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   BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87   

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BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87 (https://dejure.org/1988,2320)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1988 - IVb ZB 96/87 (https://dejure.org/1988,2320)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 (https://dejure.org/1988,2320)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdefrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Weiterleitung - Verzögerung durch Beschwerdegericht - Einspruch und Beschwerde gegen den Beschluss über ein Verbot bezüglich des Umgangsrechts mit einem leiblichen Kind - Auswirkungen einer Fristversäumung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 829
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87
    Denn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsmittels lag auch in diesem Fall, wie stets, allein bei der beschwerten Partei (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 2).

    Das in der Falschadressierung der Rechtsmittelschrift liegende Verschulden der Eltern kann auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil dem Landgericht Münster und dem Amtsgericht Rheine hinreichend Zeit zur Verfügung stand, um rechtzeitig die Weiterleitung der Beschwerde an das Oberlandesgericht zu veranlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 aaO).

  • BGH, 05.03.1980 - IVb ZB 583/80

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87
    Zu diesem Zweck muß sie sich gegebenenfalls an einer geeigneten Stelle erkundigen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1986 - IVb ZB 583/80 = FamRZ 1980, 555; vom 23. November 1983 - IVb ZB 39/83 - m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 39/83

    Beschwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts für einen Sohn - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87
    Zu diesem Zweck muß sie sich gegebenenfalls an einer geeigneten Stelle erkundigen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1986 - IVb ZB 583/80 = FamRZ 1980, 555; vom 23. November 1983 - IVb ZB 39/83 - m.w.N.).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Werde allerdings die Weiterleitung durch das angegangene (unzuständige Gericht) rechtzeitig verfügt, lägen die Gründe für eine weitere Verzögerung allein im Verantwortungsbereich des Gerichts und könnten der Partei nicht angelastet werden (FamRZ 1988, S. 829 ).
  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92

    Umfang der Verpflichtungen eines Gerichts zur Weiterleitung einer

    Es ist daher grundsätzlich keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Rechtsmittelfrist dadurch versäumt wird, daß ein Gericht die irrtümlich bei ihm eingereichte Rechtsmittelschrift nicht unverzüglich an das richtige Gericht weiterleitet (i.A. an BGH, VersR 87, 48 und FamRZ 88, 829).

    Wie bereits im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, hat der Senat allerdings in der in FamRZ 1988, 829 abgedruckten Entscheidung in einem besonders liegenden Fall ausnahmsweise Wiedereinsetzung gewahrt.

  • OLG Dresden, 25.09.1996 - 11 UF 291/96

    Umfang des Anwaltszwangs in familiengerichtlichen Folgesachen; Pflichten der

    Um diesen Zweck zu erreichen, ist die Partei auch verpflichtet, Erkundigungen anzustellen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. BGH FamRZ 1980, 555 ; FamRZ 1988, 829).

    Allerdings wird überwiegend angenommen, daß das Gericht aus einer prozessualen Fürsorgepflicht heraus zu einer Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht verpflichtet ist, wenn es die drohende Fristversäumnis feststellt (BGH FamRZ 1988, 829; OLG Koblenz FamRZ 1988, 633 ).

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZB 144/96

    Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht; Weiterleitung im

    Es gilt aber auch dann, wenn eine rechtzeitig erfolgte gerichtliche Verfügung zur Weiterleitung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird und die Rechtsmittelschrift nur deshalb verspätet zum Rechtsmittelgericht gelangt (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 1; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1996 aaO).
  • LG Hamburg, 29.05.2013 - 318 S 6/13

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtungsrecht des

    Selbst einer juristisch nicht vorgebildeten Partei wird zugemutet, sich ggfs. Rechtsrat einzuholen (vgl. nur BGH, NJW 1987, 440, 441; FamRZ 1988, 829).
  • BGH, 19.03.1997 - XII ZB 139/96

    Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels einer nicht

    Sie rechtfertigt eine Wiedereinsetzung lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa dort, wo die Gründe für die (weitere) Verzögerung allein im Geschäftsbereich des Gerichts liegen und die Parteien darauf vertrauen dürfen, daß der Mangel geheilt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - FamRZ 1988, 829).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 101/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zu diesem Zweck muß die Partei sich ggf. bei einer geeigneten Stelle erkundigen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IVb ZB 583/80 = FamRZ 1980, 555 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 1 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93

    Anforderungen an die richtige Adressierung der Berufungsschrift

    Insoweit liegt diese Sache anders als die, in der der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 23. März 1988 (IVb ZB 96/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 92/92

    Erkundigungspflichten einer Prozeßpartei vor Einlegung eines Rechtsmittels

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine ihr ungünstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, sich rechtzeitig danach erkundigen, welche Form und Frist insoweit einzuhalten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 24/85 - VersR 1985, 767 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - FamRZ 1988, 829, 830).
  • BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88

    Gerichtsentscheidung - Anfechtung - Nicht juristisch vorgebildete Partei -

    Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige Gerichtsentscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtige Stelle gelangt (vgl. BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719; Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittel 1; Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - BGHR aaO, Rechtsmitteleinlegung 1).
  • BGH, 14.02.1996 - IV ZB 32/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

  • OLG Karlsruhe, 05.03.1997 - U 1/97

    Unzulässigkeit der beim AG - Schiffahrtsgericht - eingelegten Berufung

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZB 17/93

    Fristgerechte Einlegung eines Rechtmittels bei der richtigen Stelle durch

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