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   BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88   

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https://dejure.org/1989,1226
BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88 (https://dejure.org/1989,1226)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1989 - IVb ZR 29/88 (https://dejure.org/1989,1226)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 29/88 (https://dejure.org/1989,1226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hilfsgerichtsstand - Scheidungsvereinbarung - Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen - Erstattung von bereits erbrachten Unterhaltsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 23a
    Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 300
  • NJW 1989, 1356
  • MDR 1989, 529
  • FamRZ 1989, 603
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Wie schon in BGHZ 31, 329, 334 ausgeführt, handelt es sich bei den Beträgen, die einem Elternteil aufgrund eines derartigen Anspruchs zustehen, wirtschaftlich gesehen um »rückständige Unterhaltsleistungen«, weshalb der Bundesgerichtshof den Ausgleichsanspruch in der genannten Entscheidung praktisch einem Unterhaltsanspruch gleich behandelt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern »betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217).
  • BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78

    Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern »betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217).
  • BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 45/78

    Geltendmachung eines "Ausgleichsanspruchs" eines Elternteils gegen den anderen

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern »betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217).
  • BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78

    Gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern »betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217).
  • BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78

    Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern »betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 142/83

    Begriff der Feriensache

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Das schließt jedoch nicht aus, die Bestimmung des § 23 a ZPO - anders als § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 142/83 - FamRZ 1984, 679) - in einem ähnlich ausgreifenden Sinne zu verstehen, auch wenn ihr Wortlaut von der Fassung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abweicht (ebenso Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO Anm. 1; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann aaO Rdn. 5).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Wie schon in BGHZ 31, 329, 334 ausgeführt, handelt es sich bei den Beträgen, die einem Elternteil aufgrund eines derartigen Anspruchs zustehen, wirtschaftlich gesehen um »rückständige Unterhaltsleistungen«, weshalb der Bundesgerichtshof den Ausgleichsanspruch in der genannten Entscheidung praktisch einem Unterhaltsanspruch gleich behandelt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776).
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86

    Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Sie eröffnet den subsidiären Gerichtsstand nicht nur Kindern, sondern allen Unterhaltsberechtigten und steht auch für Klagen der Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682).
  • OLG Oldenburg, 09.03.1988 - 4 UF 204/87
    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1988, 631 veröffentlicht ist, hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte für unzulässig erachtet.
  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 250/90

    Klageerhebung vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens - Wirksame

    Art. 12 BÜ 1982 ist zweifelsfrei in dem Sinne gefaßt, daß die Zuständigkeitsvorschriften des EGÜbk ausschließlich für Klagen gelten, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben worden sind (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 3. Aufl. Art. 54 EGÜbk Rdnr. 2 f; ebenso für den gleichlautenden Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland: BGH, Urt. v. 25. Januar 1989 - IVb ZR 29/88, NJW 1989, 1356 [BGH 25.01.1989 - IVb ZR 29/88]; Schlosser, Bericht zum Beitrittsübereinkommen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979 Nr. C 59/71, 137).
  • OLG Köln, 28.07.2011 - 25 WF 178/11
    Wirtschaftlich gesehen handelt es sich um "rückständige Unterhaltsleistungen" (BGH FamRZ 1989, 603 = NJW 1989, 1356), deren Erstattung verlangt wird.

    Da der familienrechtliche Ausgleichsanspruch daher die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, hat der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten des FamFG für die Geltendmachung dieses Anspruchs die Zuständigkeit der Familiengerichte bejaht (BGHZ 71, 264; BGH FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770 und FamRZ 1979, 217) und diese Grundsätze auch auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit angewandt (FamRZ 1989, 603 = NJW 1989, 1356).

  • OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21

    Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt

    Es handelt sich bei den Beträgen, die einem Elternteil aufgrund eines derartigen Anspruchs zustehen, wirtschaftlich gesehen um "rückständige Unterhaltsleistungen", weshalb der familienrechtliche Ausgleichsanspruch praktisch einem Unterhaltsanspruch gleichbehandelt wird (BGH FamRZ 1989, 603; BGH FamRZ 1984, 775, 776).
  • BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97

    Hemmung der Ausschlagungsfrist bei Neubestellung eines Betreuers zur Vertretung

    Seine Beschwerdeberechtigung folgt schon daraus, daß seine Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde (§§ 20, 29 Abs. 4 FGG ; BGH FamRZ 1989, 603 ; BayObLGZ 1986, 118/120; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 10).
  • OLG München, 15.03.2006 - 33 Wx 30/06

    Keine Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Aufhebung der gesamten Betreuung -

    Die Beschwerdeberechtigung folgt hier bereits daraus, dass die Erstbeschwerde verworfen wurde (vgl. BGH FamRZ 1989, 603; BayObLGZ 1986, 118/120, 1996, 192/194; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2003 - 5 W 1/02

    Notarielles Vermittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG mit dem Ziel des

    Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und der Vorbescheid des Notariatsverwalters waren nach alledem wegen der identischen Gesetzesverletzung aufzuheben und zur erneuten Behandlung an den Notariatsverwalter zurückzuverweisen (BGH FamRZ 1989, S. 603) zudem ergibt sich vorliegend die Notwendigkeit, dass solche Maßnahmen zu treffen sind, deren Vornahme oder Anordnung zunächst dem Notar zukommt.
  • KG, 05.07.1995 - 24 U 6303/94

    Deliktsgerichtsstand - Zusammentreffen mit vertraglichen Ansprüchen

    Soweit daher nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, liegt gleichzeitig die erforderliche internationale Zuständigkeit vor (vgl. BGHZ 63 219, 220 = NJW 1975, 114; BGHZ 94, 156 = NJW 1985, 2090 ; BGH, NJW 1989, 1356 ).
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