Rechtsprechung
   BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1989, 195
  • FamRZ 1988, 155



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Wird zitiert von ... (9)  

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  • OLG Zweibrücken, 16.11.2004 - 2 AR 33/04  

    Zuständigkeit der Familiengerichte

    In solchen Fällen erscheint deshalb aus prozessökonomischen Gründen die entsprechende Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO durchaus erwägenswert (a. A. BGH FamRZ 80, 557, 558; NJW-RR 1989, 195; vgl. aber auch BGH NJW-RR 1998, 1219).
  • OLG Schleswig, 06.01.2003 - 2 W 220/02  

    Hausrat: Zuständigkeit für Klage auf Leistung des Interesses

    Es hat sich dabei vor allem auf die in der Rechtsprechung zu § 36 ZPO vor 1990 vertretene Auffassung berufen, nach der es sich bei Forderungen auf Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von Hausratsgegenständen unter Eheleuten nicht um Familiensachen handele und daher die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht in Betracht komme (vgl. BGH FamRZ 1980, 45; 1980, 988; OLG Koblenz FamRZ 1982, 507; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 406; BGH FamRZ 1988, 155).
  • OLG Dresden, 21.04.2006 - 21 ARf 8/06  

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Forderung auf Ersatz von Anwaltskosten

    Zwar trifft es zu, dass der Verweisungbeschluss des Amtsgerichts Leipzig nur das Amtsgericht Eilenburg als solches bindet (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), nicht jedoch hinsichtlich der Beurteilung des Rechtsstreits als Famliensache (BGH NJW 1980, 1282; NJW-RR 1989, 195 ; BayObLG NJW-RR 1993, 10 ), so dass eine Verweisung oder Abgabe an die allgemeine Prozessabteilung dieses Gerichts grundsätzlich zulässig ist.
  • OLG Naumburg, 12.06.2001 - 1 AR 10/01  

    Verweisung des Rechtsstreits - objektive Willkürlichkeit - "gespaltene örtliche

    Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt jedoch dann, wenn dieser jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und objektiv willkürlich erscheint (vgl. BGH BB 1995, 2029; NJW 1993, 1273; BGH FamRZ 1988, 155).
  • BGH, 09.06.1993 - XII ARZ 6/93  
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  • BayObLG, 05.08.1999 - 4Z AR 26/99  

    Zuständigkeit für Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Vaters mit seinem

    a) Die vom Vormundschaftsgericht beschlossene "Verweisung" an das Familiengericht desselben Amtsgerichts entfaltet keine Bindungswirkung i. S. von § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (BGH NJW-RR 1989, 195 ).
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