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   BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87   

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BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87 (https://dejure.org/1988,1354)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1988 - IVb ZB 100/87 (https://dejure.org/1988,1354)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1988 - IVb ZB 100/87 (https://dejure.org/1988,1354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1666
  • NJW-RR 1988, 836 (Ls.)
  • MDR 1988, 764
  • FamRZ 1988, 711
  • Rpfleger 1988, 257
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.05.1966 - IV ZR 40/65

    Beweis des Ehebruchs

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Aus einer Nichtehelichkeit dürfen gemäß § 1593 BGB keine unmittelbaren Rechtsfolgen hergeleitet werden, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BGHZ 45, 356 und Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267, 268 unter II 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Der völlige oder zeitweilige Ausschluß des Umgangs, der in das grundgesetzlich geschützte persönliche Verhältnis des Kindes zu dem vom Ausschluß betroffenen Elternteil tief eingreift, darf daher nur angeordnet werden, wenn dies nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (vgl. BVerfGE 31, 194, 209; BVerfG FamRZ 1983, 872, 873; BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 - IV ZB 168/78 - FamRZ 1980, 131, 132 und Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 - FamRZ 1984, 1084 = EzFamR § 1634 BGB Nr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.1987 - 10 UF 66/87
    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    c) Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht ein widersprüchliches Verhalten des Vaters begründet, berücksichtigen aber auch nicht hinreichend, daß die Erhebung der Anfechtungsklage allein der Klärung der Abstammung dient und daraus kein zwingender Rückschluß auf das persönliche Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind gezogen werden kann (zutreffend OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1177).
  • OLG Nürnberg, 25.05.1987 - 10 UF 823/87

    Voraussetzungen für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens; Anforderungen

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Die Beschwerde des Vaters, der wegen der Entfernung zwischen W. und R. eine Verlängerung der gewährten Umgangszeit jeweils bis montags 18 Uhr erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; auf die Beschwerde der Mutter, die den Ausschluß jeden Umgangs des Vaters mit dem Kind erreichen wollte, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags das Umgangsrecht des Vaters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ehelichkeitsanfechtungsklage ausgeschlossen (der Beschluß ist veröffentlicht in FamRZ 1987, 1178).
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 95/83

    Ausschluss des väterlichen Umgangsrechtes - Gefährdung des Kindeswohls durch

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Der völlige oder zeitweilige Ausschluß des Umgangs, der in das grundgesetzlich geschützte persönliche Verhältnis des Kindes zu dem vom Ausschluß betroffenen Elternteil tief eingreift, darf daher nur angeordnet werden, wenn dies nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (vgl. BVerfGE 31, 194, 209; BVerfG FamRZ 1983, 872, 873; BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 - IV ZB 168/78 - FamRZ 1980, 131, 132 und Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 - FamRZ 1984, 1084 = EzFamR § 1634 BGB Nr. 2).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Der völlige oder zeitweilige Ausschluß des Umgangs, der in das grundgesetzlich geschützte persönliche Verhältnis des Kindes zu dem vom Ausschluß betroffenen Elternteil tief eingreift, darf daher nur angeordnet werden, wenn dies nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (vgl. BVerfGE 31, 194, 209; BVerfG FamRZ 1983, 872, 873; BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 - IV ZB 168/78 - FamRZ 1980, 131, 132 und Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 - FamRZ 1984, 1084 = EzFamR § 1634 BGB Nr. 2).
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZB 168/78

    Anforderungen an die Übertragung der elterlichen Gewalt über ein Kind;

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Der völlige oder zeitweilige Ausschluß des Umgangs, der in das grundgesetzlich geschützte persönliche Verhältnis des Kindes zu dem vom Ausschluß betroffenen Elternteil tief eingreift, darf daher nur angeordnet werden, wenn dies nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (vgl. BVerfGE 31, 194, 209; BVerfG FamRZ 1983, 872, 873; BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 - IV ZB 168/78 - FamRZ 1980, 131, 132 und Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 - FamRZ 1984, 1084 = EzFamR § 1634 BGB Nr. 2).
  • BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 79/86

    Vaterschaftsanerkennung vor Feststellung der Nichtehelichkeit

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Senats - in bestimmten Ausnahme fällen die Berufung auf eine Nichtehelichkeit des Kindes schon vor einer rechtskräftigen Feststellung zugelassen, wenn weder das öffentliche Interesse an der Beachtung des Status noch der vom Gesetz bezweckte Schutz des Kindes entgegenstehen (vgl. etwa zur Berücksichtigung der unstreitigen Nichtehelichkeit des Kindes im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Härteklausel des § 1579 BGB Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 53 sowie zur Vaterschaftsanerkennung vor Feststellung der Nichtehelichkeit Senatsbeschluß BGHZ 99, 236).
  • BGH, 26.10.1984 - IVb ZR 36/83

    Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Senats - in bestimmten Ausnahme fällen die Berufung auf eine Nichtehelichkeit des Kindes schon vor einer rechtskräftigen Feststellung zugelassen, wenn weder das öffentliche Interesse an der Beachtung des Status noch der vom Gesetz bezweckte Schutz des Kindes entgegenstehen (vgl. etwa zur Berücksichtigung der unstreitigen Nichtehelichkeit des Kindes im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Härteklausel des § 1579 BGB Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 53 sowie zur Vaterschaftsanerkennung vor Feststellung der Nichtehelichkeit Senatsbeschluß BGHZ 99, 236).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87
    Aus einer Nichtehelichkeit dürfen gemäß § 1593 BGB keine unmittelbaren Rechtsfolgen hergeleitet werden, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BGHZ 45, 356 und Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267, 268 unter II 4 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2013 - 18 UF 13/11

    Umgangsrecht bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes

    Einschränkungen oder der Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit sind gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB nur veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfGE 31, 194, 209 f.; BVerfG Beschluss vom 23.1.2008 - 1 BvR 2911/07 - FuR 2008, 338; BGH FamRZ 1988, 711; BGH FamRZ 1984, 1084; BVerfG FamRZ 2010, 1622).

    Kann diese Gefahr nicht auf andere Weise als durch eine Einschränkung des Umgangs ausreichend sicher abgewehrt werden, müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die nach den Umständen des Falles unumgänglich sind, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (BGH FamRZ 1988, 711).

  • OLG Brandenburg, 22.06.2018 - 10 UF 109/15

    Umgangsrechtsregelung: Befristeter Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem

    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13, BeckRS 2016, 08364 OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13

    Umgangsrecht: Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seiner 14-jährigen Tochter

    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21

    Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes

    Für eine länger währende Einschränkung des Umgangsrechts oder seinen gänzlichen Ausschluss dagegen bedarf es dagegen einer Kindeswohlgefährdung (vgl. BGH FamRZ 1988, 711), also einer in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Schädigung des Kindes zu rechnen ist (BGH FamRZ 2019, 598 Rn. 18; FamRZ 2017, 212 Rn. 13).
  • OLG Koblenz, 18.02.2013 - 18 UF 13/11

    Umgang des Kindes mit einem des sexuellen Missbrauchs verdächtigen Elternteil

    Einschränkungen oder der Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit sind gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB nur veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfGE 31, 194, 209 f.; BVerfG Beschluss vom 23.1.2008 - 1 BvR 2911/07 - FuR 2008, 338 ; BGH FamRZ 1988, 711 ; BGH FamRZ 1984, 1084 ; BVerfG FamRZ 2010, 1622).

    Kann diese Gefahr nicht auf andere Weise als durch eine Einschränkung des Umgangs ausreichend sicher abgewehrt werden, müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die nach den Umständen des Falles unumgänglich sind, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (BGH FamRZ 1988, 711 ).

  • OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02

    Umgangsrecht von Eltern und Kind bei Streitigkeiten der Eltern

    Ein Ausschluss ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unumgänglich ist, eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann (BGH, FamRZ 1994, 159, 160, BGH, FamRZ 1988, 711, KG, FamRZ 2000, 49, OLG Thüringen, FamRZ 1996, 359).
  • BGH, 06.05.1998 - XII ZB 33/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Da die Anfechtungsklage allein der Klärung der Abstammung des Kindes von dem anfechtenden Scheinvater dient (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 100/87 = BGHR BGB § 1593 Umgangsrecht 1), spielt die Person des tatsächlichen Erzeugers im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist des § 1594 BGB keine maßgebliche Rolle.
  • OLG Köln, 01.09.1998 - 4 UF 87/98

    Ausschluß des Umgangsrechts

    Der Gesetzgeber wollte damit die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1984, 1084; 1988, 711) übernehmen, wonach der völlige oder für längere Zeit vorgesehene Ausschluß des Umgangs nur angeordnet werden durfte, "wenn das nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann" (BT-Drucksache 13/8511 Seite 74; Jaeger in Johansen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1684 Rn. 34).
  • OLG München, 25.08.2008 - 12 UF 838/08
    Der Ausschluss des Umgangsrechts stellt den schwerstmöglichen Eingriff in das Umgangsrecht dar und ist nur gerechtfertigt, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistigseelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden (BGH FamRZ 1988, 711; OLG Köln FamRZ 2003, 952).
  • OLG Nürnberg, 25.05.1987 - 10 UF 823/87
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat auf die weitere Beschwerde des Vaters mit Beschluß vom 23. März 1988 (FamRZ 1988, 711 = EzFamR BGB § 1634 Nr. 4 = BGHF 6, 171) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben, und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen: Die Befugnis des Vaters zu dem persönlichen Umgang mit seinem drei Jahre alten ehelichen Kinde darf nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Vater die Ehelichkeit des Kindes angefochten hat.
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