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   BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 19.84   

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BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 19.84 (https://dejure.org/1987,2000)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.1987 - 5 C 19.84 (https://dejure.org/1987,2000)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 1987 - 5 C 19.84 (https://dejure.org/1987,2000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bafög - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 834
  • FamRZ 1987, 976
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.12.1981 - 5 C 1.80

    Ausbildungsförderung in der Förderungsart von Grunddarlehen und Zuschuss für ein

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 19.84
    Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig, wenn sie durch den Besuch einer in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätte geprägt ist (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 436.36 § 25 a BAföG Nr. 1 = FamRZ 1980, 1168 und BVerwG, FamRZ 1982, 537 entschieden für die Ausbildung an der Bayerischen Beamtenfachhochschule).

    Die persönlichen Voraussetzungen, die der Besucherkreis der verschiedenen Ausbildungsstätten erfüllen muß, werden dadurch nicht angesprochen (Beschlüsse vom 22. Juni 1979 - BVerwG 5 B 61.78 - und vom 1. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 1.80 - <FamRZ 1982, 537 f.>).

    Die gegenteilige Ansicht des Klägers übersieht, daß es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (s. Beschluß vom 1. Dezember 1981 <FamRZ 1982, 537> sowie auch Urteil vom 25. November 1982 ) für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung ohne Bedeutung ist, ob der Auszubildende deshalb keine Förderungsleistungen erhalten hat, weil ihm die Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung anderweitig (hier in Form von Anwärterbezügen während des Vorbereitungsdienstes) zur Verfügung standen (vgl. § 1 BAföG).

  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 37.78

    Auszubildende - Erwerbstätigkeit - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierender

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 19.84
    Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig, wenn sie durch den Besuch einer in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätte geprägt ist (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 436.36 § 25 a BAföG Nr. 1 = FamRZ 1980, 1168 und BVerwG, FamRZ 1982, 537 entschieden für die Ausbildung an der Bayerischen Beamtenfachhochschule).

    Denn § 2 Abs. 4 BAföG macht die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum von dessen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte abhängig, umgekehrt ist eine Ausbildung nicht förderungsfähig, bei der die praktische Ausbildung im Vordergrund steht und der im Zusammenhang damit stehende Schulbesuch nur von untergeordneter Bedeutung ist (so - außer dem schon angeführten Beschluß vom 1. Dezember 1981 - vor allem Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - FamRZ 1980, 1168/1170>).

  • BVerwG, 22.06.1979 - 5 B 61.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 19.84
    Die persönlichen Voraussetzungen, die der Besucherkreis der verschiedenen Ausbildungsstätten erfüllen muß, werden dadurch nicht angesprochen (Beschlüsse vom 22. Juni 1979 - BVerwG 5 B 61.78 - und vom 1. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 1.80 - <FamRZ 1982, 537 f.>).

    Für die Annahme, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in den Regelungsbereich des Beamtenrechts übergreifen könnte, ist unter diesen Umständen kein Raum (s. auch schon - mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG - Beschluß des Senats vom 22. Juni 1979 - BVerwG 5 B 61.78 -).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 26.80

    Förderungsfähigkeit der Ausbildung im Widerufsbeamtenverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 19.84
    Ausschlaggebend ist vielmehr, wer Träger der Einrichtung ist (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 26.80 - FamRZ 1983, 1065/1066>).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach entschieden hat, ist auch die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Sinne des BAföG grundsätzlich dann förderungsfähig, wenn sie durch den Besuch einer in § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG (in der Neufassung vom 23.12.2003, mit Wirkung vom 1.1.2005, BGBl I 2848) genannten Ausbildungsstätte geprägt ist (BVerwGE 60, 231 = Buchholz 436.36 § 25a BAföG Nr. 1 = juris RdNr 25; BVerwG 1.12.1981 - 5 C 1/80, FamRZ 1982, 537 = juris RdNr 4 und BVerwG Urteil vom 22.1.1987 - 5 C 19/84, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11) .
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1989 - 7 S 312/89

    Keine fachliche Weiterführung der Ausbildung durch Jurastudium

    Der Begriff umfaßt Hochschulen jeder Art, also auch Fachhochschulen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1987, FamRZ 1987, 976).

    Ausschlaggebend ist insoweit, wer Träger der Einrichtung ist (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.1.1987, aaO).

    Das prägende Schwergewicht der Ausbildung an der Ausbildungsstätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.1.1987, aaO, S. 977; BVerwG, Beschl. v. 15.10.1987 -- 5 B 53.86 --) wird bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der fachwissenschaftliche und der berufspraktische Teil der Ausbildung zu einem einheitlichen "Studiengang der Fachhochschule" zusammengefaßt sind (vgl. § 13 Abs. 1 APVO).

    Es ist nach alledem nicht zweifelhaft, daß die für die berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im wesentlichen durch den Unterricht in der Ausbildungsstätte vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.1.1987, aaO, S. 977).

  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, schließt die Tatsache, daß die praktische Ausbildung länger dauert als der Unterricht an der Ausbildungsstätte, die Annahme einer gleichwohl schulisch geprägten Ausbildung nicht schlechthin aus (s. vor allem Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1338/02

    Unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel - nichtbestandene Prüfung

    Es handelt sich insoweit um eine förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1987, FamRZ 1987, 976).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2011 - 6 S 14.11

    Berufsakademie als Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 BAföG -

    Für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist, ist ausschlaggebend, wer deren Träger ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 5 C 19/84 -, NVwZ 1988, S. 834 m.w.N.).(Rn.3).

    Ausschlaggebend ist insoweit, wer der Träger der Einrichtung ist, was sich wiederum nach dem einschlägigen Landesrecht richtet (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 5 C 19/84 -, NVwZ 1988, S. 834 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12

    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die

    Die Tatsache, dass die praktische Ausbildung länger dauert als der Unterricht an der Ausbildungsstätte, schließt eine derartige Annahme nicht schlechthin aus (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 a.a.O. S. 123 f.; vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11 S. 4; vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 81 S. 69 f.; vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 S. 45 sowie Beschluss vom 15. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 53.86 - Buchholz 436.36 § 2 Nr. 13 S. 10 f.).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92

    BAföG - Abschlußprüfung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfaßt der Begriff der Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auch Fachhochschulen (Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - ; s. auch schon Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).
  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 576/05

    Versammlungsrecht; versammlungsrechtliche Auflage; Ortsverlegung; polizeilicher

    Hierbei muss die Gefahrenprognose auf "erkennbaren Umständen", also auf Tatsachen und Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruhen; bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen hingegen nicht aus (vgl. Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 - NVwZ 2002, S. 983, BVerfG Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1988, S. 834, 835).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 5 B 135.89

    Einordnung einer Hochschule als Bildungseinrichtung - Erschöpfung des

    Das Berufungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - NVwZ 1988, 834>) - davon ausgegangen, daß die Ausbildung des Klägers für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nur dann den Grundanspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft hat, wenn diese Ausbildung wesentlich durch den Besuch der Verwaltungsfachhochschule geprägt war.
  • VG Weimar, 28.04.2009 - 1 K 710/07

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht und polizeilicher Notstand; Neutralität;

    Die Ordnungsbehörde hat insoweit von dem ihr durch § 15 Abs. 1 VersammlG eingeräumten grundrechtlich gebundenen Entschließungsermessen (vgl. dazu BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1988, 834 ) in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.
  • VG Braunschweig, 29.06.2004 - 5 A 528/03

    Auflage; Aufzug; gewaltbereite Gegendemonstranten; Nichtstörer; Ortsverlegung;

  • BVerwG, 15.04.1997 - 5 B 130.96

    Anforderungen an die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • VG Ansbach, 10.03.2008 - AN 2 K 06.02578

    Ausbildung an der Bayerischen Beamtenfachhochschule (im Status eines

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