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   OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89 (b), 153 F 146/88   

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OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89 (b), 153 F 146/88 (https://dejure.org/1989,4904)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15.03.1989 - 4 WF 14/89 (b), 153 F 146/88 (https://dejure.org/1989,4904)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15. März 1989 - 4 WF 14/89 (b), 153 F 146/88 (https://dejure.org/1989,4904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines familienrechtlichen Unterhaltsrechtsstreits in der Hauptsache durch Unterzeichnung eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 6
  • FamRZ 1989, 876
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 14.01.1988 - 19 WF 6593/87
    Auszug aus OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89
    Hiergegen wird aber eingewandt, daß diese Vorschrift zwar das Recht des Gläubigers zur Ablehnung von Teilleistungen betreffe, daß aber in der Regel die Annahme der Teilleistung im Interesse sowohl des Schuldners als auch des Unterhaltsgläubigers liege, und § 266 BGB daher nicht anzuwenden sei (vgl. Göppinger a.a.O., Rdz. 3145; Winter NJW 1978, 706; im Ergebnis auch Göhlich FamRZ 1988, 561; KG FamRZ 1988, 518 f), und zwar jedenfalls dann nicht, wenn die Unterhaltszahlung nicht ganz offensichtlich erheblich unter dem vollen Betrag des Anspruchs zurückbleibe (Kunkel, NJW 1985, 2672).
  • OLG Stuttgart, 07.10.1977 - 16 WF 89/77

    Sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch im Schlussurteil; Veranlassung

    Auszug aus OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89
    Demgegenüber geht die jedenfalls in der Rechtsprechung bisher überwiegende Meinung in dem - hier vorliegenden - Fall, daß der Unterhaltspflichtige lediglich eine Teilleistung des vollen Unterhaltsbetrages freiwillig und regelmäßig erbringt und die darüber hinausgehende Unterhaltsforderung - den sogenannten "Spitzenbetrag" - bestreitet, davon aus, daß der Pflichtige Veranlassung zur Klagerhebung über den vollen Unterhaltsbetrag mit der Folge, daß er auch bezüglich des anerkannten Teils die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, selbst dann gibt, wenn er zur Errichtung eines außergerichtlichen Titels nicht aufgefordert und diesen auch nicht verweigert hat (vgl. u.a. OLG Stuttgart, NJW 1978, 112 [OLG Stuttgart 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U] ; OLG Hamburg, FamRZ 1981, 583; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 826; OLG Köln, FamRZ 1986, 827; vgl. auch Zöller-Schneider, a.a.O., Rdz. 6; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 47. Aufl., § 93 ZPO, Anm. 5: "Schuldrechtliche Klage").
  • OLG Köln, 26.03.1986 - 27 UF 28/86
    Auszug aus OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89
    Demgegenüber geht die jedenfalls in der Rechtsprechung bisher überwiegende Meinung in dem - hier vorliegenden - Fall, daß der Unterhaltspflichtige lediglich eine Teilleistung des vollen Unterhaltsbetrages freiwillig und regelmäßig erbringt und die darüber hinausgehende Unterhaltsforderung - den sogenannten "Spitzenbetrag" - bestreitet, davon aus, daß der Pflichtige Veranlassung zur Klagerhebung über den vollen Unterhaltsbetrag mit der Folge, daß er auch bezüglich des anerkannten Teils die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, selbst dann gibt, wenn er zur Errichtung eines außergerichtlichen Titels nicht aufgefordert und diesen auch nicht verweigert hat (vgl. u.a. OLG Stuttgart, NJW 1978, 112 [OLG Stuttgart 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U] ; OLG Hamburg, FamRZ 1981, 583; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 826; OLG Köln, FamRZ 1986, 827; vgl. auch Zöller-Schneider, a.a.O., Rdz. 6; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 47. Aufl., § 93 ZPO, Anm. 5: "Schuldrechtliche Klage").
  • OLG Koblenz, 28.02.1986 - 15 WF 970/85
    Auszug aus OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89
    Demgegenüber geht die jedenfalls in der Rechtsprechung bisher überwiegende Meinung in dem - hier vorliegenden - Fall, daß der Unterhaltspflichtige lediglich eine Teilleistung des vollen Unterhaltsbetrages freiwillig und regelmäßig erbringt und die darüber hinausgehende Unterhaltsforderung - den sogenannten "Spitzenbetrag" - bestreitet, davon aus, daß der Pflichtige Veranlassung zur Klagerhebung über den vollen Unterhaltsbetrag mit der Folge, daß er auch bezüglich des anerkannten Teils die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, selbst dann gibt, wenn er zur Errichtung eines außergerichtlichen Titels nicht aufgefordert und diesen auch nicht verweigert hat (vgl. u.a. OLG Stuttgart, NJW 1978, 112 [OLG Stuttgart 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U] ; OLG Hamburg, FamRZ 1981, 583; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 826; OLG Köln, FamRZ 1986, 827; vgl. auch Zöller-Schneider, a.a.O., Rdz. 6; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 47. Aufl., § 93 ZPO, Anm. 5: "Schuldrechtliche Klage").
  • OLG Karlsruhe, 24.04.1985 - 18 WF 33/85
    Auszug aus OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89
    Ob man diesen Größenvorstellungen folgen will, kann dahinstehen, da der vorliegend strittige Spitzenbetrag lediglich etwa 15 % des Gesamtunterhalts bzw. lediglich eine Stufe des nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalts ausmacht (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 955, das einen Spitzenbetrag von etwa 10 % als geringfügig angesehen hat).
  • OLG Hamburg, 07.01.1981 - 2 WF 135/80
    Auszug aus OLG Bremen, 15.03.1989 - 4 WF 14/89
    Demgegenüber geht die jedenfalls in der Rechtsprechung bisher überwiegende Meinung in dem - hier vorliegenden - Fall, daß der Unterhaltspflichtige lediglich eine Teilleistung des vollen Unterhaltsbetrages freiwillig und regelmäßig erbringt und die darüber hinausgehende Unterhaltsforderung - den sogenannten "Spitzenbetrag" - bestreitet, davon aus, daß der Pflichtige Veranlassung zur Klagerhebung über den vollen Unterhaltsbetrag mit der Folge, daß er auch bezüglich des anerkannten Teils die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, selbst dann gibt, wenn er zur Errichtung eines außergerichtlichen Titels nicht aufgefordert und diesen auch nicht verweigert hat (vgl. u.a. OLG Stuttgart, NJW 1978, 112 [OLG Stuttgart 07.10.1977 - 16 WF 89/77 U] ; OLG Hamburg, FamRZ 1981, 583; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 826; OLG Köln, FamRZ 1986, 827; vgl. auch Zöller-Schneider, a.a.O., Rdz. 6; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 47. Aufl., § 93 ZPO, Anm. 5: "Schuldrechtliche Klage").
  • BGH, 02.12.2009 - XII ZB 207/08

    Veranlassung für eine Klage auf vollen Unterhalt bei einer vorherigen Erbringung

    Danach kommt in einem anschließenden Rechtsstreit ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO in Betracht, soweit der Unterhaltsschuldner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert worden war (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 621; OLG Braunschweig OLGR 1998, 332; OLG Hamburg FamRZ 1993, 101; OLG München OLGR 1992, 25; OLG Bremen FamRZ 1989, 876 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 93 Rdn. 7 a).
  • OLG Koblenz, 20.11.2019 - 10 U 731/19

    Argument der "exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen" im

    Eine Annahmepflicht kann danach bestehen, wenn nur ein geringfügiger Spitzenbetrag fehlt (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 WF 14/89 -, NJW-RR 1990, 6).
  • KG, 03.04.2007 - 13 UF 46/06

    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ersatz der Kosten für Halbtagsplatz im

    Teilweise wird vertreten, dass der auf den vollen Unterhaltsbetrag verklagte Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich des unstreitigen freiwillig gezahlten Sockelbetrages keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, so dass er bei sofortigem Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO insoweit auch nicht mit den Kosten des Rechtsstreites belastet werden dürfe (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712 und OLG Bremen, FamRZ 1989, 876; Göppinger/Wax/van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 2109; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 93, Rdnr. 62).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2001 - 18 WF 545/00

    Kosten bei sofortigem Anerkenntnis - Titulierung von Unterhaltsansprüchen -

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte außergerichtlich nicht den vollen von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.800 DM, sondern nur einen Teil-Unterhalt in Höhe von 1.590 DM anerkannt hat (etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 955 (bei nur geringem Rest); OLG Bremen FamRZ 1989, 876 f.; OLG Hamm FamRZ 1993, 712; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1998, 445; Musielak/Wolsf, a. a. O.; aA OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207; OLG Köln NJW-RR 1998, 1703 f. = FamRZ 1999, 175 (L); AG Charlottenburg FamRZ 1994, 117, 118; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 93 Rz. 6 "Unterhaltssachen").

    Die Berufung auf § 266 BGB ist der Klägerin zu 1. nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bereits deshalb verwehrt, weil sie die Teilleistungen des Beklagten angenommen hat (OLG Bremen FamRZ 1989, 876, 877; MünchKomm/Keller, BGB, Band 2, 3. Aufl., § 266 Rz. 18).

  • OLG Zweibrücken, 04.02.2002 - 2 WF 8/02

    Kosten des Rechtsstreits im Fall eines nur zur Teilleistung bereiten

    Teilweise wird vertreten, dass der auf den vollen Unterhaltsbetrag verklagte Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich des unstreitigen freiwillig gezahlten Sockelbetrages keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, so dass er bei sofortigem Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO insoweit auch nicht mit den Kosten des Rechtsstreites belastet werden dürfe (OLG Düsseldorf, 5. Familiensenat, FamRZ 94, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712 und OLG Bremen FamRZ 89, 876 - beide für den Fall der Geringfügigkeit des streitigen Spitzenbetrages; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 2107).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 4 WF 85/08

    Anlass zur Klage gegen zu Teilleistungen bereiten Unterhaltsschuldner

    OLG Hamm, FamRZ 1993, 712, welches die Grenze jedenfalls bei einer Restforderung von rund 10 % der Hauptforderung nicht erreicht sieht; OLG Bremen, FamRZ 1989, 876 f. bei 15 %).
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