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   BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87   

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BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87 (https://dejure.org/1989,19)
BVerfG, Entscheidung vom 31.01.1989 - 1 BvL 17/87 (https://dejure.org/1989,19)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 (https://dejure.org/1989,19)
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Kenntnis der eigenen Abstammung

Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • openjur.de

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der gerichtlichen Klärung der Abstammung für Volljährige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abstammung - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Kenntnis

  • zeit.de (Pressebericht, 10.02.1989)

    Wer ist eigentlich mein Vater?

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kenntnis der eigenen Abstammung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 256
  • NJW 1989, 891
  • MDR 1989, 423
  • FamRZ 1989, 255
  • DVBl 1989, 306
  • Rpfleger 1989, 152
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden (BVerfGE 38, 241 [257]), daß die unterschiedliche Ausgestaltung des Anfechtungsrechts des Kindes und des Scheinvaters durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sei.

    Die Zulässigkeit der Vorlage ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, daß die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 38, 241).

    Da der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1974 (BVerfGE 38, 241) sich nicht auf die hier zur Prüfung gestellten Normen bezieht, steht er einer Sachprüfung des § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Es genügt vielmehr, daß der gewünschte Erfolg gefördert wird (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    b) Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 [220]).
  • BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Das Bundesverfassungsgericht hat immer betont, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft auch im immateriell-persönlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 33, 236 [238]).
  • Drs-Bund, 09.06.1961 - BT-Drs III/2812
    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Dabei verfolgt der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Anfechtungsrechts in § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Ziel, Prozesse des Kindes zu verhindern, welche die Ehe der Mutter zerstören oder den Familienfrieden gefährden könnten (vgl. BTDrucks. III/530, S. 15; Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, zu BTDrucks. III/2812, S. 4).
  • Drs-Bund, 07.08.1958 - BT-Drs III/530
    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Dabei verfolgt der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Anfechtungsrechts in § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Ziel, Prozesse des Kindes zu verhindern, welche die Ehe der Mutter zerstören oder den Familienfrieden gefährden könnten (vgl. BTDrucks. III/530, S. 15; Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, zu BTDrucks. III/2812, S. 4).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Diese Überlegungen können aber nicht zu dem Ergebnis führen, daß bei einer Abwägung der Interessen des Scheinvaters mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, diesem die Beschränkung seines Anfechtungsrechts durch § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB zumutbar ist (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Aus dem Zusammenhang des Beschlusses ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der vorlegende Richter nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung hat, sondern sie wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (vgl. BVerfGE 9, 237 [240]).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen Freiheitsgarantien nicht vollständig erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]).
  • BVerfG, 29.10.1963 - 1 BvL 15/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ansprüche nach dem BVersG im Hinblick auf

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
    Diese sind auf die Verfahren zu beschränken, in denen schon vor der mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der Norm mit Sicherheit feststeht (vgl. BVerfGE 17, 148 [152]).
  • BVerfG, 18.12.1962 - 1 BvL 11/62

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht auch nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ; 141, 186 ; 147, 1 ).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 99, 185 ; 120, 274 ; stRspr).

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