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   BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88   

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https://dejure.org/1990,1736
BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88 (https://dejure.org/1990,1736)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1990 - XII ZB 62/88 (https://dejure.org/1990,1736)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/88 (https://dejure.org/1990,1736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis - Versorgungsausgleich - Sozialversicherungsträger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    FGG § 20 Abs. 1; VAHRG § 3c
    Beschwerdebefugnis des Sozialversicherungsträgers

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1156
  • MDR 1991, 51
  • FamRZ 1990, 1099
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 29.05.1989 - 18 UF 20/89
    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88
    Da demnach sogar ein finanzielles Interesse der LVA besteht, kann dahinstehen, ob nicht schon das rechtliche Interesse des Versorgungsträgers an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs genügt (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984 m.w.N.).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 628/80

    Anwaltszwang - Versorgungsausgleichs-Folgesachen

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88
    Die erstrebte Ausgleichsform ist für sie günstiger, weil beim Quasisplitting ihre Aufwendungen vom Träger der Versorgungslast zu erstatten sind (§§ 83b Abs. 2 Satz 2 AVG, 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO) oder - bei kleinen Beträgen - eine Beitragspflicht nach § 10b VAHRG in Frage kommt, während zwischen den an einem Splitting beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kein finanzieller Ausgleich stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990, 991).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88
    Dabei wird für die weitere Behandlung der Sache darauf hingewiesen, daß sich die sog. Bagatellgrenze des § 3c VAHRG nicht auf den Gesamtwert des auszugleichenden Anrechts bezieht, sondern auf den Ausgleichsbetrag (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88

    Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88
    Im Rahmen der erforderlichen Prüfung des § 3c VAHRG sind weitere Feststellungen erforderlich, die dem Tatrichter obliegen, insbesondere dazu, ob ein Ausschluß den Ehemann bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen kann (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88
    So bezieht sich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch auf die Ausgleichsform (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 193).
  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZB 616/80

    Beschwerdebefugnis eines Rentenversicherungsträgers; Zulässigkeit einer weiteren

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88
    a) Ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Sozialversicherungsträger wird durch die gerichtliche Entscheidung bereits dann im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 866/81

    Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88
    Zu Unrecht hat es aber ein weiteres Zulässigkeitserfordernis nicht als erfüllt angesehen, das darin besteht, daß mit dem Rechtsmittel die Beschwer geltend gemacht und bekämpft werden muß (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 f).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 185/87

    Beschwerderecht des Versicherungs- oder Versorgungsträgers

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88
    Durch Beschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41) hat er entschieden, daß ein Versorgungsträger mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend machen kann, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden.
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    aa) Keinem Zweifel unterliegen kann es dabei zunächst, dass der Versorgungsträger durch die Entscheidung des Gerichts, den Wertausgleich durchzuführen, obwohl die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG vorgelegen hätten, in seinen eigenen Rechten betroffen wäre (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232; Borth, Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 f. und vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/88 - FamRZ 1990, 1099, 1100 zur früheren Bagatellklausel des § 3 c VAHRG).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder

    Nach ständiger Rechtsprechung wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/88 - FamRZ 1990, 1099 und vom 25. November 1981 - IVb ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 491/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung beider Versorgungsträger

    Aus der dadurch begründeten Beteiligtenstellung der Beteiligten zu 1 auch in Bezug auf das von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 2 erworbene Anrecht folgt die Beschwerdeberechtigung beider Versorgungsträger, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/88 - FamRZ 1990, 1099 und vom 25. November 1981 - IVb ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156).
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