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   OLG Schleswig, 19.08.1987 - 15 W 3/87   

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https://dejure.org/1987,3451
OLG Schleswig, 19.08.1987 - 15 W 3/87 (https://dejure.org/1987,3451)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.08.1987 - 15 W 3/87 (https://dejure.org/1987,3451)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. August 1987 - 15 W 3/87 (https://dejure.org/1987,3451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 607, 1353, 1356; ZPO § 114
    Familienvermögensrecht; allgemeine Wirkung der Ehe; schlüssige Darlegung eines Darlehensvertrages unter Eheleuten; Darlegungs- und Beweislast zu einem Ehegattendarlehen; Gefälligkeit innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ehegatte; Darlehen; Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens; Hingabe des Geldes; Intakte Ehe; Gefälligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1353

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 165
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1967 - II ZR 162/65

    Ersatzanspruch nach der Übertragung erheblicher Teile des Vermögens an den

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.08.1987 - 15 W 3/87
    Gespräche zwischen Ehegatten über einander gewährte "Darlehen«, "Werkverträge« untereinander über den Betrieb eines einem Ehegatten gehörenden Unternehmens usw., sind unter den jeweils obwaltenden Umständen zu werten, und lassen bisweilen sogar bei weittragenden Folgen, wie etwa jahrelanger Mitarbeit in dem Betrieb des anderen Ehegatten, zweifelhaft erscheinen, ob die ursprünglichen Absprachen dazu rechtsverpflichtenden Charakter haben sollten (BGH FamRZ 1968, 589, 590).

    Von erheblichem Indizcharakter mag bei der Würdigung regelmäßig sein, ob sich das abgesprochene und/oder Geleistete im Rahmen des "Üblichen« hält, ob zum Beispiel Mitarbeit in dem Betrieb des anderen sich im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB bewegt (BGH FamRZ 1967, 208; 1967, 320, 322 f; 1968, 589).

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 178/84

    Beweislast im Darlehensrückzahlungs-Prozeß; Ausstellung eines Schuldscheins

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.08.1987 - 15 W 3/87
    Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat nach gefestigter Rechtsprechung die Hingabe des Geldes als Darlehen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 1986, 2571 mwN); er hat ferner darzulegen und zu beweisen, daß die abgegebenen Erklärungen Willenserklärungen waren, und zwar Erklärungen, denen ein Rechtsfolgewille innewohnte.
  • OLG Koblenz, 23.10.1997 - 11 U 1279/96

    Vermutung für den Abschluss entgeltlicher Verträge über die Überlassung von

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  • OLG Frankfurt, 30.10.2012 - 14 U 141/11

    Vorliegen und Auswirkungen einer "harten internen" Patronatserklärung

    So deutet es auf ein Darlehen hin, wenn ein Ehegatte dem anderen Geld gibt, um dessen Geschäftsschulden zu bezahlen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.08.1987, 15 W 3/87, zitiert nach FamRZ 1988, 165, 166 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 17.05.1965, III ZR 239/64).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.2009 - 9 W 205/09

    Auslegung einer zwischen Ehegatten getroffenen Vereinbarung über die Hingabe

    Letztlich ist es auch Ehegatten unbenommen, rechtsgeschäftliche Verträge mit den entsprechenden Folgen abzuschließen (BGH aaO; OLG Köln NJW-RR 2000, 818; OLG Celle, OLGR Celle 1995, 91; OLG Schleswig, FamRZ 1988, 165).
  • OLG Bremen, 12.02.2004 - 4 U 59/03

    Veräußerung von Wertpapieren aus einem Gemeinschaftsdepot durch einen der

    An die Annahme eines Rechtsbindungswillens i.S. eines Darlehensvertrages sind bei Geldzuwendungen zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen ( OLG Schleswig FamRZ 1988, 165).
  • OLG Celle, 13.07.1993 - 4 U 84/92

    Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Wirksamwerden einer nach §

    Hier haben die Parteien aber das Vorliegen einer Familiensache nicht gerügt, so daß gemäß § 529 Abs. 3 ZPO die Zuständigkeit eines allgemeinen Zivilsenats des Oberlandesgerichts bestehen bleibt (Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl., § 529 Rdnr. 14; siehe auch BGH FamRZ 1988, 165 für den umgekehrten Fall eines Rechtsmittels gegen eine vom Familiengericht entschiedene allgemeine Zivilsache).
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