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   BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88   

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BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88 (https://dejure.org/1988,710)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1988 - IVb ZR 7/88 (https://dejure.org/1988,710)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1988 - IVb ZR 7/88 (https://dejure.org/1988,710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes - Grenzen des Einsatzes des Vermögensstamms eines Unterhaltspflichtigen - Gewährleistung des künftigen eigenen Unterhalts eines Unterhaltspflichtigen als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 524
  • NJW-RR 1989, 324 (Ls.)
  • MDR 1989, 240
  • FamRZ 1989, 170
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
    Dem hat sich der Senat insbesondere für Fälle wie den vorliegenden angeschlossen, in denen der Unterhaltspflichtige und das Kind in getrennten Haushalten leben (vgl.Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 [BGH 28.03.1984 - IVb ZR 53/82] m.w.N.).
  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rang des Unterhaltsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
    Im Bereich gesteigerter Unterhaltspflicht hat der Bundesgerichtshof auch die Zweckbestimmung von Unterhaltsleistungen als unmaßgeblich angesehen und entschieden, daß ein Elternteil nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB Unterhaltszahlungen, die ihm zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs gewährt werden, zu seinem und des Kindes Unterhalt einsetzen muß(Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 556).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84

    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
    So hat der Senat bereits entschieden, daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (vgl.Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 50).
  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
    Der Senat hat bereits zu öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen, denen - wie etwa der Grundrente nach § 31 BVersG - gleichfalls nach ihrer Zweckbestimmung sowohl eine immaterielle als auch eine wirtschaftliche Ausgleichsfunktion zukommt, entschieden, daß deren Zweckbestimmung für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend ist (vgl. Senatsurteilevom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 und16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165).
  • BGH, 23.12.1981 - IVb ZR 604/80

    Umfang des unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkommens

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
    Ferner hat er es als naheliegend bezeichnet, daß auch der Zweckbestimmung von Leistungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts, die im Rahmen eines Sozialplans nach § 112 Abs. 2 BetrVG gewährt werden und auch der Abgeltung immaterieller Nachteile dienen, im Unterhaltsrecht keine weitergehende Bedeutung beizumessen sei(Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80 - NJW 1982, 822 [BGH 23.12.1981 - IVb ZR 604/80]).
  • BGH, 23.02.1988 - X ZR 93/85

    ... bei Unbegründetheit einer Nichtigkeitsklage

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
    Soweit keine in diesem Sinne "verfügbaren" Mittel vorhanden sind, gilt aber auch hier der Grundsatz des Absatzes 1 der Vorschrift, daß eine Unterhaltspflicht nicht besteht(Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 3/87 - BGHZ 103, 266 [BGH 23.02.1988 - X ZR 93/85] = BGHR BGB § 1603 Kindergeld 1 = FamRZ 1988, 604, 606).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 674/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Bemessung von

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
    Der Senat hat bereits zu öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen, denen - wie etwa der Grundrente nach § 31 BVersG - gleichfalls nach ihrer Zweckbestimmung sowohl eine immaterielle als auch eine wirtschaftliche Ausgleichsfunktion zukommt, entschieden, daß deren Zweckbestimmung für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend ist (vgl. Senatsurteilevom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 und16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165).
  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 3/87

    Anspruch des Kindes auf Auskehrung der Kinderzulage zu einer Verletztenrente

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
    Soweit keine in diesem Sinne "verfügbaren" Mittel vorhanden sind, gilt aber auch hier der Grundsatz des Absatzes 1 der Vorschrift, daß eine Unterhaltspflicht nicht besteht(Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 3/87 - BGHZ 103, 266 [BGH 23.02.1988 - X ZR 93/85] = BGHR BGB § 1603 Kindergeld 1 = FamRZ 1988, 604, 606).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vgl. auch Büttner/Niepmann NJW 2003, 2492, 2498).

    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögenspositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 2. November 1988 aaO).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Diese unterhaltsrechtliche "Opfergrenze", die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist (vgl. zu § 1603 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524 ), wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 a.a.O.).

    Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O., vom 2. November 1988 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.).

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 58, 50; vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 und BGHZ 75, 272, 278).
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89

    Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen

    Die damit definierte unterhaltsrechtliche Opfergrenze, die in der Praxis durch den Begriff des notwendigen Selbstbehalts (oder des notwendigen Eigenbedarfs) konkretisiert wird, ist auch im Verhältnis der Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern zu wahren (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 = NJW 1984, 1614 [BGH 28.03.1984 - IVb ZR 53/82]; vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 = FamRZ 1989, 170, 171).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99

    Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit

    Bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs zu schonen ist, ist deshalb die voraussichtliche Lebensdauer des Verpflichteten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 02.11.1988 - IVb ZR 7/88, NJW 1989, 524, 525).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 4 UF 41/21

    Vermögensverwertungspflicht des Unterhaltspflichtigen

    Diese Opfergrenze ist in der Regel nur dann überschritten, wenn der Unterhaltspflichtige sein Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfes benötigt (vgl. BGH FamRZ FamRZ 2004, 1184; 1989, 170 ff; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1174).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11

    Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

    Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2002, 1698), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögensdispositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

  • OLG Hamm, 08.01.2009 - 3 Ss 548/08

    Verletzung der Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit; erweiterte

    Dies rechtfertigt es, auch ein Schmerzensgeld, das der unterhaltspflichtige Elternteil erhalten hat, zu den Mitteln zu rechnen, deren Einsatz ihm nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB zugemutet wird (Wendl/Staudigl, a.a.O., Rdnr. 259, BGH, FamRZ 1989, S. 170, 172).

    Der Berücksichtigung von Schmerzensgeldzahlungen steht die spezifische schadensersatzrechtliche Funktion des Schmerzensgeldes - der Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen des Betroffenen und Genugtuung - nicht entgegen (BGH, NJW 1989, S. 524, 526).

    Die unterhaltsrechtliche Opfergrenze greift auch dort ein, wo der Kindesunterhalt nur aus dem Stamm des Vermögens aufgebracht werden kann (BGH, NJW 1989, S. 524, 525).

    Sind danach keine Mittel für den Unterhalt des Berechtigten übrig, so begründet das Vermögen keine Leistungsfähigkeit und damit keine Unterhaltsverpflichtung, auch nicht zur Befriedigung des Mindestbedarfs des bedürftigen Verwandten (BGH, NJW 1989, S. 524, 525 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18

    Rechtstellung eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes

    Da hiernach auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht, kann die Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH FamRZ 1989, 170).
  • AG Gemünden/Main, 26.07.2023 - 2 F 48/23

    Leistungsfähigkeit bei Einsatz des Vermögensstamms für Kindesunterhalt

    a) Zwar muss der unterhaltspflichtige Elternteil in Ermangelung sonstiger Mittel grundsätzlich auch den Vermögensstamm zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen, aber die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes findet dort ihre Grenze, wo der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen tangiert wird (BGH 02.11.1988 - IVb ZR 7/88, FamRZ 1989, 170, 171; BGH 21.11.2012 - XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rn. 34).

    Auch im Rahmen der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Vermögensstamm zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes nur in dem Maße herangezogen werden, dass unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer, freilich unter gleichzeitiger Einbeziehung etwa zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten, der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bis an das Lebensende gesichert bleibt (BGH 02.11.1988 - IVb ZR 7/88, FamRZ 1989, 170, 171 f.).

    Dass sein Vermögen für sich Sicherung des eigenen Unterhalts in absehbarer Zeit erschöpft sein wird und er deshalb später voraussichtlich auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein wird, rechtfertigt es nicht, ihn als weniger schonungsbedürftig anzusehen (BGH 02.11.1988 - IVb ZR 7/88, FamRZ 1989, 170, 171).

  • LG Duisburg, 03.05.1996 - 24 (4) S 285/95

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Bescheids eines Sozialträgers bzgl. der

  • OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07

    Kindesunterhalt: Leistungs(un-)fähigkeit unter Berücksichtigung der gesteigerten

  • KG, 07.09.2001 - 3 UF 9399/00

    Anwendbares Recht für Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92

    Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2023 - 14 ME 91/23

    Anordnungsgrund; Schmerzensgeld; Unterhaltspflicht; Kostenübernahme für den

  • AG Miesbach, 21.12.2017 - 1 F 255/16

    Unbeschränkte Erbenhaftung

  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 61/18

    Elternunterhalt aus übergegangenem Recht

  • OLG Brandenburg, 27.12.2007 - 9 WF 361/07

    Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht eines Unterhaltsanspruchs

  • VG Aachen, 12.10.2010 - 2 K 2335/08

    Erhebung eines Kostenbeitrags nach Aufklärung einer unterhaltspflichtigen Person

  • OLG Nürnberg, 03.11.2010 - 11 UF 806/10

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes: Einsatz vorhandenen Vermögens zur

  • BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92

    Fliegeraufwandsentschädigung als unterhaltsrelevantes Einkommen

  • OLG Köln, 25.06.2002 - 25 UF 303/01

    Einsatz des Vermögens beim Elternunterhalt

  • OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 11 UF 145/20

    Verpflichtung eines Elternteils zum Einsatz von Vermögen für den Kindesunterhalt

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2012 - 6 WF 356/12

    Beschwerdeverfahren: Pflicht zur Anpassung einer Abhilfeentscheidung an eine neue

  • OLG Dresden, 23.12.1997 - 10 UF 303/97

    Anspruch des ehelichen minderjährigen ledigen Kindes auf Mindestunterhalt trotz

  • OLG Dresden, 07.11.1997 - 10 UF 303/97

    Versagung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren mangels hinreichender

  • OLG Karlsruhe, 23.02.1995 - 2 UF 225/92

    Rechtswirkung des Verbundurteils wegen Kindesunterhalts des Kreisgerichts der

  • OLG Hamm, 08.10.2001 - 8 UF 21/01

    Streit um den Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber einem Verwandten im Rahmen

  • OLG Karlsruhe, 05.03.1998 - 2 UF 3/98

    Obliegenheit; Kindesunterhalt; Einkünfte aus Vermögen

  • OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
  • LG Berlin, 07.12.2004 - 13 O 615/03
  • KG, 28.02.2000 - 1 Ss 369/99
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