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   BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 166/87   

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https://dejure.org/1988,1794
BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 166/87 (https://dejure.org/1988,1794)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1988 - IVa ZR 166/87 (https://dejure.org/1988,1794)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87 (https://dejure.org/1988,1794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Höhe einer durch eine Schenkung herbeigeführten Benachteiligung eines Schlusserben - Folgen einer Schenkung des Erblassers trotz der begründeten Erberwartung eines Dritten - Folgen eines Missbrauchs der dem Erblasser verbliebenen lebzeitigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2287

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 259
  • FamRZ 1989, 175
  • WM 1988, 1759
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 166/87
    Das Senatsurteil ist im wesentlichen abgedruckt in BGHZ 82, 274.

    Wie bereits in BGHZ 82, 274 im einzelnen ausgeführt und begründet ist, ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger im vorliegenden Fall den Schutz des § 2287 BGB genießt; dieser Schutz reicht aber, wie der Senat BGHZ 82, 277 ff. [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80] betont hat, erheblich weniger weit, als das Berufungsgericht angenommen hatte.

    Die damit angeordnete Ausgleichung gemäß §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB (vgl. BGHZ 82, 278 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80] Abs. 3; statt zweimal "Ausgleichsanordnung" muß es dort und in den Leitsätzen S. 274 Ausgleichungsanordnung heißen, richtig aber Bl. 308, 312 R d.A.) hat zur Folge, daß der Kläger von dem tatsächlich vorhandenen Nachlaß bei der Auseinandersetzung erheblich mehr zu erhalten hat als der Beklagte.

    Vielmehr ist dieser Betrag im Hinblick auf den Geldwertschwund noch vom 21. Oktober 1975 auf den Todestag am 22. Mai 1976 nach den Grundsätzen von BGHZ 65, 75, 77 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]; 82, 274, 278 f. [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80] umzurechnen.

    In BGHZ 82, 274, 282 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80] ist sogar ausdrücklich betont, daß der Mißbrauch der dem Erblasser verbliebenen lebzeitigen Verfügungsbefugnis, den § 2287 BGB voraussetzt, zu der (praktisch immer vorliegenden) Benachteiligungsabsicht hinzu treten muß.

  • BGH, 04.07.1975 - IV ZR 3/74

    Ausgleich von Zuwendungen unter Abkömmlingen. Kaufkraftschwund

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 166/87
    Vielmehr ist dieser Betrag im Hinblick auf den Geldwertschwund noch vom 21. Oktober 1975 auf den Todestag am 22. Mai 1976 nach den Grundsätzen von BGHZ 65, 75, 77 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]; 82, 274, 278 f. [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80] umzurechnen.
  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 26/84

    Umfang des Ausgleichsanspruchs; Wertverhältnisse bei Bildung der Teilungsquote

    Auszug aus BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 166/87
    Die Ausgleichung gemäß §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB gibt dem Kläger keinen "Ausgleichsanspruch" (Zahlungsanspruch), sondern modifiziert lediglich die Teilungsquote (vgl. BGHZ 96, 174).
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09

    Pflichtteilsberechnung: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge

    Vielmehr hat der Senat lediglich anerkannt, dass es - abhängig von den jeweiligen Umständen - möglich ist, eine solche Wendung als Ausgleichsanordnung zu verstehen (BGHZ 82, 274, 278; Urteil vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87 - FamRZ 1989, 175 unter I 2).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2009 - 19 U 126/08

    Pflichtteilsrecht: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge

    Da im Übergabevertrag vom 31.12.1981 bestimmt ist, dass die Zuwendung unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen soll (Bl. 188 d.A.), ist von der Anordnung einer Ausgleichung auszugehen (zu den Voraussetzungen einer Anordnung der Ausgleichung: BGH, in: NJW-RR 1989, 259).
  • OLG Zweibrücken, 03.08.2006 - 4 U 114/05

    Kürzungsrecht des mit einem Vermächtnis belasteten Erben: Ankündigung eines

    Diese Verpflichtung beinhaltete eine echte Ausgleichspflicht i. S. v. §§ 2316, 2050 Abs. 3 BGB, weil der Erblasser sie in den Übergabevertrag ausdrücklich im Rahmen einer "vorweggenommenen Erbfolgeregelung" angeordnet hatte (vgl. BGH NJW-RR 1989, 259; Palandt/Edenhofer, § 2050 Rdnr. 11).
  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

    Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge

    Bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches stand ihr - wie einem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser (§ 2286 BGB) - grundsätzlich ebenfalls ein freies Verfügungsrecht unter Lebenden zu, doch konnte bei einem Mißbrauch dieses Verfügungsrechts ein betroffener Schlußerbe einen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 2287 BGB erlangen (BGHZ 82, 274, 276 ff.; vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87, FamRZ 1989, 175; v. 21. Juni 1989 - IVa ZR 302/87, NJW 1989, 2389, 2390 f; Schubert JR 1982, 155; Kuchinke JuS 1988, 853; Musielak FamRZ 1989, 176).
  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 344/88

    Umfang von Ersatzansprüchen gegen den Erben; Ausgleich eines Fehlbetrages

    Dieser Anspruch ging auf Ausgleich der dem Bruder zugefügten Beeinträchtigung (vgl. Senatsurteil vom 12.10.1988 - IVa ZR 166/87 - FamRZ 1989, 175) aus dem Grundstück.
  • OLG Hamm, 26.05.1998 - 10 U 20/98

    Grundstücksübertragung nach Berliner Testament - § 2287 BGB, zulässige Anordnung

    Hiernach kann dem Kläger, selbst wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB vorlägen, nur ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zustehen, der nach gem. § 2056 BGB vorgenommener Ausgleichung zu seinen Lasten verbleibt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 259).
  • OLG Braunschweig, 11.11.1993 - 4 W 13/93

    Kosten eines für erledigt erklärten Rechtsstreits; Anspruch auf Zustimmung zur

    Der Zusatz "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" , dem eine solche Anrechnungsbestimmung entnommen werden könnte (vgl. BGH FamRZ 1989, 175), bezieht sich gerade nur auf den nicht durch die Nacherbfolge belasteten Wohnungsanteil, während er die Übertragung der zum Nachlaß des Erblassers Kurt Gemballa gehörenden Wohnungshälfte nicht betrifft.
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