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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84   

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BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84 (https://dejure.org/1988,1817)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1988 - 5 C 49.84 (https://dejure.org/1988,1817)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1988 - 5 C 49.84 (https://dejure.org/1988,1817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Auffangtatbestand - Billigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 57
  • FamRZ 1989, 220
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 9.83

    Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch einer

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84
    Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - FamRZ 1986, 395 |397|>).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84
    Der Auszubildende muß durch den Ausbildungsabschluß - nach der hier anzuwendenden Fassung der Vorschrift durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz - an einer Berufsfachschule seine erste Berufsqualifikation erworben und zugleich den Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG im zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG ausgeschöpft haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG 5 C 74.84 -).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 57.77

    Anspruch eines Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für ein zweites Studium -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84
    Maßgebend sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein die objektiven Gegebenheiten des einzelnen Ausbildungsganges (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - BVerwG 5 C 57.77 - ).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84
    Schon unter der Geltung dieser Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz geltenden Fassung, nach der eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit schon dann eröffnet war, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigten, war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 ; 61, 342 und BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 39.77

    Materielles Wissenssachgebiet - Weitere Ausbildung - Erste Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84
    Umstände, die nicht nur den betreffenden Auszubildenden, sondern eine Vielzahl von Auszubildenden gleichermaßen betreffen, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwGE 55, 205 ).
  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81

    Förderung mehrerer weiterer Ausbildungen - Anspruch auf Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84
    Schon unter der Geltung dieser Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz geltenden Fassung, nach der eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit schon dann eröffnet war, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigten, war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 ; 61, 342 und BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84
    Schon unter der Geltung dieser Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz geltenden Fassung, nach der eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit schon dann eröffnet war, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigten, war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 ; 61, 342 und BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Als besondere Umstände des Einzelfalles sind nur solche Umstände anzusehen, die nur den betreffenden Auszubildenden und nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51 und vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22).

    Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 , vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Als besondere Umstände des Einzelfalles sind nur solche Umstände anzusehen, die nur den betreffenden Auszubildenden und nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51 und vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22).

    Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 , vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 18.07

    Magistergrad als berufsqualifizierender Abschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1

    Ob ausnahmsweise ein derartiger Härtefall vorliegt, ist unter Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs zu entscheiden (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 26. Januar 1978 BVerwG 5 C 39.77 BVerwGE 55, 205 , vom 3. Juni 1988 BVerwG 5 C 49.84 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51, vom 28. Oktober 1992 BVerwG 11 C 5.92 a.a.O. und vom 24. Juni 1982 BVerwG 5 C 23.81 FamRZ 1983, 100).

    Das ist etwa der Fall, wenn vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (vgl. Urteile vom 13. April 1978 BVerwG 5 C 54.76 BVerwGE 55, 325 , vom 12. Februar 1991 BVerwG 5 C 57.79 BVerwGE 61, 342 und vom 3. Juni 1988 BVerwG 5 C 49.84 - a.a.O.).

  • VG München, 15.01.2009 - M 15 K 08.3286

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG

    Der Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes zu, der die in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 5 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert (BVerwGE 55, 205; BVerwG FamRZ 1989, 220; Urt. v. 15.05.2008 Az. 5 C 18/07 - juris), während sie in der Literatur (Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O. Rn. 41) als Härteklausel gesehen wird, mit der jedenfalls dann die Korrektur einer mit dem Ausbildungssystem verbundenen Unbilligkeit ermöglicht werden müsse, wenn sonst die Schwelle individueller Zumutbarkeit überschritten würde.

    Da § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG auf die "besonderen Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen (BVerwG FamRZ 1983, 100; 1989, 220; 1993, 863; vgl. jedoch BVerwG FamRZ 1992, 1109 sowie Urt. v. 15.05.2008 a.a.O.).

    Das ist nach Ansicht des BVerwG etwa der Fall, wenn - im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen - eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende - ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - sich die bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325; 61, 342; BVerwG FamRZ 1989, 220; Urt. v. 15.05.2008 a.a.O.).

    Ob darüber hinaus besondere Umstände des Einzelfalls denkbar sind, die in ihrem Gewicht den Besonderheiten der genannten Fallgruppen vergleichbar sind und daher die Leistung von Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung erfordern können, hat das BVerwG bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerwGE 55, 205; BVerwG Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47; FamRZ 1989, 220; 1993, 863; 1994, 726; laut Urt. v. 15.05.2008 a.a.O. kann eine Förderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG etwa bei einer "förderungsrechtlichen Unsicherheit" in Betracht kommen).

  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

    Schon unter der Geltung der Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) maßgeblichen Fassung war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, entweder eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 ; 61, 342 ; Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 49.84 - ).

    § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG hat jedenfalls nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in den Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 52).

  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Bei diesen handelt es sich nach der Umschreibung in Tz. 2.1.15 BAföGVwV, die mit den von der Kultusminister-Konferenz bestimmten, als Anknüpfungspunkt maßgebenden Merkmalen übereinstimmt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 49.84 - ), um Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird.
  • OVG Sachsen, 03.12.2020 - 3 A 424/19

    Ausbildungsförderung; Diplomstudiengang; Masterstudiengang; nicht typenreiner

    Als besondere Umstände des Einzelfalls sind solche Umstände anzusehen, die nur den betreffenden Auszubildenden und nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51, und v. 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22).

    Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13. April 1978, BVerwGE 55, 325 [336], v. 12. Februar 1981, BVerwGE 61, 342 [350] und v. 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51).36 Beide Voraussetzungen sind hier angesichts des - berufsqualifizierenden - Diplomabschlusses "Bauingenieurwesen" im Hinblick auf den angestrebten Masterabschluss "Bauingenieurwesen" offensichtlich nicht der Fall.

  • VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901

    Fachhochschulstudium der Fachrichtung "Management Sozialer Innovationen" als

    Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; stRspr.).

    Die bloße Bezeichnung als "Fachakademie" enthält im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220) auch nach Auffassung des Senats kein Indiz dafür, dass es sich um eine "echte" (eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzende) Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG handeln könnte (vgl. näher Seite 13 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, welchen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt, § 130 b Satz 2 VwGO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 4 A 2168/05

    Gewährung einer Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaften ab

    BVerwG, Urteil vom 3.6.1988 - 5 C 49.84 -, FamRZ 1989, 220 m. w. N.; kritisch: Humborg, a.a.O., § 7 Rdn. 32.
  • VG München, 14.02.2008 - M 15 K 07.156

    Ausbildungsförderung für das einjährige Aufbaustudium an der Fachakademie für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (FamRZ 1978, 544; 1979, 181; 1983, 100 u. 1176; 1987, 979; 1989, 220; 1993, 863) ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG den Fällen vorbehalten, in denen der Auszubildende auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann oder in denen vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierende Ausbildung nicht ausreicht (z.B. bejaht für Kieferchirurgen vgl. BVerwG FamRZ 1992, 1109 f.).

    Soweit man der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG (FamRZ 83, 100; 89, 220; 93, 863) Gegenteiliges entnehmen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass das BVerwG die besonderen Umstände des Einzelfalles" für die Ausbildung zum Kieferchirurgen bejaht (vgl. oben) und dies auch eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betrifft.

  • VGH Bayern, 08.09.2008 - 12 BV 07.1138

    Ausbildungsförderung; Ausnahmeregelung; Abkömmling eines Spätaussiedlers

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1989 - 7 S 312/89

    Keine fachliche Weiterführung der Ausbildung durch Jurastudium

  • BVerwG, 11.02.1992 - 5 B 11.92

    Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung

  • BVerwG, 28.09.1989 - 5 B 170.88

    Rechtsmittel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.1996 - B 3 S 168/96

    Förderung; Unzumutbarkeit; Auszubildener; Ausübung des Berufes; Abgeschlossene

  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 12 B 11.1303

    Ausbildungsförderung; Erstausbildung; Hotelberufsfachschule; Befähigung zur

  • VG Münster, 08.02.2011 - 6 K 2151/10

    Gewährung von Ausbildungsförderung i.R.e. Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen

  • VGH Bayern, 25.10.2007 - 12 B 06.610
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1989 - 7 S 581/89

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung der Fachschulbildung

  • VG Ansbach, 12.04.2022 - AN 2 K 21.01436

    Zugunstenverfahren, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze

  • VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 2 K 09.00978

    Förderfähigkeit eines Aufbaustudiums nach § 2 Abs. 3 der Fachakademieordnung

  • VG Freiburg, 11.06.2002 - 7 K 873/02

    Nicht ausbildungsförderfähiges Promotions-Aufbaustudium

  • VG Ansbach, 31.03.2006 - AN 2 K 04.03650
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 48.84   

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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausnahmevorschrift - Auffangtatbestand - Ergänzung - Billigkeit

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Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 57
  • FamRZ 1989, 220
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 48.84
    "... Die Vorschrift [des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Fassung des 7. BAföG -Änderungsgesetzes vom 13.7.81, BGBl. I S. 625] begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.: Schon unter der Geltung dieser Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das 7. BAföG -Änderungsgesetz geltenden Fassung, nach der eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit schon dann eröffnet war, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigten, war nach der ständ. Rechtspr. des BVerwG § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]..).
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