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   BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87   

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https://dejure.org/1988,1323
BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87 (https://dejure.org/1988,1323)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1988 - IVb ZR 14/87 (https://dejure.org/1988,1323)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 (https://dejure.org/1988,1323)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage - Schlussverhandlung erster Instanz als letzte Tatsachenverhandlung des Vorprozesses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323 Abs. 2
    Abänderung eines Prozeßvergleichs durch Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2473
  • MDR 1988, 569
  • FamRZ 1988, 493
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
    Wenn ein Prozeßvergleich bereits durch Urteil abgeändert worden ist, ist im erneuten Abänderungsverfahren § 323 Abs. 2 ZPO anwendbar (Ergänzung zum Senatsurteil vom 23. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997).

    Zwar hat der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entschieden, daß diese Vorschrift für die Abänderung von Schuldtiteln im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO, also auch von Prozeßvergleichen, nicht gilt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997, 998 f. m.w.N.).

    Dies ist nicht zuletzt deswegen gerechtfertigt, weil § 323 Abs. 2 ZPO u.a. der Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener gerichtlicher Entscheidungen dient (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 aaO).

  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
    Das war ihm im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vor dem Amtsgericht aber schon deswegen nicht möglich, weil eine Abänderung gemäß § 323 ZPO nach allgemeinen Grundsätzen erst verlangt werden kann, wenn die in Frage stehende Änderung der Verhältnisse bereits eingetreten und nicht nur voraussehbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
    Im übrigen beurteilt die einen Vergleich abändernde gerichtliche Entscheidung nicht selten mangels feststellbaren Parteiwillens Unterhaltsfragen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 ff.).
  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 76/83

    Rechtskraftwirkung eines eine Unterhaltsklage abweisenden Prozeßurteils

    Auszug aus BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
    Materiell-rechtlich ist für eine erneute Abänderung zwar nach wie vor der den Vergleichen zugrundeliegende Parteiwille maßgebend, wenn auch im Verständnis und in der Ausgestaltung des bereits ergangenen rechtskräftigen Abänderungsurteils (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985, 580, 582 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84

    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
    Etwas anderes hat der Senat in seinem Urteil vom 6. November 1985 (BGHZ 96, 205) nicht entschieden.
  • BGH, 09.12.1980 - VI ZR 234/77

    Infolge der Geschäftsaufgabe entstandener Verdienstausfall als adäquate Folge

    Auszug aus BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
    Dabei braucht bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage nicht zu der umstrittenen Frage Stellung genommen zu werden, ob eine Abänderungsklage auf Umstände gestützt werden kann, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vom Gericht hätten vorausschauend berücksichtigt werden müssen, aber nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 234/77 - VersR 1981, 280, 281; KG FamRZ 1983, 291 mit umfassenden Nachweisen).
  • OLG Hamm, 13.08.1980 - 5 UF 108/80
    Auszug aus BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
    Was aber die prozessualen Voraussetzungen der erneuten Abänderung betrifft, liegt nunmehr eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 323 Abs. 1 vor, so daß auch Abs. 2 und 3 der Vorschrift anwendbar sein müssen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 1126, 1127; zustimmend Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 46).
  • KG, 10.12.1982 - 17 WF 5170/82
    Auszug aus BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87
    Dabei braucht bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage nicht zu der umstrittenen Frage Stellung genommen zu werden, ob eine Abänderungsklage auf Umstände gestützt werden kann, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vom Gericht hätten vorausschauend berücksichtigt werden müssen, aber nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 234/77 - VersR 1981, 280, 281; KG FamRZ 1983, 291 mit umfassenden Nachweisen).
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZR 157/09

    Altersunterhalt - nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender

    § 323 Abs. 2 ZPO aF ist allerdings anwendbar, wenn ein Prozessvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04

    Anrechnung von Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf

    Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 80, 389, 397, vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493, 494 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 170/90 - FamRZ 1992, 162, 163).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11

    Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten

    b) Die Präklusionsvorschrift ist hingegen anwendbar, wenn ein Prozessvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 13 und vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09

    Nachehelicher Unterhalt: Präklusionswirkung eines eine Abänderungsklage

    Durch die Berufungsrücknahme wird der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz wieder zum maßgebenden Zeitpunkt im Sinne von § 323 Abs. 2 ZPO (Senatsurteil BGHZ 96, 205, 211 = FamRZ 1986, 43, 44; aA OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 304 unter unzutreffender Berufung auf das Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12

    Präklusion bei Abänderungsklagen: Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in der

    Einer abänderungsberechtigten Partei steht es grundsätzlich frei, eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eintretende Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse durch Berufung oder durch eine eigene Abänderungsklage geltend zu machen, solange es nicht zum Berufungsverfahren kommt (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGH FamRZ 1988, 493 Tz. 6; Zöller/Vollkommer , a.a.O. § 323 Rz. 13, 34; Graba , Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 4. Auflage 2011, Rz. 401).

    Bis zur mündlichen Verhandlung hätte der Kläger die Einkommensreduzierung deshalb - etwa im Wege der Widerklage - nicht geltend machen können, da nach allgemeinen Grundsätzen eine Abänderung erst dann verlangt werden kann, wenn die in Frage stehende Änderung der Verhältnisse bereits eingetreten und nicht nur voraussehbar ist (BGH FamRZ 1988, 493 Tz. 8; BGH FamRZ 1992, 162 Tz. 8; Wendl/Dose , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 10 Rz. 214; Johannsen/Henrich/Brudermüller , a.a.O., § 238 FamFG Rz. 101 m.w.N.).

  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93

    Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

    § 323 Abs. 2 ZPO ist allerdings anwendbar, wenn ein Prozeßvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1988 aaO. = BGHR ZPO § 323 Abs. 2 Prozeßvergleich 1).
  • BGH, 23.05.2012 - XII ZR 147/10

    Zweites Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Auswirkungen neuer

    Die vorgenannte Vorschrift ist allerdings anwendbar, wenn ein Prozessvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493), wie hier der Vergleich vom 7. April 2005 durch das Urteil vom 15. Mai 2007 abgeändert worden ist.
  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 170/90

    Anrechnung des Erziehungsgeldes

    Für die prozessualen Voraussetzungen einer erneuten Abänderung ist damit von Bedeutung, daß nunmehr eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO vorliegt, so daß auch die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift anwendbar sind (Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - NJW 1988, 2473 = FamRZ 1988, 493).

    Denn eine Abänderung gemäß § 323 ZPO kann erst dann verlangt werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse bereits eingetreten und nicht nur voraussehbar ist (Senatsurteile BGHZ 80, 389, 397 und vom 27. Januar 1988 aaO.).

  • OLG Koblenz, 30.09.2009 - 9 UF 230/09

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Maßgeblicher

    Wenn ein Berufungskläger von der prozessualen Befugnis der Rechtsmittelrücknahme Gebrauch macht, besteht im Abänderungsverfahren kein Anlass zu prüfen, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, das Berufungsverfahren durchzuführen und den Abänderungsgrund schon in diesem geltend zu machen (BGH, FamRZ 1988, 493 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 7 UF 141/05

    Wohnvorteil, Altersvorsorgeunterhalt

    Nun ist hinsichtlich der Beurteilung einer Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO in der Rechtsprechung und Literatur durchaus umstritten, ob nur diejenigen Tatsachen erfasst werden, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: Verhandlungsschlusszeitpunkt im schriftlichen Verfahren am 23.April 2004) bereits entstanden waren oder auch solche einbezogen werden können, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbar waren (offen gelassen in BGH FamRZ 1988, 493, 494; BGH FamRZ 1993, 941, 943 f. spricht von einem mangelnden Bedürfnis einer Abänderung, wenn die Gründe noch im ursprünglichen Rechtsstreit berücksichtigt werden können; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1052; OLG Köln FamRZ 2000, 38, 39; vgl. zum Streitstand Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht, 4. Auflage § 323 Rz. 105).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2008 - 6 UF 84/07

    Änderung der Zahlung des nachehelichen Unterhalts entsprechend eines

  • OLG Hamburg, 13.10.2006 - 10 WF 65/06

    Unterhaltsabänderungsklage: Berücksichtigung im Vorprozess schon vorhersehbarer

  • OLG Zweibrücken, 17.11.1988 - 2 UF 45/88

    Letzte mündliche Verhandlung; Berufungsgericht; Schlußverhandlung;

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