten zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901 und vom 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 - juris) und insbesondere Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.

  • BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach §

    13 Zur Verfassungswidrigkeit führt dabei nicht, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig ist (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901) und dass § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG von dieser (grundsätzlichen) Unzulässigkeit eines Verlustausgleichs überhaupt eine Ausnahme macht und einen Abzug von Beträgen zulässt, die für selbstgenutzten eigenen Wohnraum als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden.

    Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 FamRZ 1986, 619 und Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 55.85 BVerwGE 85, 124 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901 ).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 27.02.2008 - 10 K 1092/06

    Ausbildungsförderung; Einkommen und Vermögen; unbillige Härte; Eröffnung des

    Das Verbot des Verlustausgleichs ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets für verfassungskonform erachtet worden, weil die Nichtberücksichtigung steuerlicher Subventionen in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel wegen der der Sozialleistung "Ausbildungsförderung" zugrundeliegenden Prinzipien der Bedürftigkeit und Subsidiarität sachgerecht ist (BVerfG, Beschl. v. 15.09.1986, FamRZ 1987, 901 f.; BVerwG, Beschl. v. 30.01.1986, FamRZ 1986, 619).
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