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   OLG Düsseldorf, 12.10.1988 - 5 UF 71/88   

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OLG Düsseldorf, 12.10.1988 - 5 UF 71/88 (https://dejure.org/1988,4554)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.1988 - 5 UF 71/88 (https://dejure.org/1988,4554)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - 5 UF 71/88 (https://dejure.org/1988,4554)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 776
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 8 UF 217/17

    Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach Rechtshängigkeit

    Die Rechtshängigkeit als solche steht der Annahme einer Anspruchsverwirkung nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 2007, 453; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 776), ebenso wie eine bereits erfolgte Titulierung von Unterhaltsansprüchen eine Verwirkung nicht ausschließt.
  • OLG Jena, 01.04.2009 - 2 WF 85/09

    Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts (vgl. Urteil vom 23.05.2002, a.a.O.) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776 ff.; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1163 ff., dort allerdings jeweils nach längerer Zeit der Untätigkeit des Gläubigers).
  • OLG Oldenburg, 29.06.2004 - 12 UF 22/04

    Möglichkeit der Geltendmachung rückständiger Unterhaltszahlungen ; Zeitpunkt der

    Die Erhebung einer Klage ist lediglich eine besonders qualifizierte Form der Aufforderung zur Leistung, die in ihren Rechtswirkungen insoweit der Mahnung gleichgestellt ist (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH FamRZ 1988, 370; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 776; FamRZ 1999, 239).

    Rückständiger Unterhalt ist nur von dem Zeitpunkt an geschuldet, von dem der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche wieder geltend macht (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 239; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1271; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 776).

  • OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 5 WF 233/05

    Kindesunterhalt: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes

    Danach kommt auf Grund der neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine Verwirkung für zurückliegende Unterhaltsansprüche jedenfalls in Betracht (vergleiche aber auch BGH FamRZ 1981, 763, wonach der Rechtsbehelf der Verwirkung im Bereich der Anwendung von § 1615 i BGB alte Fassung - jetzt § 1613 Abs. 3 BGB - besonderer Zurückhaltung unterliegt und im wesentlichen nur insoweit zur Anwendung gelangen soll, als die in Frage kommenden Belastungen und Beeinträchtigungen des Unterhaltsschuldners außerhalb dessen Regelungsbereich liegen; vergleiche ferner OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1044; OLG Jena NJW-RR 2002, 1154; OLG Köln FamRZ 2000, 1434; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 776).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02

    Verzicht auf Unterhaltsansprüche durch den gesetzlichen Vertreter;

    Da der Kläger somit schon nicht dargelegt hat, dass das Zeitmoment für eine Verwirkung erfüllt ist, kann dahinstehen, ob beim Minderjährigenunterhalt die Voraussetzungen für eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen erfüllt sind, weil es dem Zweck der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung bzw. § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung widersprechen würde, wenn sich das Kind ein Verhalten seines gesetzlichen Vertreters, des anderen Elternteils, ohne weiteres verwirkungsbegründend zurechnen lassen müsste (so OLG München, FamRZ 1982, 90, 91; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl., § 1613, Rz. 10; Luthin/Schumacher, a.a.O., Rz. 3123; a. A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776, 777).
  • KG, 29.04.2005 - 18 UF 145/04

    Elternunterhaltsanspruch: Verwirkung bei nicht zügiger gerichtlicher

    Es gibt keinen Rechtssatz dahin, daß rechtshängige Forderungen nicht der Verwirkung unterliegen (vgl. hierzu OLG Schleswig, FamRZ 2000, 889, 890; OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776, 778).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.1997 - 3 WF 177/97
    Ist Verwirkung erst einmal eingetreten, erfaßt sie zwangsläufig solange auch Einzelansprüche, die - vom Zeitpunkt der Vollendung des Verwirkungstatbestandes aus gesehen - in der Zukunft liegen, bis die Verwirkung durch erneute Inverzugsetzung oder Klageerhebung für die darauffolgende Zeit entfällt (so auch OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1271, 1273, entgegen OLG Düsseldorf - 5. FamS -, FamRZ 1989, 776, 777).

    Insoweit kann bereits das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen, weil sich ein Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, normalerweise zeitnah um die Durchsetzung derartiger Ansprüche bemüht, so daß sein Verhalten den Eindruck erweckt, er sei nicht (mehr) bedürftig, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg trotz Ausbleibens der Unterhaltsleistungen untätig bleibt (BGH, FamRZ 1988, 370, 372; OLG Düsseldorf - 5. FamS -, FamRZ 1989, 776, 777), zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Unterhaltsschuldner in der Regel nicht genau bekannt sind und Unterhaltsrückstände durch eine lange Zeit der Untätigkeit zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können, die auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten für den laufenden Unterhalt beeinträchtigen kann (BGH, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 02.12.1999 - 2 UF 265/98

    Rückerstattungsanspruch des Scheinvaters - Abtretung (des Anspruchs an das Kind)

    Von der Rechtsprechung wird allerdings anerkannt, daß die Annahme eines Verwirkungstatbestandes im Falle der Geltendmachung rückständigen Unterhalts für ein minderjähriges Kind eingreifen könne, wenn - bei geklärter Unterhaltspflicht - Unterhaltsleistungen erst nach mehr als einem Jahr gefordert werden und der Unterhaltsschuldner aufgrund besonderer Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen durfte, der Unterhalt werde nicht mehr geltend gemacht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776; OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1271, 1273).
  • AG Neuss, 21.10.2019 - 48 F 316/10
    Die Rechtshängigkeit als solche steht der Annahme einer Anspruchsverwirkung nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 2007, 453; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 776), ebenso wie eine bereits erfolgte Titulierung von Unterhaltsansprüchen eine Verwirkung nicht ausschließt.
  • AG Wesel, 03.11.2017 - 17 F 135/12

    Verwirkung des Anspruchs von nachehelichen Ehegattenunterhalt

    Der Eintritt der Verwirkungsfolgen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der geltend gemachte Unterhaltsanspruch bereits rechtshängig gemacht worden war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 1988 - 5 UF 71/88 -, juris).
  • KG, 16.04.1993 - 19 UF 2083/93

    Zum Zeitmoment bei der Verwirkung von Unterhaltsleistungen

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Rechtsprechung
   AG Groß-Gerau, 10.11.1988 - 7 F 473/88   

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https://dejure.org/1988,16134
AG Groß-Gerau, 10.11.1988 - 7 F 473/88 (https://dejure.org/1988,16134)
AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 10.11.1988 - 7 F 473/88 (https://dejure.org/1988,16134)
AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 10. November 1988 - 7 F 473/88 (https://dejure.org/1988,16134)
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  • FamRZ 1989, 776
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