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   BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87   

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BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87 (https://dejure.org/1988,622)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1988 - IVb ZR 97/87 (https://dejure.org/1988,622)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 (https://dejure.org/1988,622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 322
  • MDR 1989, 340
  • FamRZ 1989, 159
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    »Zur Frage, auf welchem prozessualen Weg der auf Grund eines Urteils zum Unterhalt Verpflichtete geltend machen kann, daß sich die Bedürftigkeit des Gläubigers durch den Bezug einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rente vermindert (Abgrenzung zu BGHZ 83, 278).«.

    Die juristische Konstruktion des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezugs als eines der Erfüllung gleichkommenden Vorgangs (Senatsurteil BGHZ 83, 278, 281) erkläre zwar die materiell-rechtliche Folge des Erlöschens der Unterhaltsschuld in Höhe des Rentenbezugs, besage jedoch nichts darüber, wie dieser Einwand prozessual einzuordnen sei.

    Die Revision meint, aus der im Senatsurteil BGHZ 83, 278 vertretenen Auffassung, wonach es sich beim Bezug einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rente um einen der Erfüllung gleichkommenden Vorgang handele, ergebe sich die prozessuale Folge, daß der Rentenbezug als Einwendung gegenüber dem festgestellten Anspruch durch Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO ) geltend zu machen sei; dieser gegenüber könne sich die Klägerin dann auch nicht durch Vortrag gegenläufiger Änderungen der Verhältnisse verteidigen.

    a) Dem in BGHZ 83, 278 veröffentlichten Urteil des Senats vom 17. Februar 1982 (IVb ZR 657/80) lag ein Änderungsbegehren einer an einem Unterhaltsrechtsverhältnis beteiligten Partei nicht zugrunde.

    Andererseits ist nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente bezieht, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, durch die etwa gleichhohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetzt (vgl. BGHZ 83, 278).

  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur fortwirkenden Bindung an unveränderte Grundlagen des abzuändernden Urteils (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 263 m.w.N., siehe auch bereits Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 im Anschluß an BGH FamRZ 1979, 694) steht die Berücksichtigung der bereits im Erstprozeß anerkannten Belastungen des Beklagten durch die Abtragung eines während der Ehezeit aufgenommenen Kredits und des Unterhalts für die Tochter der Parteien.
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur fortwirkenden Bindung an unveränderte Grundlagen des abzuändernden Urteils (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 263 m.w.N., siehe auch bereits Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 im Anschluß an BGH FamRZ 1979, 694) steht die Berücksichtigung der bereits im Erstprozeß anerkannten Belastungen des Beklagten durch die Abtragung eines während der Ehezeit aufgenommenen Kredits und des Unterhalts für die Tochter der Parteien.
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Das jetzt jedoch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten von erheblichem Gewicht voraus, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. dazu näher die Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 ff m.w.N., vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 , Erwerbstätigkeit 1 - FamRZ 1987, 372 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - BGHR BGB § 1581 Satz 1, Leistungsunfähigkeit 1 = FamRZ 1988, 597, 599).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur fortwirkenden Bindung an unveränderte Grundlagen des abzuändernden Urteils (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 263 m.w.N., siehe auch bereits Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 im Anschluß an BGH FamRZ 1979, 694) steht die Berücksichtigung der bereits im Erstprozeß anerkannten Belastungen des Beklagten durch die Abtragung eines während der Ehezeit aufgenommenen Kredits und des Unterhalts für die Tochter der Parteien.
  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87

    Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Das jetzt jedoch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten von erheblichem Gewicht voraus, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. dazu näher die Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 ff m.w.N., vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 , Erwerbstätigkeit 1 - FamRZ 1987, 372 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - BGHR BGB § 1581 Satz 1, Leistungsunfähigkeit 1 = FamRZ 1988, 597, 599).
  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente -

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Das jetzt jedoch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten von erheblichem Gewicht voraus, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. dazu näher die Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 ff m.w.N., vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 , Erwerbstätigkeit 1 - FamRZ 1987, 372 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - BGHR BGB § 1581 Satz 1, Leistungsunfähigkeit 1 = FamRZ 1988, 597, 599).
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Er hat sich dabei nicht grundsätzlich mit der Abgrenzung der Voraussetzungen dieser Klageart zu denen der Abänderungsklage befaßt, sondern unter Hinweis auf BGHZ 70, 151 nur darauf verwiesen, daß sie nicht immer eindeutig zu vollziehen sei.
  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Daher bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob andernfalls dem Beklagten als Widerkläger statt der Abänderungsklage die Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung stände (eine Wahlmöglichkeit befürworten etwa Baumbach/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 323 Anm. 1 A, B und § 767 Anm. 1 B d; Schönke/Schröder/Niese, Zivilprozeßrecht 8. Aufl. § 75 II 2 S. 344; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. § 15 IV 5; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung 2. Aufl. § 13 III 2 c; vgl. zur Möglichkeit eines Hilfsantrages schon BGH Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573, 575 unter IV a mit insoweit zustimmender Anmerkung von Baumgärtel S. 791) und ob er in solchem Fall genötigt wäre, der Klägerin den Rentenbezug wie einen Erfüllungseinwand Monat für Monat erneut entgegenzuhalten.
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87
    Beschreite der Beklagte zu Recht entsprechend seinem Hauptantrag den Weg der Abänderungsklage, könne die Klägerin sich dagegen durch den Vortrag gegenläufiger Änderungen der Verhältnisse verteidigen, ohne an die Einschränkungen gebunden zu sein, die sich einerseits aus dem Erfordernis der Wesentlichkeit einer Änderung nach § 323 Abs. 1 ZPO und andererseits daraus ergeben könnten, daß sie im Ausgangsverfahren weniger Unterhalt eingeklagt habe, als sie materiell-rechtlich habe beanspruchen können (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

  • OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85

    Unterhalt; Rentenanspruch; Versorgungsausgleich; Abänderungsklage

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 85/87

    Unterhaltsanspruch - Wegfall - Rentenanspruch - Versorgungsausgleich -

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

    Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).

    b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner ausschließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).

  • BGH, 29.11.2000 - XII ZR 165/98

    Einbeziehung fiktiver Pflichtteilsergänzungsansprüche in die Berechnung der

    Ob das Erreichen der Haftungssumme des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB nach Titulierung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann, wenn der Titel gegen den Erben umgeschrieben wurde, von diesem grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist (vgl. RGRK-BGB/Cuny 12. Aufl. § 1586b Rdn. 17; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1586b Rdn. 12; Erman/Dieckmann BGB 10. Aufl. § 1586b Rdn. 13; Musielak, ZPO 2. Aufl. § 323 Rdn. 15; a.A. wohl Soergel/Häberle/Vorwerk, BGB 12. Aufl. § 1586b Rdn. 9), kann hier ebenso dahinstehen wie die Streitfrage, ob die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO einander ausschließen oder miteinander konkurrieren können (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 41 ff.; offengelassen in BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573, 575) und in bestimmten Fällen, insbesondere wenn sich Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsgegenklage ergeben, eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Klagearten besteht (offengelassen im Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159, 160).

    Das hat der Senat grundsätzlich bejaht (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 unter 1 a und vom 19. Oktober 1988 aaO S. 160 unter II 2 b).

  • OLG Brandenburg, 22.12.2003 - 9 UF 199/03

    Herabsetzungsverlangen für titulierten Kindes- und Ehegattenunterhalt: Abgrenzung

    Die vom Amtsgericht insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des BGH (FamRZ 1989, 159, 162), bekräftigen die vom Amtsgericht vertretene Auffassung nicht.

    Auch insoweit ist zwar im Grundsatz der Anwendungsbereich des § 323 ZPO betroffen (BGH, FamRZ 1989, 159, 161).

    Bezieht aber der Unterhaltspflichtige selbst eine Rente oder eine Versorgung, die jetzt um den Betrag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt wird, setzt durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten nach der Auffassung des BGH ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang ein (BGH, FamRZ 1982, 470; 1989, 159, 161).

    Soweit deshalb der Unterhaltsverpflichtete wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO keine Abänderungsklage mit Erfolg erheben kann, ist er für diesen speziellen Fall berechtigt, den Einwand der Erfüllung gemäß § 767 ZPO zu erheben (BGH, FamRZ 1989, 159, 161; Rotax/Reinken, a.a.O., Rn. 190 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 323, Rn. 2).

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Wie der Senat mit Urteil vom 19. Oktober 1988 ( IVb ZR 97/87 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Abänderungsgrund 2 = FamRZ 1989, 159 ) entschieden hat, ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt, einen auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezug des Gläubigers und die dadurch bedingte Minderung seiner Bedürftigkeit mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, soweit die bei dieser Klageart bestehenden Einschränkungen, wie sie sich etwa aus der Wesentlichkeitsschwelle des § 323 Abs. 1 ZPO und der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO ergeben, nicht entgegenstehen.
  • OLG Karlsruhe, 16.08.1990 - 16 UF 334/88
    Zwar kann die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklage nicht immer eindeutig vollzogen werden, und im Grenzbereich gibt es insoweit durchaus Zweifel (siehe dazu Hahne, FamRZ 1983, 1189, 1191; BGH, FamRZ 1989, 159, 160, 161).

    Demgemäß kann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, daß für die Zeit, für die Unterhalt gezahlt wurde, später aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs Rente gezahlt wurde (BGH, FamRZ 1982, 470; 1988, 1156; 1989, 159); in diesen Fällen handelt es sich um die Anrechnung einer betragsmäßig feststehenden Rente aus dem Versorgungsausgleich auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch und damit um einen der anderweitigen Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichkommenden Vorgang (so BGH, FamRZ 1982, 470, 471).

    nicht mit einer umfassenden Klage den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für Vergangenheit und Zukunft erstrebt- wie im Falle BGH, FamRZ 1989, 159-, sondern seine Vollstreckungsabwehrklage bzw. seine Bereicherungsklage, wie im vorliegenden Fall, auf nur einzelne Zeitabschnitte erstreckt.

  • BGH, 30.05.1990 - XII ZR 57/89

    Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung für Elementarunterhalt und

    Wie der Senat entschieden hat, können Umstände, die gegenüber fälligen Unterhaltsansprüchen eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen, für Zeiträume ab Rechtshängigkeit (auch) eine Abänderung gemäß § 323 ZPO begründen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1, Abänderungsgrund 1 = FamRZ 1989, 159, 160).
  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92

    Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur

    Dem kann bereicherungsrechtlich begegnet werden (für den Fall einer Rentennachzahlung aufgrund öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vgl. BGHZ 83, 278, 281 ff. [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80], sowie zur prozessualen Geltendmachung Senatsurteile vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156 und 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).
  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 157/90

    Geltendmachung von Veränderungen und der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

    Es liegt kein Fall vor, in dem die Anrechnung eines feststehenden Geldbetrages einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichzusetzen ist und daher eine Einwendung nach § 767 ZPO begründet (BGHZ 70 aaO. S. 157 f. - Kindergeldverrechnung) oder der Berechtigte aus im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rentenanwartschaften eine Rente und damit erfüllungsähnlich ein Unterhaltssurrogat erwirbt (Senatsurteile vom 23. April 1986 aaO. und vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159, 160 f.).
  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88

    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Ebensowenig begehrt der Kläger für die noch umstrittene Zeit - wie es in der durchSenatsurteil vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159) entschiedenen Sache der Fall gewesen war - Abänderung des Unterhaltsurteils.
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 100/89

    Beurteilungsgrundlagen für unzulässige Rechtsausübung bei Versorgungsausgleich -

    In einem solchen Fall ist der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenbezug der Ehefrau ein der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich gleichkommender Vorgang, der in den Anwendungsbereich des § 767 ZPO fällt und eine entsprechende Einwendung begründet (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 278, 281 f. [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80]; vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 und vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - BGHR ZPO § 767 Erfüllungssurrogat 1 = FamRZ 1989, 159, 161).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.03.2001 - VGH B 14/00

    Fachgerichtliche Abweisung einer gegen eine einstweilige Anordnung auf

  • OLG Zweibrücken, 05.11.2002 - 5 UF 122/02

    Einwendungen gegen einen auf Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezug:

  • OLG Bremen, 13.09.1999 - 4 WF 74/99

    Gerichtliche Geltendmachung von Einwänden gegen einen Vollstreckungstitel

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 16 UF 104/05
  • OLG Brandenburg, 05.11.2002 - 10 UF 75/02

    Anrechnung ehebedingter Verbindlichkeiten auf die Höhe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2013 - L 7 AS 1144/13

    Abänderung einer einstweiligen Verfügung; Keine analoge Anwendung von

  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 1 WF 103/01

    Rentennachzahlung, Unterhaltsbedürftigkeit

  • OLG Saarbrücken, 23.07.1998 - 6 UF 6/98
  • OLG Karlsruhe, 27.08.1992 - 16 UF 68/92

    Unterhaltsanspruch; Verwirkung

  • OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90

    Leistungsbestimmung ; Unterhaltsschuldner; Unterhaltspflichtiger; Zahlung der

  • KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01

    Berücksichtigung von auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten bei der

  • OLG Koblenz, 13.10.1997 - 13 UF 367/97

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen rückwirkenden Bezugs einer

  • OLG Celle, 08.11.2001 - 17 UF 220/00

    Unterhalt bei Bezug einer Rente aus dem Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 15.02.1995 - 10 UF 348/94

    Abänderungsklage gegen notariell beurkundeten Unterhaltsvergleich

  • OLG Koblenz, 11.04.1989 - 11 UF 1013/88

    Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt wegen Krankheit; Zumutbarkeit

  • OLG Karlsruhe, 24.09.1987 - 2 UF 19/85
  • OLG Hamm, 18.06.1997 - 5 UF 236/96
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