Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 28.01.1988

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.11.1987 - 5 UF 14/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5544
OLG Düsseldorf, 27.11.1987 - 5 UF 14/87 (https://dejure.org/1987,5544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.1987 - 5 UF 14/87 (https://dejure.org/1987,5544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 1987 - 5 UF 14/87 (https://dejure.org/1987,5544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1587a, 1587b
    Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit des § 1587a Abs. 7 BGB; Rentenanwartschaften eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Erfüllung der Wartezeit; Einbeziehung dieser Rentenanwartschaften in den Summenausgleich.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 772
  • FamRZ 1989, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 711/81

    Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splitting

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.1987 - 5 UF 14/87
    Die von dem Antragsteller gewünschte Realteilung von Rentenanwartschaften anstelle des Quasisplittings nach § 1587b Abs. 2 BGB wäre aber auch nach § 1597b Abs. 4 BGB nicht zulässig, weil damit gegen die Regelung des § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen würde, auf die § 1587b Abs. 4 BGB ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. BGH FamRZ 1986, 250, 251 = EzFamR BGB § 1587b Nr. 9 = BGHF 4, 1455).
  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.1987 - 5 UF 14/87
    Daß der Gesetzgeber sich bei der Lösung dieser Frage gemäß § 1587a Abs. 7 BGB für den öffentlich-rechtlichen Ausgleich entschieden hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1 GG) auf den schuldrechtlichen Ausgleich nur ausgewichen darf, wenn dies unvermeidbar ist (vgl. BVerfG FamRZ 1986, 543, 547).
  • OLG Schleswig, 02.11.2006 - 15 UF 23/05

    Unwirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend des

    Der Versorgungsausgleich ist davon unabhängig gemäß § 1587 a Abs. 7 BGB zu berechnen ( vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 189 ; Brudermüller im Palandt, BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdnr. 122 ).
  • OLG Schleswig, 19.02.2001 - 12 UF 58/00

    Einbeziehung von Rentenanwartschaften mit nicht erfüllter Wartezeit in den

    Dies gilt auch für Fälle, in denen es - wie hier - eher unwahrscheinlich erscheint, daß ein Beamter auf Lebenszeit in seinem Berufsleben noch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt (BGH NJW 1983, 1313-1317, OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 189-191, OLG Koblenz FamRZ 1981, 685, 686, Palandt-Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587 a Rn. 122 m. w. N.).
  • LG Frankfurt/Oder, 12.10.2016 - 13 O 187/15
    Hat der ausgleichspflichtige Beamte niedrigere gesetzliche Rentenversicherungsansprüche als der Berechtigte, sind diese nicht durch Rentensplitting, sondern zu Lasten der Beamtenversorgung auszugleichen (OLG Düsseldorf, 5 UF 14/87, vom 27.11.1987, FamRZ 1989, 189, 190 - selbst wenn die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.01.1988 - 10 UF 121/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,12575
OLG Schleswig, 28.01.1988 - 10 UF 121/87 (https://dejure.org/1988,12575)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.01.1988 - 10 UF 121/87 (https://dejure.org/1988,12575)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Januar 1988 - 10 UF 121/87 (https://dejure.org/1988,12575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich; Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften; Berechnung von Anwartschaften nach Scheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 189
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.01.1988 - 10 UF 121/87
    Denn sie wird mittels der Überschußrente nicht der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt (s. zu diesen Kriterium unter anderem BGH FamRZ 1985/1119).

    Eine teildynamische Anwartschaft ist wie eine statische Anwartschaft nach der Barwertverordnung umzurechnen; eine individuelle Umrechnung von Versorgungsanwartschaften, die in der Anwartschaftsphase oder Leistungsphase teil-, aber nicht volldynamisch sind, ist unzulässig (BGH FamRZ 1985/1119).

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.01.1988 - 10 UF 121/87
    Die betrieblichen Anwartschaften sind gleichfalls zu saldieren (s. auch BGH FamRZ 1983/1003).
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89

    Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und

    Es lasse sich keine sichere Prognose anstellen, daß der Sonderzuschlag auch in Zukunft in der bisherigen Höhe gezahlt werden könne (OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 2. Februar 1988 - 2 UF 477/87 -, Leitsatz in BetrAV 1988, 233; OLG Celle 19. Zivilsenat, Beschluß vom 29. November 1990 - 19 UF 202/90; OLG Düsseldorf 6. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 8. Mai 1989 - 6 UF 292/88; OLG Schleswig 2. Senat für Familiensachen FamRZ 1989, 189).
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