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   BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87   

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BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87 (https://dejure.org/1988,1838)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1988 - IVb ZR 16/87 (https://dejure.org/1988,1838)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 (https://dejure.org/1988,1838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Gewährung von nachehelichem Unterhalt - Medikamentenabhängigkeit als Krankheit im Sinne von § 1572 BGB - Prägung der für das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen - Herbeiführen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1572 Nr. 4, § 1573 Abs. 1, Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1218
  • FamRZ 1988, 927
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 31/84

    Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87
    Entsprechendes gilt auch, wenn der Berechtigte, wie hier, sich um die ihm obliegende Erwerbstätigkeit nicht genügend bemüht, die ihm deshalb anzurechnenden fiktiven Einkünfte aber seinen vollen Unterhalt nicht decken würden (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 31/84 - FamRZ 1985, 908, 910 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87
    Einkünfte aus einer erst nach der Trennung der Ehegatten aufgenommenen Tätigkeit prägen die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings dann nicht, wenn die Aufnahme der Tätigkeit eine außergewöhnliche, während des Zusammenlebens der Parteien nicht geplante und nicht vorhergesehene Entwicklung darstellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 65/85

    Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87
    Daß das Berufungsgericht auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin die Neufassung des § 1579 BGB angewendet hat, obwohl es hier um einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301) geht und die neuen materiell-rechtlichen Unterhaltsvorschriften nach der Übergangsregelung des Art. 6 Nr. 1 Satz 4 UÄndG nur für die nach dem Inkrafttreten fällig gewordenen Unterhaltsansprüche gelten (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - BGHR UÄndG Art. 6 Nr. 1 Satz 4 Rechtsänderungen 1 = FamRZ 1987, 356, 357), so daß hier § 1579 BGB a.F. maßgeblich war, beschwert den Beklagten nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 15/86

    Annahme einer Härte wegen Weigerung, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß ein Verhalten des Unterhaltsbedürftigen, das mangels Mutwilligkeit den Ausschlußgrund nach § 1579 Nr. 3 BGB, bzw. § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB (a.F.) nicht erfüllt, die Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten nach dem Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, bzw. des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB (a.F.) zu begründen vermag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 15/86 - FamRZ 1987, 572, 575; aber auch Dieckmann FamRZ 1987, 981, 985 f.).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86

    Anwendung des UÄndG auf vor dem Inkrafttreten liegende Zeiträume

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87
    Daß das Berufungsgericht auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin die Neufassung des § 1579 BGB angewendet hat, obwohl es hier um einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301) geht und die neuen materiell-rechtlichen Unterhaltsvorschriften nach der Übergangsregelung des Art. 6 Nr. 1 Satz 4 UÄndG nur für die nach dem Inkrafttreten fällig gewordenen Unterhaltsansprüche gelten (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - BGHR UÄndG Art. 6 Nr. 1 Satz 4 Rechtsänderungen 1 = FamRZ 1987, 356, 357), so daß hier § 1579 BGB a.F. maßgeblich war, beschwert den Beklagten nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86).
  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 161/98

    Berücksichtigung des Zählkindvorteils; Angemessenheit des Kindesunterhalts

    Einkommenssteigerungen, die während der Trennung erzielt werden, sind für die Unterhaltsbemessung nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer außergewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden beruflichen Entwicklung beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. Juli 1990 - XII ZR 74/89 - FamRZ 1990, 1090 ff.; vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307 ff., vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats betrifft die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zur Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit ungeachtet dessen, ob es sich um Unterhalt nach altem oder neuem Recht handelt, die Frage seiner Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 318/01 - FamRZ 2005, 25, 26; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, 929 und vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 519 ff. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18

    Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis

    Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Unterhalt Begehrende aus Gründen der Arbeitsmarktlage nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet (BGH FamRZ 1988, 927; BGH FamRZ 1988, 265; Bömelburg, in: Wendl/ Dose, a.a.O., § 4 Rn. 272).
  • BGH, 24.01.1990 - XII ZR 2/89

    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Damit waren die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB nicht gegeben, und es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Grundlage des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht in § 1573 Abs. 1 BGB, sondern in Abs. 2 der Vorschrift gesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 = FamRZ 1988, 927, 929).

    d) Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach alledem zu Recht einen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen, da sie sich aufgrund ihrer nicht ausreichenden Bemühungen um eine volle Erwerbstätigkeit behandeln lassen muß, als erziele sie Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit, die jedoch nicht ausreichen, um ihren vollen eheangemessenen Unterhalt zu decken (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 aaO. S. 929).

  • OLG Karlsruhe, 12.12.1996 - 2 UF 35/95

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die berufliche Verbesserung eines

    So hat der BGH (FamRZ 1988, 927 ) die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen, wenn die Trennung der Ehegatten und die Aufnahme dieser Tätigkeit (Gründung einer Praxis) zeitlich zusammenfallen, und damit die zur Veränderung führende Entwicklung sowie der Entschluss in die Trennungszeit hinein wirken.

    Ausschlaggebend ist, dass die Entwicklung zur Veränderung und die Billigung des Wechsels nach Italien durch die Klägerin in die Zeit des Zusammenlebens fiel (vgl. BGH, FamRZ 1988, 927, 929).

  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 21/89

    Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

    Entsprechendes gilt, wenn dem Berechtigten wegen Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte anzurechnen sind, diese aber seinen vollen Unterhalt nicht decken würden (Senatsurteile vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, 929 und vom 24. Januar 1990 - XII ZR 2/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Brandenburg, 30.07.2014 - 13 UF 96/13

    Nachehelichenunterhalt: Verletzung der Erwerbsobliegenheit des

    Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Unterhaltsberechtigte aus Gründen der Arbeitsmarktlage nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet (vgl. BGH FamRZ 1988, 927, 265).
  • OLG Zweibrücken, 29.08.1995 - 5 UF 147/94

    Unterhaltsverwirkung bei Leugnen eigener Einkünfte

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  • OLG München, 30.10.2007 - 4 UF 105/07
    Zu Recht hat das Amtsgericht deshalb ein fiktives Einkommen nach Abzug pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen sowie eines Erwerbstätigenbonus von 855 Euro zugerechnet ( BGH, FamRZ 1988, 927 (929); FamRZ 1985, 908 (910)).
  • OLG Hamburg, 16.04.1998 - 10 UF 34/98

    Anspruch des Ehemanns auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt bei Erwerbsaufgabe

    Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings etwa dann, wenn die Einkommensentwicklung auf Ereignissen beruht, die während des Zusammenlebens nicht vorhersehbar bzw. geplant gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 1988, 927, 929).
  • OLG München, 04.03.1992 - 12 UF 941/90

    Unbilligkeit der zeitlich unbegrenzten Inanspruchnahme für Ehegattenunterhalt

  • OLG Köln, 25.01.1990 - 14 UF 144/89

    Verwirkung des Trennungsunterhalts bei Weigerung eines Ehepartners dem anderen

  • OLG Saarbrücken, 21.11.1996 - 6 UF 35/96

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Aufnahme einer selbständigen

  • OLG Saarbrücken, 06.04.1995 - 6 UF 39/94

    Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen

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