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   BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86   

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BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86 (https://dejure.org/1988,1630)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1988 - IVb ZB 73/86 (https://dejure.org/1988,1630)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 73/86 (https://dejure.org/1988,1630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang von einem Eheaufhebungsverfahren zu einer Scheidung mit Zustimmung des Ehepartners - Bestimmung eines Endes der Ehezeit nach der Rechtshängigkeit einer Eheaufhebungsklage - Unterscheidung zwischen einer Eheaufhebung und einer Scheidung - Maßgebliche Zeitpunkte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587 Abs. 2; EheG § 37
    Ende der Ehezeit bei Übergang von Klage auf Aufhebung der Ehe zum Scheidungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 72
  • MDR 1989, 240
  • FamRZ 1989, 153
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77

    Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Das hat der Bundesgerichtshof bereits unter Hinweis auf die rechtsähnliche Regelung in § 1384 BGB für Fälle entschieden, in denen das Scheidungsverfahren ausgesetzt gewesen war oder längere Zeit geruht hatte (Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 = FamRZ 1979, 905); ebenso für den Fall, daß der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80).

    In einem solchen Fall fehlt es an einem einheitlichen Verfahren, und die Scheidung erfolgt nicht mehr in dem Rechtsstreit, der durch den (ersten) Scheidungsantrag ausgelöst wurde, selbst wenn die gerichtliche Auseinandersetzung in engem zeitlichen Zusammenhang praktisch ununterbrochen fortgesetzt worden ist (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 aaO, Seite 154; Urteil vom 11. Juli 1979 aaO; vgl. auch BGHZ 46, 215 ff).

    Von einer solchen geht das Gesetz aber in § 1587 Abs. 2 BGB ebenso wie in § 1384 BGB aus (Urteil vom 11. Juli 1979 aaO).

  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 650/80

    Versorgungsausgleich - Ehezeitende - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB stets durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (Senatsbeschlüssevom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 = FamRZ 1982, 153;vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 = FamRZ 1983, 38, 39;vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 = FamRZ 1986, 335).

    Das hat der Bundesgerichtshof bereits unter Hinweis auf die rechtsähnliche Regelung in § 1384 BGB für Fälle entschieden, in denen das Scheidungsverfahren ausgesetzt gewesen war oder längere Zeit geruht hatte (Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 = FamRZ 1979, 905); ebenso für den Fall, daß der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80).

    In einem solchen Fall fehlt es an einem einheitlichen Verfahren, und die Scheidung erfolgt nicht mehr in dem Rechtsstreit, der durch den (ersten) Scheidungsantrag ausgelöst wurde, selbst wenn die gerichtliche Auseinandersetzung in engem zeitlichen Zusammenhang praktisch ununterbrochen fortgesetzt worden ist (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 aaO, Seite 154; Urteil vom 11. Juli 1979 aaO; vgl. auch BGHZ 46, 215 ff).

  • BGH, 27.02.1980 - IV ZB 7/79
    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Sie erhält ihre inhaltliche Rechtfertigung vielmehr aus dem Grundgedanken des Instituts des Versorgungsausgleichs, nach dem die gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe "gemeinschaftlich erwirtschafteten" Vermögenswerten gewährleistet werden soll (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 = FamRZ 1980, 552 bis 554;Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 = FamRZ 1984, 662, 664).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Beschluß vom 27. Februar 1980 (a.a.O. S. 553) allgemein ausgeführt hat, läßt sich aus dem Umstand, daß bei bestimmten Fallgestaltungen eine Anwendung des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt, nicht die Rechtfertigung ableiten, den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abweichend von dem Wortlaut der Vorschrift anzunehmen.

  • OLG Hamm, 04.08.1980 - 7 UF 51/80
    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Wie das Oberlandesgericht Hamm in FamRZ 1981, 61 zutreffend ausgeführt hat, sind also die Bestimmungen über die Folgen der Scheidung für die Eheaufhebung mit der Maßgabe heranzuziehen, daß jeweils anstelle des Begriffs "Scheidung" der Begriff "Aufhebung" zu setzen ist.

    Ist daher zwischen Ehegatten, deren Ehe aufgehoben wurde, der Versorgungsausgleich durchzuführen, so hat die entsprechende Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB zur Folge, daß als Ehezeit die Zeit vom Beginn des Eheschließungsmonats bis zum Ende des Monats gilt, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage vorausgeht (so auch Johannsen/Henrich aaO; Johannsen/Henrich/Hahne § 1587 BGB Rdn. 32; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 Anm. 15c; Soergel/von Hornhardt BGB § 1587 Rdn. 21 - jeweils unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 1981, 61; anderer Ansicht ohne Begründung: Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1587 Anm. 3).

  • BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    In einem solchen Fall fehlt es an einem einheitlichen Verfahren, und die Scheidung erfolgt nicht mehr in dem Rechtsstreit, der durch den (ersten) Scheidungsantrag ausgelöst wurde, selbst wenn die gerichtliche Auseinandersetzung in engem zeitlichen Zusammenhang praktisch ununterbrochen fortgesetzt worden ist (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 aaO, Seite 154; Urteil vom 11. Juli 1979 aaO; vgl. auch BGHZ 46, 215 ff).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZB 743/81

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verhandlungsverbund und

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Anders als im Scheidungsverfahren sind zwar im Eheaufhebungsprozeß die Vorschriften über den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nicht anzuwenden(Senatsbeschluß vom 31. März 1982 - IVb ZB 743/81 = FamRZ 1982, 586); eine gleichzeitige (Verhandlung und) Entscheidung über die Eheaufhebung und den Versorgungsausgleich (§ 623 Abs. 1 Satz 1 BGB) kommt deshalb nicht in Betracht.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 335/81

    Sperrwirkung eines im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Durch die Zustellung eines Antrags, der auf Auflösung der Ehe in der Form der Scheidung oder der Aufhebung gerichtet ist, wird nämlich der Bestand der Ehe in seinem ganzen Umfang angegriffen (vgl.Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81 = FamRZ 1983, 366, 367; Zöller/Philippi a.a.O. § 610 Rdn. 10).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82

    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Sie erhält ihre inhaltliche Rechtfertigung vielmehr aus dem Grundgedanken des Instituts des Versorgungsausgleichs, nach dem die gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe "gemeinschaftlich erwirtschafteten" Vermögenswerten gewährleistet werden soll (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 = FamRZ 1980, 552 bis 554;Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 = FamRZ 1984, 662, 664).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB stets durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (Senatsbeschlüssevom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 = FamRZ 1982, 153;vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 = FamRZ 1983, 38, 39;vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 = FamRZ 1986, 335).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB stets durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (Senatsbeschlüssevom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 = FamRZ 1982, 153;vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 = FamRZ 1983, 38, 39;vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 = FamRZ 1986, 335).
  • OLG Köln, 01.07.1999 - 14 UF 225/98

    Eheaufhebung; Arglistige Täuschung; Darlegungs- und Beweislast; Nichtoffenbarung

    Der Hilfsantrag auf Scheidung der Ehe konnte gem. §§ 610, 611 ZPO zulässigerweise im zweiten Rechtszug erstmals gestellt werden (BGH FamRZ 1989, 153 (155); Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl. (1998) § 611 ZPO Rn. 3).

    Eine Aufhebung und Zurückverweisung war entbehrlich (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 629b ZPO Rn.1), weil die Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wirksam verzichtet haben (der notariell vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs war gem. § 1408 II S.2 BGB unwirksam, da der Aufhebungsantrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß gestellt wurde und der Aufhebungsantrag insoweit dem Scheidungsantrag gleichsteht - BGH FamRZ 1989, 153).

  • OLG Frankfurt, 11.01.2019 - 5 UF 172/18

    Unwirksamkeit einer algerischen Minderjährigenehe

    Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich war im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen, da im Hinblick auf das Verbindungsverbot von § 126 Abs. 2 FamFG ein Verbund von Scheidung und Folgesachen (§ 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 FamFG) in Eheaufhebungssachen nicht stattfindet (BGH FamRZ 1989, 153; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 137 FamFG Rn. 8).
  • OLG Bamberg, 04.03.2024 - 2 UF 12/23

    Feststellungsantrag zum Bestehen einer Ehe im Verbund; Rücknahme eines

    § 121 Nr. 3 FamFG ist aber dem Verbundverfahren, welches vorliegend anhängig gemacht wurde, nicht zugänglich (vgl. § 137 Abs. 1 FamFG; BGH, B. v. 12.10.1988 - IVb ZB 73/86, FamRZ 1989, 153, Rn 12; B. v. 31.03.1982 - IVb ZB 742/81, FamRZ 1982, 586; OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1530, jeweils zum Eheaufhebungsverfahren).
  • OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 241/16

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren;

    Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 1314 BGB als auch die der §§ 1565 ff. BGB vorliegen, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten und können ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen (§ 113 Abs. 4 Nr. 2 FamFG; vgl. Staudinger-Voppel, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem. z. §§ 1313 ff., Rn. 27 m. w. N., Rn. 35 m. w. N.; BGH FamRZ 1989, 153 Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2007 - 11 UF 169/06

    Eheaufhebungsklage; Scheidungsantrag: Klageänderung in der Berufungsinstanz

    Diese Möglichkeit eines Übergangs von der Eheaufhebungsklage zum Scheidungsantrag und umgekehrt wird durch § 611 Abs. 1 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ohne Einschränkung eröffnet (BGH FamRZ 1989, 153; Stein/Jonas, 21. Aufl., § 611 ZPO Rn. 9; Münchener Kommentar zur ZPO, § 611 Rn. 11).

    Denn in diesem Fall tritt erstmals in der Berufungsinstanz der sog. Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nach § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO ein, der für den in erster Instanz anhängigen Verfahrensgegenstand der Eheaufhebung, über den das Familiengericht entschieden hat, nicht galt (§ 631 ZPO; BGH FamRZ 1989, 153).

  • OLG Karlsruhe, 04.12.1997 - 16 UF 77/97

    Ausgestaltung der Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens

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