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   BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85   

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BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85 (https://dejure.org/1987,1312)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1987 - IVb ZB 66/85 (https://dejure.org/1987,1312)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 (https://dejure.org/1987,1312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Scheidung - Elterliche Sorge - Erledigung - Hauptsache - Familiensachen - Beschwerdebefugnis - Verein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    FGG Vor § 1, §§ 19 ff
    Beschwerdebefugnis von Vereinen zur Förderung von Kindesinteressen; Erledigung von Familiensache mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 194
  • MDR 1988, 130
  • FamRZ 1988, 54
  • Rpfleger 1988, 22
  • JR 1988, 416
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85
    Soweit es - wie hier - um die Durchsetzung familiengerichtlicher Anordnungen geht, handelt es sich nicht um Endentscheidungen, die nach § 621e ZPO mit der befristeten Beschwerde zum Oberlandesgericht und gegebenenfalls mit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar wären, sondern es findet ausschließlich die (unbefristete) Beschwerde nach § 19 FGG zum Oberlandesgericht statt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 88, 113, 128 f.; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 33 Rdn. 27, 46).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85
    Auch ist derjenige, dessen Erstbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis verworfen worden ist, für die weitere Beschwerde als beschwerdeberechtigt anzusehen (vgl. BGHZ 31, 92, 95).
  • OLG Köln, 23.01.1987 - 4 UF 15/87
    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85
    Soweit nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift die schon nach bisherigem Recht bestehende Beschwerdeberechtigung des Jugendamts unberührt bleibt, handelt es sich um eine eng umgrenzte Ausnahme, die entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde keine ausdehnende Anwendung auf Vereinigungen nach Art des VSBI e.V. duldet (sie gilt nach Keidel/Kuntze/Winkler aaO. § 64k Rdn. 37c ausschließlich für das gemäß § 11 JWG örtlich zuständige Jugendamt; ebenso im Ergebnis OLG Köln FamRZ 1987, 505; SchlHOLG , …
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 601/80

    Verbundurteil - Rechtskraft - Rechtsmittel - Zulässigkeit von Rechtsmitteln -

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85
    Abgesehen davon, daß im Zeitpunkt der Rechtskraft eines Scheidungsausspruchs nach dem Verbundprinzip (§ 623 Abs. 1 und 3 ZPO ) regelmäßig auch eine Entscheidung nach § 1671 BGB vorliegen wird - dies war allerdings vorliegend aus nicht festgestellten Gründen nicht der Fall - gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ausnahmslos die Regel, daß bei einer Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos wird (vgl. dazu allgemein Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 601/80 - FamRZ 1981, 245, 246 m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZB 756/81

    Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für ein Kind in Abänderung eines

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85
    Somit hat das Kammergericht die Beschwerde des Vaters zu Recht als unzulässig verworfen, weil er trotz Hinweises auf die eingetretene Erledigung der Hauptsache sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - FamRZ 1982, 156, 157 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.04.1986 - 5 UF 493/85

    Kontinuitätsgrundsatz; Sorgerechtsentscheidung; Erziehung des Kindes; Übergang

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85
    Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 399 ff.; KG FamRZ 1973, 42; OLG Stuttgart FamRZ 1970, 207 f.; Keidel/Kuntze/Winkler aaO. § 19 Rdn. 89; Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rdn. 37; MünchKomm/Hinz § 1672 Rdn. 12; Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1672 Anm. 1; a.A.: OLG Hamm FamRZ 1986, 715 ff.; BayObLG FamRZ 1965, 152 f.).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZB 105/84

    Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85
    Die fehlende Zulassung stünde der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde des Vaters zu diesem Punkt nur dann nicht entgegen, wenn auf sein Rechtsmittel gegen die Sorgerechtsregelung die Entscheidung des Kammergerichts in diesem Teil aufgehoben werden müßte und beide Regelungen aufeinander abzustimmen wären (§ 629c ZPO ; vgl. dazu Senatsbeschluß vom 18. Juni 1986 - IVb ZB 105/84 - FamRZ 1986, 895, 897).
  • BGH, 04.07.2001 - XII ZB 161/98

    Beschwerdeberechtigung gegen Versagung des Umgangsrechts

    Damit ist zwangsläufig die Anwendung des den § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ausschließenden § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG verbunden, weil mit dieser Regelung der Eintritt der formellen Rechtskraft in Familiensachen, die der befristeten Beschwerde unterliegen, sichergestellt werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54, 55).
  • BGH, 25.08.1999 - XII ZB 109/98

    Rechtsmittelbefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen betreffend die

    Die Berechtigung der Pflegeeltern, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602 f.; vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54 f.; BGHZ 31, 92, 95).

    c) Daß bei der Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familiensachen das gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG erweiterte Beschwerderecht durch § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG ausgeschlossen wird, beruht auf der Erwägung, daß in diesem der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 aaO; BT-Drucks. 7/650 S. 216).

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZB 54/03

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen des Familiengerichts

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, beruht diese Einschränkung des Personenkreises der Anfechtungsberechtigten auf der Erwägung, daß in diesen der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/650 S. 216).
  • OLG Naumburg, 11.07.2005 - 8 WF 100/05

    Beschwerderecht von Pflegeelten im Verfahren zum Umgangsrecht oder Sorgerecht

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, beruht diese Einschränkung des Personenkreises der Anfechtungsberechtigten auf der Erwägung, daß in diesen der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/650 S. 216).
  • OLG Oldenburg, 19.06.2000 - 11 WF 50/00

    Rechtslage; Wirksamkeit; Sorgerecht; Sorgerechtsentscheidung; In-Kraft-Treten;

    Daran ändert auch der Umstand nichts, daß eine Sorgeregelung nach § 1672 BGB a.F. im Einzelfall "aus zwingenden Gründen des Kindeswohls" (BGH FamRZ 1988, 54, 55 m.w.N.) zur Vermeidung eines regelungslosen Zwischenstadiums über die Rechtkraft der Scheidung hinaus Bestand haben konnte dann, wenn die zwingend im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung nach § 1671 BGB a.F. aufgrund der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge noch nicht erfolgt und auch - versehentlich - keine für diesen Fall nach § 628 ZPO vorgesehene einstweilige Anordnung ergangen war.

    Einem solchen latent unklaren und unsicheren Zustand kann - in entsprechender Anwendung der hierzu entwickelten Rechtsgedanken zu § 1672 BGB a.F. (BGH FamRZ 1988, 54, 55; OLG Hamm FamRZ 1986, 715, 716 jeweils m.w.N.) - abgeholfen werden durch Fortwirkung der nach § 1672 BGB a.F. getroffenen Sorgerechtsregelung.

  • BGH, 27.04.2005 - XII ZB 184/02

    Beschwerdebefugnis im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Nur so kann nämlich dem vom Gesetzgeber auch sonst verfolgten Anliegen Rechnung getragen werden, daß die Rechtskraft der Entscheidung in den der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54, 55).
  • OLG Hamburg, 16.12.1987 - 12 WF 171/87
    Obwohl sie unter der Voraussetzung ergangen ist, daß die Parteien nur dauernd getrennt leben (§ 1672 BGB), tritt sie nicht von selbst außer Kraft, wenn der Scheidungsausspruch vor dieser Folgesachenentscheidung rechtskräftig wird, sondern erst, wenn diese Entscheidung wirksam wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 1986, 715 mwN; Strätz in Soergel, BGB 12. Aufl. § 1672 Rdn. 9; Hinz in MünchKomm, BGB 2. Aufl. § 1672 Rdn. 9; ebenso jetzt BGH FamRZ 1988, 54 = EzFamR BGB § 1671 Nr. 4 = BGHF 5, 1171).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 140/88
    § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG findet in Familiensachen, die der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO unterliegen, keine Anwendung (§ 64 k Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 57 Abs. 2 FGG; vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 = BGHR FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 Verein 1 = FamRZ 88, 54).
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