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   BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88   

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BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88 (https://dejure.org/1989,1440)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1989 - IVb ZR 41/88 (https://dejure.org/1989,1440)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 (https://dejure.org/1989,1440)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rückwirkende Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente - Gesetzliches Unterhaltsschuldverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten - Grundsatz von Treu und Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1569 ff, § 1587 ff, § 242
    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1990
  • NJW-RR 1989, 966 (Ls.)
  • MDR 1989, 723
  • FamRZ 1989, 718
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81

    Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88
    Sie stehen in Einklang mit den Erwägungen, die der Senat in demUrteil vom 23. März 1983 (IVb ZR 358/81 = FamRZ 1983, 574) zu einem derartigen Fall angestellt hat.

    Daher kann auf sich beruhen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsabwehrklage erfüllt wären, insbesondere ob schon der Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Beklagten auf Erwerbsunfähigkeitsrente eine Einwendung gegen ihren Unterhaltsanspruch i.S. des § 767 Abs. 1 ZPO begründete, obwohl er - solange die Rente nicht tatsächlich gezahlt wurde - ihre unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht entfallen ließ(Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574).

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88
    Sie unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Hinblick darauf, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze enthält oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 550 Rdn. 12; BGHZ 55, 45, 55) [BGH 19.11.1970 - VII ZR 47/69].
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88
    Hier verwirklicht sich auf Seiten des Berechtigten der mit dem Versorgungsausgleich verfolgte Zweck, der Sicherung seines Unterhalts im Falle der Invalidität und im Alter zu dienen (BGHZ 74, 38, 44 ff) [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78] und damit den Verpflichteten - in entsprechender Höhe - von der Unterhaltslast zu befreien.
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88
    Das hier zu beurteilende Klagebegehren unterscheidet sich insoweit von demjenigen, das demSenatsurteil vom 17. Februar 1982 (IVb ZR 657/80 - BGHZ 83, 278 = FamRZ 1982, 470) zugrundelag.
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88
    Ebensowenig begehrt der Kläger für die noch umstrittene Zeit - wie es in der durchSenatsurteil vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159) entschiedenen Sache der Fall gewesen war - Abänderung des Unterhaltsurteils.
  • OLG Hamm, 04.12.1987 - 11 UF 78/87
    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88
    Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (FamRZ 1988, 732).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann nach Treu und Glauben, einen in solcher Weise angebotenen Kredit anzunehmen (Senatsurteilevom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 undvom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - BGHR BGB § 242 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718, 719).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Wird einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für einen Zeitraum, für den ihm der andere Ehegatte Unterhalt geleistet hat, nachträglich Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so kann er dem anderen zum Ausgleich verpflichtet sein (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - BGHR BGB vor § 1569 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718 ).

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).

    In dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Februar 1989 (aaO.) hat der Senat ausgeführt, in den Fällen, in denen die Rente des Unterhaltsberechtigten vollständig oder zum großen Teil auf einem Versorgungsausgleich beruhe, verfehle eine rückwirkend gewährte Rente ihren eigentlichen Zweck, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten für eben diesen zurückliegenden Zeitraum bereits Unterhalt gewährt habe.

    Sie unterliegt daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit, als sie auf Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 aaO. S. 720 m.w.N.).

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Bewilligung

    Nur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen der Vertragsparteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eigene Nebenpflichten begründen, die letztlich sogar in eigene Ansprüche erwachsen können (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269).
  • OLG Hamm, 11.05.2010 - 2 UF 64/08

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung der erneuten

    Unter diesen Umständen könnte dem Beklagten, wäre der Unterhalt für den maßgeblichen Zeitraum nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, ein Anspruch auf Erstattung des zuviel gezahlten Unterhalts in dem von der Nachzahlung betroffenen Zeitraum nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen die Klägerin zustehen (vgl. BGH NJW 1983, 1481, 1482; FamRZ 1989 718, 719).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

    Die überzahlten Versorgungsbezüge sind dadurch sogleich wieder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen, daß er in Unkenntnis zuerst der Rentenanantragstellung und sodann der Rentengewährung Unterhaltszahlungen leistete, die höher als die ihm zugeflossene Überzahlung waren; objektiv war er dagegen - nach Maßgabe näherer Berechnung - nach Gewährung der Rente nicht mehr zu diesen Unterhaltszahlungen verpflichtet und konnte zwischen Beantragung und Gewährung der Rente seinen Verpflichtungen durch das Angebot entsprechender Darlehen nachkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1983 - IV b ZR 358/81 - <NJW 1983, 1481 = LM § 1569 BGB Nr. 12> und vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 41/88 - <NJW 1989, 1990 = LM a.a.O. Nr. 32>).
  • OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 6 UF 35/89

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Nebeneinkünfte und Wohnvorteil

    Aber auch wenn die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab Antragstellung, die vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung liegt, erhalten wird, sind die Belange des Antragstellers dadurch geschützt, dass die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben zur Erstattung der erhaltenen Rentennachzahlung in der Höhe verpflichtet ist, in der sich ihr Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (vgl. BGH, FamRZ 1989, 718 ).
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   BGH, 15.02.1989 - VIb ZB 41/88   

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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehescheidung - Unterhaltsanspruch - Erwerbsunfähigkeitsrente - Versorgungsausgleich - Erstattungsanspruch

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1990
  • FamRZ 1989, 718
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - VIb ZB 41/88
    Hier verwirklicht sich auf seiten des Berechtigten der mit dem Versorgungsausgleich verfolgte Zweck, der Sicherung seines Unterhalts im Falle der Invalidität und im Alter zu dienen (BGHZ 74, 38), und damit den Verpflichteten Ä in entsprechender Höhe Ä von der Unterhaltslast zu befreien.
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81

    Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - VIb ZB 41/88
    stehen in Einklang mit den Erwägungen, die der Senat (FamRZ 1983, 574 [hier: I (166) 1 18 a-f.]) zu einem derartigen Fall angestellt hat.
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