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   BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85   

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https://dejure.org/1988,725
BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85 (https://dejure.org/1988,725)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1988 - 5 C 35.85 (https://dejure.org/1988,725)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 (https://dejure.org/1988,725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung - Berufsqualifizierung - Prüfungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 290
  • NVwZ 1989, 370
  • FamRZ 1989, 553
  • DÖV 1989, 15
  • DÖV 1989, 815
 
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Wird zitiert von ... (68)

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Im Grundsatz trägt danach jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (sog. Günstigkeitsprinzip oder Normbegünstigungsprinzip; vgl. Urteil vom 13. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 28 S. 9 f.; ferner Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 115 f.).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    aa) Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 ).
  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im

    Auch im Verwaltungsstreitverfahren gilt die allgemeine Beweislastregel des Inhalts, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen ableitet, zu seinen Lasten geht (ständige Rspr BVerwGE 80, 290, 296 juris Rn. 15; NJW 1994, 468; Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl., § 108 Rn 13).
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