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   BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87   

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BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87 (https://dejure.org/1988,5092)
BayObLG, Entscheidung vom 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87 (https://dejure.org/1988,5092)
BayObLG, Entscheidung vom 21. April 1988 - BReg. 1 Z 31/87 (https://dejure.org/1988,5092)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments; Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins; Einziehung eines unrichtigen Erbscheins; Miterbe als Testamentsvollstrecker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 969
  • FamRZ 1988, 986
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87
    Die Auslegung eines Testaments gemäß § 133 BGB obliegt zwar grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLG FamRZ 1986, 835/836; BayObLGZ 1988 Nr. 8).

    Denn auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung ist der Richter an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat (BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /46 m.w.Nachw.; BayObLG FamRZ 1984, 825 LS; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 b m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87
    Die Auslegung eines Testaments gemäß § 133 BGB obliegt zwar grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLG FamRZ 1986, 835/836; BayObLGZ 1988 Nr. 8).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87
    Hierfür genügt, daß der wirkliche Wille des Erblassers in einem formgültigen Testament eine wenn auch noch so geringe Grundlage hat und in diesem irgendwie und sei es auch nur andeutungsweise zum Ausdruck kommt (BGHZ 80, 242 [BGH 09.04.1981 - IVa ZB 4/80] /244 und 246/250; BayObLGZ 1979, 427/432; Senatsbeschlüsse vom 18.2.1986 - BReg. 1 Z 98/85 S. 15 und vom 17.8.1987 - BReg. 1 Z 37/87 S. 8).
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87
    Die Auslegung eines Testaments gemäß § 133 BGB obliegt zwar grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLG FamRZ 1986, 835/836; BayObLGZ 1988 Nr. 8).
  • BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
    Auszug aus BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87
    Hierfür genügt, daß der wirkliche Wille des Erblassers in einem formgültigen Testament eine wenn auch noch so geringe Grundlage hat und in diesem irgendwie und sei es auch nur andeutungsweise zum Ausdruck kommt (BGHZ 80, 242 [BGH 09.04.1981 - IVa ZB 4/80] /244 und 246/250; BayObLGZ 1979, 427/432; Senatsbeschlüsse vom 18.2.1986 - BReg. 1 Z 98/85 S. 15 und vom 17.8.1987 - BReg. 1 Z 37/87 S. 8).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
    Auszug aus BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87
    Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt; nur in diesem Rahmen darf das Rechtsbeschwerdegericht die Testamentsauslegung nachprüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1982, 331/337 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87
    Bei der Erforschung des Erblasserwillens sind nämlich auch Äußerungen des Erblassers über den Inhalt seines Testaments zu verwerten (BayObLGZ 1981, 79/87; MünchKomm/Leipold aaO RdNr. 20), die zumindest Anzeichen für seine Willensrichtung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung sind (Staudinger/Otte aaO RdNr. 79).
  • OLG Schleswig, 10.06.2013 - 3 Wx 15/13

    Ergänzende Testamentsauslegung: Ersatzerbenberufung des Ehegatten des Erben

    (6.) Dabei kann die erforderliche Andeutung im Testament schon in der Tatsache der Berufung der ihm nahestehenden Person zum Erben gesehen werden (vgl. BGH NJW 1973, 240; BayObLG FamRZ 1988, 986, 988 und FamRZ 1997, 641; ZEV 1999, 353; ZEV 2004, 463; 2007, 93; Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, IV Rdnr.42; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., § 2069 Rdnr. 33/34; Palandt-Weidlich, aaO., § 2069 Rdnr. 9/10; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2060 Rdnr. 26 ff).

    Dafür ist kein gesonderter Hinweis auf die Person des Ersatzerben erforderlich, sondern reicht die Berufung der vorverstorbenen, dem Erblasser nahestehenden Person als solche (BayObLGZ 1982, 159, 163; BayObLG FamRZ 1988, 986, 988; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349 ff bei juris Rn. 36 und die weiteren Nachweise oben unter Prüfungsschritt 6).

  • OLG München, 14.03.1995 - 25 U 5770/94

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Testaments

    Die Ermittlung dieses Erblasserwillens hat nach § 133 BGB zu erfolgen, denn auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung ist das Gericht an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat ( BGB FamRZ 1988, 986), sofern der wirkliche Wille des Erblassers in einem formgültigen Testament eine wenn auch noch so geringe Grundlage hat und in diesem irgendwie und sei es auch nur andeutungsweise zum Ausdruck kommt.

    Denn auch nach der Rechtsprechung des BGH muß der durch Auslegung ermittelte wirkliche Wille der Erblasserin in einem formgültigen Testament eine wenn auch noch so geringe Grundlage haben und in diesem irgendwie und sei es nur andeutungsweise zum Ausdruck kommen (BGH FamRZ 1988, 986).

  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

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  • OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99

    Ergänzende Auslegung des Testaments im Hinblick auf Restitutionsansprüche

    Eine ergänzende Auslegung darf dann auch zur Änderung von Maßnahmen des Erblassers führen, soweit sie seinen hypothetischen Willen zur Geltung bringt, also den Willen, den er im Falle einer Vorausschau der eingetretenen Veränderungen vermutlich gehabt hätte, wobei auch Tatsachen von Bedeutung sein können, die erst nach dem Tode des Erblassers unabhängig von seinem Willen eingetreten sind (BGH FamRZ 1963, 290; BayObLG FamRZ 1988, 986).
  • BayObLG, 10.04.1989 - 1a BReg Z 72/88

    Weitere Beschwerde auf Einziehung eines erteilten Erbscheins; Erstreckung des

    Der Richter ist nämlich auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an diesen Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als er dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /46 und FamRZ 1987, 475/476; BayObLG NJW-RR 1988, 969 m.w.Nachw.).

    Um formgültig im Sinn des § 2247 BGB und damit wirksam gemäß § 125 BGB erklärt zu sein, muß der Wille des Erblassers in der letztwilligen Verfügung irgendwie zum Ausdruck kommen, wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise (BGHZ 80, 242 [BGH 09.04.1981 - IVa ZB 4/80] /245 und 246/250, BayObLG NJW-RR 1988, 969, jeweils m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 10.09.1991 - BReg. 1 Z 29/91

    Auslegung eines Testaments; Begriff "übrige Verwandte"

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  • BayObLG, 31.08.1990 - BReg. 1a Z 60/89

    Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung; Bestehen eines wirksamen

    Hiergegen bestehen keine Bedenken, denn bei der Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden (BayObLGZ 1982, 159/164 f.), sofern dieser im Testament wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 969; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 c; MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. § 2084 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95

    Ergänzende Testamentsauslegung im Fall des Vorversterbens eines Bedachten;

    Die ergänzende Auslegung darf nicht auf ein einzelnes, von den vertragsschließenden Parteien nicht vorhergesehenes Ereignis abstellen, sondern muß die Entwicklung zwischen letztwilliger Verfügung und zumindest dem Erbfall in allen wesentlichen Zügen erfassen und sämtliche Umstände berücksichtigen, die für die Bildung des hypothetischen Willens der Erbvertragsparteien von Bedeutung sein könnten (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 986, 987 und 1991, 982, 984).
  • BayObLG, 24.01.1990 - BReg. 1a Z 25/89

    Auslegung des Wortlautes eines Testamentes; Ermittlung des Erblasserwillens auf

    Das Beschwerdegericht stützt seine Meinung, die Regelung im dritten Absatz des Testaments habe nur für den Fall gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten gelten sollen, im wesentlichen auf die Aussage der Beteiligten zu 1. Hiergegen bestehen keine Bedenken, denn bei der Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 49. Aufl. § 2084 Anm. 1 b aa), sofern dieser im Testament selbst wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 969; Palandt/Edenhofer aaO Anm. 1 c; MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. § 2084 Rn. 9).
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