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   OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85   

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https://dejure.org/1987,2264
OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85 (https://dejure.org/1987,2264)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.1987 - 2 UF 19/85 (https://dejure.org/1987,2264)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. September 1987 - 2 UF 19/85 (https://dejure.org/1987,2264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1569 ff; ZPO §§ 323, 767
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltsurteils; wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse durch Bezug einer auf Versorgungsausgleich beruhenden Rente; Rentenkürzung durch Versorgungsausgleich; Abänderungsklage.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 323, 767

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhalt; Rentenanspruch; Versorgungsausgleich; Abänderungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 195
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85
    Dabei handelt es sich um einen der Erfüllung gleichkommenden Vorgang (BGH FamRZ 1982, 470 = EzFamR BGB § 812 Nr. 2 = BGHF 3, 73).

    Diese naheliegende Erwägung wird dadurch in Frage gestellt, daß der Bezug der durch den Versorgungsausgleich erworbenen Rente von dem Unterhaltsschuldner nach der herrschenden Meinung mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen ist (BGH FamRZ 1982, 470 = EzFamR BGB § 812 Nr. 2 = BGHF 3, 73; ihm folgend annähernd die gesamte Literatur, vgl. zum Beispiel Vollkommer in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn.

    Die rechtliche Behandlung des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezuges durch den Unterhaltsberechtigten ist von grundsätzlicher Bedeutung; der Senat weicht dabei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1982, 470 = EzFamR BGB § 812 Nr. 2 = BGHF 3, 73) ab.

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Nachhaltige Sicherung des nachehelichen Unterhalts bei Aufnahme einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85
    Die Anschlußrevision der Klägerin hatte keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - FamRZ 1989, 159 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 27 = BGHF 6, 514).
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85
    Ist § 323 ZPO das Mittel zu der Korrektur einer fehlerhaften Prognose (herrschende Meinung, vgl. zum Beispiel BGH FamRZ 1979, 694 = BGHF 1, 493; 1982, 259 = EzFamR ZPO § 258 Nr. 1 = BGHF 2, 992), dann erfaßt die Abänderungsklage diejenigen Änderungen der Verhältnisse, welche eine andere Beurteilung zur Folge gehabt hätten, wenn sie vorausgesehen worden wären (OLG Bamberg FamRZ 1980, 617; Blomeyer, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 87 IV = S. 462; Münzel, JR 1934, 175).
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85
    Ist § 323 ZPO das Mittel zu der Korrektur einer fehlerhaften Prognose (herrschende Meinung, vgl. zum Beispiel BGH FamRZ 1979, 694 = BGHF 1, 493; 1982, 259 = EzFamR ZPO § 258 Nr. 1 = BGHF 2, 992), dann erfaßt die Abänderungsklage diejenigen Änderungen der Verhältnisse, welche eine andere Beurteilung zur Folge gehabt hätten, wenn sie vorausgesehen worden wären (OLG Bamberg FamRZ 1980, 617; Blomeyer, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 87 IV = S. 462; Münzel, JR 1934, 175).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85
    Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1) nicht daran gebunden, daß sie früher zu wenig Unterhalt eingeklagt hat: Bei der Frage einer wesentlichen Veränderung zugunsten des Beklagten ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) unter Bindung an die früheren, durch Änderung der Verhältnisse nicht berührten Feststellungen der Rechtslage entsprechend zu beurteilen (vgl. BGH FamRZ 1987, 259 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 17 = BGHF 5, 575).
  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 12/83

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85
    b) aa) Entscheidend für die Wesentlichkeit der Änderung iSd § 323 Abs. 1 ZPO ist jedoch nicht die Änderung eines einzelnen Umstandes; es kommt vielmehr darauf an, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (BGH FamRZ 1985, 53 = Ez- FamR BGB § 1573 Nr. 3 = BGHF 4, 576).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85
    d) Läßt man weiterhin außer acht, daß die Klägerin zu 1) Rente bezieht, so errechnet sich ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 1987 wie folgt: Im Zuge der nun vorzunehmenden Anpassung kann die Klägerin zu 1) die damalige Beschränkung ihres Unterhaltsanspruchs abschütteln, denn sie beruht darauf, daß ihr in dem Urteil des Amtsgerichts D. infolge ihres damaligen Klageantrages weniger Unterhalt zuerkannt worden ist, als es nach der Berechnung des Amtsgerichts möglich gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 1984, 374 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 5 = BGHF 4, 26).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

    Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157).
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

    Ob dem gefolgt werden kann (vgl. demgegenüber OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall offenbleiben, denn hier beruht der Rentenbezug nur zu einem geringen, unter 200 DM liegenden Anteil auf dem bei der Ehescheidung der Parteien durchgeführten Versorgungsausgleich.
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Das Berufungsgericht hat in seinem (in FamRZ 1988, 195 veröffentlichten) Urteil den Standpunkt vertreten, der Unterhaltsschuldner müsse den nachträglichen Bezug einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rente durch den Gläubiger im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen.
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 85/87

    Unterhaltsanspruch - Wegfall - Rentenanspruch - Versorgungsausgleich -

    Deshalb könne auch der zwischenzeitliche Bezug einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rente des Unterhaltsgläubigers nur mit der Abänderungsklage und nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197; Hoppenz FamRZ 1987, 1097).
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