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   BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85   

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BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85 (https://dejure.org/1987,1064)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1987 - IVb ZB 13/85 (https://dejure.org/1987,1064)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 (https://dejure.org/1987,1064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung - Anrechnung von erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit - Ausgleich einer Versorgungsrente aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eines Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587 b Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 921
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Das Nämliche gilt für die ebenfalls alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363).

    Der Beamte auf Probe erwirbt eine - im Vergleich zum Zeitsoldaten oder Widerrufsbeamten - weiter verfestigte Aussicht auf Versorgung, die bereits unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 a.a.O. S. 364).

    Das Quasi-Splitting findet nunmehr - zum Wert der fiktiven Nachversicherung - in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Aussicht auf Beamtenversorgung statt (s. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 13. Januar 1982 aaO).

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Nach dem Senatsbeschluß BGHZ 81, 100 erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings auszugleichen ist.
  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Das Quasi-Splitting findet nunmehr - zum Wert der fiktiven Nachversicherung - in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Aussicht auf Beamtenversorgung statt (s. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 13. Januar 1982 aaO).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben, sind die beiden Dienstherren im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - nicht veröffentlicht und vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1954 - IV ZB 3/54

    Fürsorgeerziehung

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Ein nicht zu verkündender Beschluß ist jedoch erst erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist (BGHZ 12, 248, 252; BGH Beschluß vom 28. November 1973 - VIII ZB 23/73 - VersR 1974, 365; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 329 Anm. 4 A; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 329 Rdn. 6, 10).
  • BGH, 28.11.1973 - VIII ZB 23/73

    Verschulden - Zugang von Beschlüssen - Wirksamkeit - Zurechnung von Verschulden

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Ein nicht zu verkündender Beschluß ist jedoch erst erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist (BGHZ 12, 248, 252; BGH Beschluß vom 28. November 1973 - VIII ZB 23/73 - VersR 1974, 365; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 329 Anm. 4 A; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 329 Rdn. 6, 10).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 602/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung von einem entlassenen Beamten - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben, sind die beiden Dienstherren im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - nicht veröffentlicht und vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Die Aufhebung ergreift den angefochtenen Beschluß auch insoweit, als das Beschwerdegericht zum Ausgleich der von dem Ehemann als Widerrufsbeamter erworbenen Versorgungsaussicht in Höhe von monatlich 3, 32 DM Rentenanwartschaften zu Lasten der bei der Stadt St. bestehenden Versorgungsaussicht begründet hat; dieser Teil der Entscheidung ist wegen des Zusammenhangs mit dem im übrigen durchzuführenden Versorgungsausgleich keiner gesonderten Entscheidung und damit auch keiner gesonderten Anfechtung zugänglich (vgl. insoweit allgemein Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 und vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891).
  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 15/82

    Zulässigkeit einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich nach Trennung

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
    Die Aufhebung ergreift den angefochtenen Beschluß auch insoweit, als das Beschwerdegericht zum Ausgleich der von dem Ehemann als Widerrufsbeamter erworbenen Versorgungsaussicht in Höhe von monatlich 3, 32 DM Rentenanwartschaften zu Lasten der bei der Stadt St. bestehenden Versorgungsaussicht begründet hat; dieser Teil der Entscheidung ist wegen des Zusammenhangs mit dem im übrigen durchzuführenden Versorgungsausgleich keiner gesonderten Entscheidung und damit auch keiner gesonderten Anfechtung zugänglich (vgl. insoweit allgemein Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 und vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891).
  • BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98

    Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein

    a) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100, 122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922; vom 29. Juni 1988 - IVb ZB 66/84 - BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1; vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeitsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988 - IVb ZB 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - IVb ZB 152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist.
  • OLG Saarbrücken, 14.07.1997 - 6 UF 10/97

    Versorgungsausgleich bei Erwerb von Versorgungsaussichten als Zeitsoldat und

    Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete Beamter wird oder in ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eintritt und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt (BGH, FamRZ 1981, 856, 859 f; FamRZ 1987, 921, 922).

    Das nämliche gilt für die ebenfalls alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (BGH, FamRZ 1982, 362, 363; FamRZ 1987, 921, 922).

    Hat der Ausgleichspflichtige - wie hier der Ehemann - in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben, sind die beiden Versorgungsaussichten im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen (BGH, FamRZ 1984, 1214, 1216; FamRZ 1987, 921, 922; vgl. auch MünchKomm/Dörr, 3. Aufl., § 1587 b, Rz. 23; Borth, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., 3. Kap., Rz, 16; S. 163).

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 48/96

    Versorgungsausgleich bei einem später in ein Beamtenverhältnis übernommenen

    Soweit es jedoch nicht um die Höhe, sondern um die Form des Versorgungsausgleichs geht, hat der Senat schon vor Inkrafttreten der Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG in ständiger Rechtsprechung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung abgestellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123 und 90, 52, 57; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922; vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 99).

    Damit sind die früheren Anwartschaften auf Versorgung durch den privatrechtlich organisierten Ersatzschulträger in eine konkrete Versorgungsaussicht bei dem jetzigen Dienstherrn des Probebeamten eingeflossen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. März 1987 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 159/02

    Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Beratung- Zeitpunkt der Entstehung des

    Ein nicht zu verkündender Beschluss ist dann erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustritt (vgl. BGHZ 12, 248, 252; BGH VersR 1967, 1180 f.; BGH VersR 1974, 365; BGH NJW 1982, 888, 889; BGH NJW 1983, 633; BGH FamRZ 1987, 921, 922; BGHZ 133, 307, 310; BGH FamRZ 2000, 813, 815; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 319), wozu es genügt, dass der abgefasste und unterzeichnete Beschluss zum Zwecke der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in dessen Gerichtsfach (OLG Koblenz NJW-RR 1986, 935) oder in das Auslauffach der Geschäftsstelle eingelegt wird (RGZ 160, 307, 309 f.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage der Beendigung des Verfahrens nicht auf die Zustellung des Nichtannahmebeschlusses an, sondern nur auf dessen Erlass, weil bereits mit dem Erlass eine Änderung der Entscheidung durch das Gericht nicht mehr zulässig war (BGH FamRZ 1987, 921, 922; BGH FamRZ 2000, 813, 815) und weil es ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Vorprozess nicht gab, dessen Zulässigkeit - nämlich dessen fristgerechte Einlegung - von der Zustellung des Beschlusses abhängen konnte.

  • OLG Frankfurt, 02.09.1999 - 2 UF 431/98
    Nicht berücksichtigt hat das Amtsgericht aber, daß in Fällen wie dem vorliegenden, daß nämlich der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben hat, beide Dienstherren im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen sind (vgl. BGH FamRZ 1987, 921 f und FamRZ 1984, 1214 f).

    Nicht berücksichtigt hat das Amtsgericht aber, daß in Fällen wie dem vorliegenden, daß nämlich der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben hat, beide Dienstherren im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen sind (vgl. BGH FamRZ 1987, 921 f und FamRZ 1984, 1214 f).

  • OLG Koblenz, 26.03.2001 - 14 W 138/01

    Zulässigkeit der Zurücknahme der Beschwerde

    Vielmehr wird ein derartiger Beschluss erst dann wirksam, wenn er aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts herausgelangt (vgl. BGH FamRZ 1987, 921,922; OLG Köln OLGR Köln 1993, 233; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 432, 433; Senatsbeschluss vom 11.12.1985 - 14 W 727/85 - auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 1986, 935; Stein/Jonas/ Leipold ZPO, 21. Aufl., § 329 Randziffer 32; Zöller - Vollkommer, aaO, § 329 Randziffern 6 und 18).
  • LAG Hamm, 18.03.2003 - 4 Ta 446/02

    Versagung der Prozeßkostenhilfe bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit

    Gegebenenfalls ist das Gericht zu einer Änderung (OLG Schleswig v. 25.09.1981 - 9 W 176/81, JurBüro 1981, 1903) oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung (BGH v. 11.03.1987 - VIo ME 13/85 [richtig: IVb ZB 13/85 - d. Red.] , BGHR § 16 Abs. 1 FGG Änderung 1) verpflichtet (LAG Hamm v. 04.12.2000 - 4 Ta 165/00, LAGE § 124 ZPO Nr. 13).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2013 - 7 UF 1743/12

    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte als Zeitsoldat und als Beamter auf

    Hat der Ausgleichspflichtige, wie im vorliegenden Fall, in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben, sind die beiden Dienstherren anteilig heranzuziehen (BGH FamRZ 1987, 921; FamRZ 1984, 1214; OLGR Saarbrücken 1998, 15).
  • OLG Zweibrücken, 05.11.1999 - 3 W 112/99

    Rechtmäßigkeit einer Stiftungsgründung durch Testament

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  • OLG Brandenburg, 07.09.2015 - 9 UF 109/15

    Versorgungsausgleich: Bewertung und Ausgleich des Anrechts aus dem

    Als Zeitsoldat hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein alternativ ausgestaltetes Versorgungsanrecht erworben, welches entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei Übernahme in ein Soldatenverhältnis oder ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gerichtet ist (vgl. auch BGH FamRZ 1987, 921).
  • OLG Nürnberg, 12.04.2013 - 11 UF 382/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich der Anwartschaften eines Zeitsoldaten

  • LAG Hamm, 04.12.2000 - 4 Ta 165/00

    Zeitpunkt des Erlasses eines Beschlusses nach § 329 Abs. 2 Zivilprozessordnung

  • OLG Zweibrücken, 15.03.2000 - 3 W 30/00

    Rechtsfolgen der Erklärung der Rücknahme einer Beschwerde

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 9 UF 151/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartige

  • OLG Saarbrücken, 27.07.2011 - 9 UF 145/10

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Versorgungsaussichten eines Zeitsoldaten

  • OLG Celle, 01.07.2005 - 10 UF 264/04

    Versorgungsausgleich: Bestimmung des Ehezeitanteils von Versorgungsanwartschaften

  • OLG Köln, 17.11.1999 - 25 UF 199/99

    Versorgungsausgleich bei einem entlassenen Zeitsoldaten

  • BGH, 02.10.1997 - V ZB 7/97

    Aufführung von Prozeßbevollmächtigten in einer gerichtlichen Entscheidung

  • OLG Brandenburg, 05.08.2022 - 13 UF 130/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht auf

  • OLG Stuttgart, 28.01.1985 - 15 UF 552/84
  • OLG Brandenburg, 16.03.1999 - 9 UF 316/98
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