Rechtsprechung
OLG Koblenz, 16.04.1987 - 15 UF 1419/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erneute gerichtliche Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs
- mansui.eu
BGB §§ 1569 ff; VAHRG § 10a
Versorgungsausgleich; erneute gerichtliche Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Voraussetzungen der Abänderung einer früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Trier, 01.10.1986 - 11 F 31/86
- OLG Koblenz, 16.04.1987 - 15 UF 1419/86
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 950
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.10.1979 - IVb ZB 10/79
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des Versicherungs- und …
Auszug aus OLG Koblenz, 16.04.1987 - 15 UF 1419/86
Seine Rechtsauffassung, ein Versorgungsausgleich könne nicht stattfinden, weil "die Antragsgegnerin als Ausgleichsberechtigte schon die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erfülle«, und daß "demgemäß die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich« sei, war nicht zutreffend (BGH FamRZ 1980, 129, 130 = BGHF 1, 590). - BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 76/83
Rechtskraftwirkung eines eine Unterhaltsklage abweisenden Prozeßurteils
Auszug aus OLG Koblenz, 16.04.1987 - 15 UF 1419/86
Diese verbietet es grundsätzlich - von bestimmten Ausnahmen abgesehen -, die Frage der Richtigkeit nochmals aufzuwerfen (vgl. BGH FamRZ 1985, 580 = EzFamR ZPO § 322 Nr. 3 = BGHF 4, 871).
- BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99
Zu den Folgen einer unwirksamen Eheschließung
Denn wird eine Nichtehe versehentlich geschieden, so wird damit weder festgestellt, daß die Ehe vorher bestanden hat, noch kommt dem Ausspruch anderweit rechtserzeugende Kraft zu (s.o. II 5; ferner Henrich in Anm. FamRZ 1987, 950; a.M. - ohne Begründung - von Schwind RabelsZ Bd. 38 [1974], 523, 529). - OLG Koblenz, 07.07.2004 - 7 WF 623/04
Versorgungsausgleich: Einbeziehung aufgrund freiwilliger Zuwendungen Dritter …
Hierfür reicht es nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift - vorbehaltlich der Einschränkungen nach Abs. 2 - für eine Abänderung aus, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Abweichung auf einer fehlerhaften Wertermittlung der bereits im Erstverfahren bekannten Anwartschaften beruht oder darauf, dass ein Anrecht damals nicht bekannt oder versehentlich nicht einbezogen wurde (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 796 m.w.N.; auch OLG München, FamRZ 1991, 576; BGH FamRZ 1989, 264; OLG Koblenz - 15. Zivilsenat - FamRZ 1987, 950). - BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93
Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit …
Der Senat vermag sich daher der in der Rechtsprechung (OLG Koblenz FamRZ 1987, 950 f; OLG Hamm FamRZ 1992, 826 f) teilweise vertretenen Ansicht, § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eröffne eine Abänderungsmöglichkeit auch in jenen Fällen, in denen der Versorgungsausgleich vom Erstgericht aus Rechtsgründen ausgeschlossen wurde, nicht anzuschließen. - BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
b) Fehler bei der seinerzeitigen Bewertung der Versorgungsanrechte, deren Richtigstellung ebenfalls zu einer Wertveränderung im Sinne von § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG führen könnte (…vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rdn. 4; Hahne FamRZ 1987, 217, 222;… Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10a VAHRG Anm. I; BT-Drucks. 10/6369 S. 21; auch OLG Koblenz FamRZ 1987, 950) sind nicht ersichtlich. - OLG Hamm, 27.01.1992 - 4 UF 170/91
Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum …
Entscheidend für die Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 7.2.1984 ist, daß nach der Beschlußformel und ihrem anhand der Beschlußgründe erschließbaren Inhalt (…dazu Zöller/Vollkommner, a.a.O. vor § 322 Rz. 31, m. w. N.) zwischen den Betroffenen des damaligen und des jetzigen Verfahrens ein Versorgungsausgleich im Sinne der §§ 1587 bis 1587p BGB aus Rechtsgründen, nämlich wegen Unanwendbarkeit des deutschen Versorgungsausgleichsrechts, nicht durchzuführen sei (vgl. insoweit auch OLG Koblenz, FamRZ 1987, 950, 951).