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   OLG Karlsruhe, 13.10.1987 - 16 WF 156/87   

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OLG Karlsruhe, 13.10.1987 - 16 WF 156/87 (https://dejure.org/1987,2607)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.1987 - 16 WF 156/87 (https://dejure.org/1987,2607)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Oktober 1987 - 16 WF 156/87 (https://dejure.org/1987,2607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 114, 115
    Prozeßkostenhilfe; Festsetzung von Raten; Einsatz von Vermögen; unzumutbare Verwertung eines Bausparvertrages.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114, § 115 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozeßkosten; Unzumutbar; Festsetzung; Monatsrate

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 558
  • FamRZ 1988, 858
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Zweibrücken, 29.09.2000 - 2 UF 113/00

    Einstweilige Unterhaltsanordnung: Außerkrafttreten durch anderweitige Regelung

    Es sollte dabei nicht einseitig auf die Interessen des Unterhaltsgläubigers abgestellt werden; vielmehr darf auch der Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme nicht vernachlässigt werden (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1222; Dörr FamRZ 1988, 558), zumal überzahlter Unterhalt in aller Regel nicht mit Erfolg zurückgefordert werden kann.

    Sobald das Unterhaltsverfahren zu einem vorläufig vollstreckbaren Urteil geführt hat, ist der beschriebene Interessenkonflikt auch nach Auffassung des Senats durch Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu regeln (ebenso Dörr FamRZ 1988, 558; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1984, 719).

    Auch der Senat ist allerdings der Auffassung, dass dem Gläubiger, anders als etwa im einstweiligen Verfügungsverfahren, nach Maßgabe von § 710 ZPO mehr zugebilligt werden kann als der reine Notbedarf, da hier bereits eine Verurteilung des Schuldners in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren zugrunde liegt (ebenso Dörr FamRZ 1988, 558).

    Auch ein gegen Sicherheitsleistung oder mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbares Urteil entfaltet Wirkungen und kann daher als wirksam im Sinne des Wortlautes von § 620f Abs. 1 ZPO angesehen werden (ebenso OLG Hamm FamRZ 1984, 719; Dörr FamRZ 1988, 558).

    Die abweichende Formulierung des § 620f Abs. 1 ZPO ist eher geeignet, einen Umkehrschluss als eine Analogie nahezulegen (Dörr FamRZ 1988, 558).

    Zudem weist das Verfahren in Kindschaftssachen allgemein wie auch speziell das dort geltende Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 641d ff. ZPO (auch nach Aufhebung von § 641 e Abs. 2 und 3 ZPO) gegenüber dem Verfahren in sonstigen Unterhaltssachen eine Reihe von Besonderheiten auf (vgl. im Einzelnen Dörr FamRZ 1988, 558); es erscheint danach fragwürdig, die in diesem Zusammenhang stehende Regelung des § 641e ZPO für die Auslegung des § 620f ZPO heranzuziehen (Dörr aaO.).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2004 - 8 WF 107/04

    Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren für den Kindesunterhalt einklagenden

    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger beabsichtigt, die ersparten Guthaben zur Schuldentilgung zu verwenden, wobei gegebenenfalls auch das Sparvermögen aus einem solchen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen zur Deckung zur Prozesskosten einzusetzen sein kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2000, 1094; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858).
  • BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91

    Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz

    Das ergab sich aus der zur Zeit der Antragstellung veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz FamRZ 1986, 82 und OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858), die in den gebräuchlichen Kommentaren zur ZPO nachgewiesen worden war (vgl. etwa Zöller/Schneider, 15. Aufl. § 115 Rdn. 33, Baumbach/Lauterbach/Hartmann 48. Aufl. § 115 Anm. 4 D, Thomas/Putzo 15. Aufl. § 115 Anm. 5 a).
  • BFH, 20.01.2000 - III B 68/99

    PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

    Grundsätzlich sind die Antragsteller verpflichtet, sich nach Kräften selbst zu helfen und vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Karlsruhe vom 13. Oktober 1987 16 WF 156/87, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1988, 858).
  • OLG Karlsruhe, 02.08.2007 - 16 WF 139/07

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Abzugsfähigkeit von Bausparraten

    Beides ist grundsätzlich zumutbar (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1987 - 16 WF 156/87 - FamRZ 1988, 858; Beschluss vom 3. März 2005 - 16 WF 179/04).
  • OLG Dresden, 23.07.1999 - 8 W 1413/98

    Keine Prozesskostenhilfe bei vorhandenem Bausparguthaben

    Abgesehen von diesen besonderen Umständen, die hier nicht geltend gemacht werden, muss daher die Partei grundsätzlich auch ein Bausparguthaben für die Finanzierung des Prozesses verwenden (BGH, NJW-RR 1991, 1532 [1533]; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 858; LAG Köln, MDR 1993, 481; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn 54; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn 18).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 16 WF 179/04

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit des Einsatzes eines Bausparguthabens

    Hier kommt es dann entscheidend auf die Nachteile an, die mit der Auflösung eines Bausparguthabens verbunden sind (Senatsbeschl. vom 13. Oktober 1987 - 16 WF 156/87 - FamRZ 1988, 558) .
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 6 WF 179/04
    Hier kommt es dann entscheidend auf die Nachteile an, die mit der Auflösung eines Bausparguthabens verbunden sind (Senatsbeschl. vom 13. Oktober 1987 - 16 WF 156/87 - FamRZ 1988, 558) .
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   OLG Celle, 21.04.1988 - 12 WF 90/88   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 858
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