Rechtsprechung
OLG Koblenz, 13.10.1987 - 11 UF 134/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- mansui.eu
BGB §§ 1570, 1578, 1579
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen grober Unbilligkeit; Aufnahme intimer Beziehungen vor der Trennung; feste soziale Beziehung mit neuem Lebenspartner; Mietshaus und Nachbarschaft; Betreuung eines ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1988, 295
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1987 - 11 UF 134/87
An sich wäre die Antragstellerin daher auch zu der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nicht verpflichtet (BGH FamRZ 1983, 456, 458 = BGHF 3, 905; 1984, 356 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 4 = BGHF 4, 83).Da der Unterhaltsanspruch sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, kann er nicht nach einem Mindestrichtsatz für den angemessenen Eigenbedarf eines volljährigen Unterhaltsberechtigten bemessen werden, wenn dieser nicht den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen (s. zum Beispiel BGH FamRZ 1984, 356, 357 = Ez- FamR BGB § 1361 Nr. 4 = BGHF 4, 83; 1985, 155, 156 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 8 = BGHF 4, 615).
- OLG Düsseldorf, 24.11.1986 - 3 W 431/86
Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1987 - 11 UF 134/87
Die Belange des Kindes sind gewahrt, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte den Teil des Lebensbedarfs, den er wegen der Kürzung oder wegen des Wegfalls des Unterhaltsanspruchs selbst verdienen muß, während einer Zeit verdienen kann, in der das Kind den Kindergarten oder die Schule besucht (s. Henrich, FamRZ 1987, 401, 403). - BGH, 24.10.1984 - IVb ZR 43/83
Berücksichtigung einer Nachzahlung aufgrund rückwirkender Bewilligung einer Rente
Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1987 - 11 UF 134/87
Da der Unterhaltsanspruch sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, kann er nicht nach einem Mindestrichtsatz für den angemessenen Eigenbedarf eines volljährigen Unterhaltsberechtigten bemessen werden, wenn dieser nicht den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen (s. zum Beispiel BGH FamRZ 1984, 356, 357 = Ez- FamR BGB § 1361 Nr. 4 = BGHF 4, 83; 1985, 155, 156 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 8 = BGHF 4, 615). - BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83
Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1987 - 11 UF 134/87
Voraussetzung für die Annahme einer festen sozialen Verbindung ist nicht ein gemeinsamer Haushalt: Auch bei einer anders gestalteten dauerhaften Verbindung kann je nach deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ein Grund zu der Anwendung der Härteklausel bestehen (so BGH FamRZ 1984, 986, 987 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464). - BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 363/81
Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des …
- OLG Karlsruhe, 22.12.1992 - 18 UF 55/92
Unterhalt; Ausschluß; Beziehung
Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Verhältnis der Klägerin zum Zeugen S. im Bekanntenkreis des Beklagten bekannt geworden ist, und damit dem Erfordernis "der Öffentlichkeit" im Sinne der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte (vgl. dazu OLG Koblenz, FamRZ 1988, 295 und OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1267) genüge getan wird, ist nicht ersichtlich, weshalb allein aus diesem Grunde es für den Beklagten schon unzumutbar wäre, der Klägerin weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet zu sein. - OLG Koblenz, 15.09.1999 - 9 UF 535/98
Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Insoweit liegen die Dinge hier anders als bei einer beruflich veranlassten Trennung während der Arbeitswoche (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1314, 1315) oder dem Fall, in dem die Partner zwei getrennte Wohnungen in unmittelbarer Nähe zueinander ersichtlich nur in dem Bestreben angemietet haben, um dem Einwand einer Haushaltsgemeinschaft zu begegnen (vgl. BGH NJW 1984, 2692, 2693; OLG Köln, FamRZ 1998, 1236, 1238; OLG Koblenz, FamRZ 1988, 295). - OLG Koblenz, 04.10.1988 - 11 UF 251/88
Grobe Unbilligkeit i.S. von § 1579 Nr. 7 BGB
Auch bei einer anders gestalteten dauerhaften Verbindung kann je nach deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ein Grund zur Anwendung der Härteklausel des § 1579 Ziffer 7 BGB bestehen (so BGH, FamRZ 1984, 986, 987; OLG Koblenz, FamRZ 1988, 295; OLG Hamm, FamRZ 1988, 739 ).