Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.01.1989 - 7 S 1110/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,13684
VGH Baden-Württemberg, 23.01.1989 - 7 S 1110/88 (https://dejure.org/1989,13684)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.01.1989 - 7 S 1110/88 (https://dejure.org/1989,13684)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Januar 1989 - 7 S 1110/88 (https://dejure.org/1989,13684)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,13684) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 1237
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 12 B 466/14

    Fortsetzung der Ausbildungsförderung bei Erreichen des Ausbildungsziels durch den

    - 7 S 1110/88 -, FamRZ 1989, 1237; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 9 Rn. 8 u. 11.6; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 9 Rn. 3; vgl. auch Tz. 9.2.4 BAföGVwV.
  • VG Cottbus, 25.08.2016 - 5 K 879/14

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Rückforderung von Leistungen nach dem

    Durch die Rechtsprechung ist dies für den Fall anerkannt, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel bereits erreicht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 12 B 466/14 -, juris Rn. 3f. mit Verweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Januar 1989 - 7 S 1110/88 -, FamRZ 1989, 1237; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 9 Rn. 8 und 11.6; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 9 Rn. 3).
  • VG Regensburg, 14.08.2012 - RN 6 K 12.869

    Der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG steht bei gestatteter Wiederholung

    Aus § 9 Abs. 1 BAföG folgt zwingend, dass eine Ausbildung nicht mehr gefördert werden kann, wenn sie nach Erreichen des Ausbildungsziels fortgesetzt wird, etwa um eine Notenverbesserung zu erreichen; denn wenn das Ausbildungsziel bereits erreicht ist, kann es vom Auszubildenden nicht mehr angestrebt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.1.1989 - 7 S 1110/88 -, FamRZ 1989, 1237; Rothe/Blanke, Rn. 8 zu § 9 BAföG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht