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   OLG Hamm, 07.02.1990 - 11 UF 413/89   

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https://dejure.org/1990,7143
OLG Hamm, 07.02.1990 - 11 UF 413/89 (https://dejure.org/1990,7143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.1990 - 11 UF 413/89 (https://dejure.org/1990,7143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - 11 UF 413/89 (https://dejure.org/1990,7143)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 1004
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Deshalb ist ein Ehegatte - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu dem begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden (OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1049, 1050; OLG Hamm FamRZ 1990, 1004, 1005; OLG München OLG Report 1995, 236, 237 Palandt/Diederichsen BGB 57. Aufl. § 1569 Rdn. 14; Kalthoener/Büttner Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. Rdn. 877; Wendl/Haußleiter Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 4. Aufl. § 1 Rdn. 474).
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92

    Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer

    Dieser ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn ihm hierdurch wirtschaftliche Nachteile erwachsen, die ihm nicht durch den anderen Ehegatten ausgeglichen werden (vgl. BGH FamRZ 1988, 820; OLG Hamm FamRZ 1990, 1004; OLG Hamm FamRZ 1991, 830; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 206; OLG Köln FamRZ 1993, 806; OLG München EzFamR aktuelle 1993 Nrn. 4, 58; OLG Hamm OLGRep Hamm 1993, 132).
  • OLG Stuttgart, 30.07.1992 - 15 WF 477/91

    Zustimmung des Unterhaltsgläubigers zur Durchführung des begrenzten

    Begründet wird diese Auffassung in erster Linie damit, anderenfalls würde die Durchführung des begrenzten Realsplittings unmöglich gemacht, weil eine rechtswirksame Zustimmung nicht vorliege, wenn sie unter einer Bedingung erteilt oder auf eine vom Antrag abweichende Betragshöhe beschränkt werde (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1004, 1005 m.w.N.; a.A. OLG Hamm, FamRZ 1991, 830 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1049, 1050; Schmidt/Heinicke, aaO., § 10 b dd).

    Die von ihr im eigentlichen Antrag unter A bezifferte Unterhaltsleistung entspricht demgegenüber lediglich dem Hinweis, mit dem sie die Erklärung der uneingeschränkten Zustimmung auch nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 1990, 1004) verbinden kann.

  • OLG München, 11.09.1995 - 26 WF 957/95

    Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting

    Die Frage des steuerlichen Umfangs der Unterhaltsleistungen, die in verschiedenster Form erbracht werden können, wie z.B. in Form von Sachleistungen (Vorhalten von Wohnraum oder eines Pkw), Übernahme von Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehensverpflichtungen, Zahlungen von Prozeßkostenvorschüssen usw. würde im Verfahren vor dem Familiengericht vielfach die Hinzuziehung eines steuerrechtlichen Sachverständigen erfordern, ohne daß deswegen eine für die Finanzbehörden verbindliche vorläge (vgl. zum Ganzen OLG Hamm FamRZ 1990, S. 1004, 1005).
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