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| BGH, 05.10.1988 - IVb ZB 128/87 |
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VAHRG § 10a
Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1989, 529
- NJW-RR 1989, 259 (Ls.)
- MDR 1989, 52
- FamRZ 1989, 43
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90
Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im …
Eine grob unbillige Auswirkung (…siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42;… vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 …und vom 18. September 1991 aaO.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, hat das Oberlandesgericht verneint. - BGH, 23.10.1996 - XII ZB 65/94
Einbeziehung von Unterhaltsbeiträgen eines aus disziplinarischen Gründen …
Die Berücksichtigung der nach Ehezeitende eingetretenen Veränderung der Versorgungsanrechte des Ehemannes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148 f, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42 f und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 f) und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.
- OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
Versorgungsausgleich: Einbeziehung nachehezeitlicher rentenrechtlicher Zeiten
Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42; 1989, 43; 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492; 1989, 727) oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ 1988, 940; 1989, 1060). - BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand
Eine grob unbillige Auswirkung (…siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21.09.88 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42;… vom 21.09.88 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5.10.88 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 …und vom 18.09.91 aaO), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (…Senatsbeschluß vom 14.07.82 - IVb ZB 741/81 - aaO). - OLG Köln, 04.03.1994 - 25 UF 198/93
Durchführung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt einer …
Da der Antragsgegner für seine Dienstzeit als Beamter in voller Höhe nachversichert worden war, war der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmen, wie unter anderem auch geschehen (vgl. dazu BGH NJW 1989, 29 ; 1989, 529; 1989, 2811). - OLG Saarbrücken, 28.09.1994 - 9 UF 63/94
Berücksichtigung von nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen beim …
Von der Möglichkeit, nach tatrichterlichem Ermessen den nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen zunächst noch nicht Rechnung zu tragen, sondern sie einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, ist daher bereits dann Gebrauch zu machen, wenn der Sachverhalt begründeten Anlaß zu der Annahme bietet, daß sich die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, möglicherweise so entwickeln werden, daß in einem späteren, im Regelfall mit der Vollendung des 55. Lebensjahres durch einen Ehegatten möglichen Abänderungsverfahren die Abänderung als grob unbillig ausscheiden müßte (BGH, FamRZ 1989, 42, 43; FamRZ 1989, 43, 44, FamRZ 1989, 44, 45, FamRZ 1991, 1415, 1416).
