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   BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88   

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https://dejure.org/1989,7145
BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88 (https://dejure.org/1989,7145)
BayObLG, Entscheidung vom 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88 (https://dejure.org/1989,7145)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - BReg. 1a Z 34/88 (https://dejure.org/1989,7145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbeinsetzungen nach Quoten entsprechend dem Wert des jeweils Zugewendeten zum gesamten Wert des Nachlasses; Auslegung eines Testaments; Abgrenzung zwischen der Einsetzung als Miterbe und der Anordnung eines Vermächtnisses; Erteilung eines Erbscheins an den Erben; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 1230
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Die Auslegung des Testaments obliegt grundsätzlich den Richtern der Tatsacheninstanzen (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLGZ 1986, 426/430).

    Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1982, 159/164 f.).

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Die Auslegung des Testaments obliegt grundsätzlich den Richtern der Tatsacheninstanzen (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLGZ 1986, 426/430).

    Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1982, 159/164 f.).

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Zutreffend hat das Landgericht den Inhalt des Testaments im ganzen gewürdigt (BayObLGZ 1976, 67/75 m.w.Nachw.) und dabei auch den Zusammenhang der darin enthaltenen Verfügungen berücksichtigt.
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Senats, BayObLGZ 1988, 42/47 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Die Auslegung des Testaments obliegt grundsätzlich den Richtern der Tatsacheninstanzen (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLGZ 1986, 426/430).
  • BayObLG, 27.08.1985 - BReg. 1 Z 20/85
    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Auch aus diesem Grund scheidet somit eine Alleinerbeinsetzung aus (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 604/605).
  • BayObLG, 13.10.1964 - BReg. 1a Z 255/64
    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Außerdem ist die Verlesung und Genehmigung der Niederschrift für eine wirksame Einlegung der weiteren Beschwerde gemäß § 29 Abs. 4 , § 21 Abs. 2 FGG nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Inhalt nicht den wahren Willen des Erklärenden wiedergebe (BayObLGZ 1964, 330/334).
  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1982, 159/164 f.).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
    Auszug aus BayObLG, 06.06.1989 - BReg. 1a Z 34/88
    Dabei müssen die Schlußfolgerungen, welche die Richter der Tatsacheninstanzen bei der Auslegung ziehen, nicht zwingend sein, es genügt, daß sie möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (BayObLGZ 1982, 331/337).
  • BayObLG, 04.04.2002 - 1Z BR 19/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei mehreren Bedachten

    Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob eine Zuwendung des übrigen oder restlichen Vermögens, wie hier, unter § 2087 Abs. 1 BGB fällt (so BayObLG FamRZ 1990, 1275/1276 f.; Staudinger/Otte BGB, 13. Bearb. Rn. 11; MünchKomm/Schlichting Rn. 3 jeweils zu § 2081; a.A. BayObLG FamRZ 1989, 1230/1231, während BayObLG FamRZ 1989, 1232 die Anwendbarkeit des § 2087 Abs. 1 BGB von der Klärung des Wertes der einzelnen Zuwendungen abhängig macht), oder unter § 2087 Abs. 2 BGB (so BayObLG FamRZ 1995, 246/247 f.; Senatsbeschluss vom 12.3.2002 Az.: 1Z.BR 14/01 Umdruck S. 16).
  • OLG Köln, 29.11.1989 - 2 Wx 31/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

    Insoweit enthält das Testament eine Lücke, die durch eine ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1230; Palandt/Edenhofer, 48. Auflage, § 2084 Anm. 1 d m.W.N.) Die Tatsacheninstanzen konnten zur Bejahung einer ausfüllungsbedürftigen Lücke im Testament auch rechtsfehlerfrei darauf verweisen, daß die Eheleute bei der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments vom 27. Dezember 1970 die weitere Entwicklung, insbesondere den Verkauf des den wesentlichen Teil des Vermögens bildenden Grundstücks, nicht vorausgesehen haben und insoweit eine Regelung für diesen Fall der Weiterentwicklung im Testament fehlt.
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