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   BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 3 Z 23/90   

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BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 3 Z 23/90 (https://dejure.org/1990,2636)
BayObLG, Entscheidung vom 15.03.1990 - BReg. 3 Z 23/90 (https://dejure.org/1990,2636)
BayObLG, Entscheidung vom 15. März 1990 - BReg. 3 Z 23/90 (https://dejure.org/1990,2636)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 774
  • FamRZ 1990, 1154
  • Rpfleger 1990, 198
  • BayObLGZ 1990, 46
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 13.02.2002 - XII ZB 191/00

    Anordnung der Unterbringung ohne gleichzeitige Bestellung eines Betreuers

    Diese Vorgehensweise wurde bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zu Recht gefordert (OLG Hamm aaO S. 381; BayObLG FamRZ 1990, 1154).
  • OLG Zweibrücken, 16.11.1999 - 3 W 223/99
    Die nur ambulante Vornahme der Zwangsmedikation kann deshalb nicht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden (vgl. zur vorläufigen Unterbringung nach § 1846 BGB BayObLG FamRZ 1990, 1154; im Übrigen BayObLG FamRZ 1999, 1304, 1305; Bienwald a.a.O. § 1906 Rdnr. 42; Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1906 Rdnr. 3).

    a) Kann eine Gefahr schwerer oder langdauernder gesundheitlicher Schäden nicht festgestellt werden und ist der Betreute einwilligungsunfähig, bedarf die Medikamentengabe lediglich der Einwilligung seines Betreuers, dem auch der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge übertragen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1154, 1155; FamRZ 1999, 1304, 1305; Bienwald a. a. O. § 1906 Rdnr. 64).

  • BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00

    Umfang vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsanordnung - vorläufige

    Dies gilt auch, soweit es sich um Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung handelt (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1154; Palandt/Diederichsen § 1906 Rn. 3 i.V.m. § 1904 Rn. 3).

    muss in eine Heilbehandlung durch einstweilige Maßregel nach § 1846 BGB eingewilligt werden, weil noch kein Betreuer bestellt ist, so ist auch insoweit ein Betreuer in aller Regel unverzüglich zu bestellen und aufzufordern, alsbald zu entscheiden, ob der Heilbehandlung zugestimmt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1154/1156).

  • BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 132/02

    Absperren der Wohnung des Betreuten bei Familienpflege - keine Genehmigung der

    Er ist der Herr des Unterbringungsverfahrens (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 774/775).
  • OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 3 W 17/03

    Betreuung: Verfahrensmäßige Überholung einer Eilmaßnahme des

    Deshalb ist die vom Vormundschaftsgericht getroffene Anordnung der Sondenernährung der Betroffenen jedenfalls derzeit nicht mehr zulässig (vgl. BayObLGZ 1990, 46, 49 f: BayObLGZ 1999, 269, 273: OLG Schleswig, MDR 2001, 1061).
  • BayObLG, 31.10.2000 - 3Z BR 272/00

    Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung nach Betreuungsrecht

    Der Vormundschaftsrichter ist allerdings verpflichtet, unverzüglich einen (vorläufigen) Betreuer zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1986, 174; BayOLG NJW-RR 1991, 774/775; Keidel/Kayser § 70h Rn. 18).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit

    bb) Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts war nur zulässig, wenn der Betreuer verhindert war und mit der Entscheidung nicht zugewartet werden konnte, bis der Betreuer tätig wird (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1154/1156; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 70h Rn. 18).
  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 15 W 76/00

    Richterliche Genehmigung zur Erzwingung eines kurzfristigen Aufenthaltes in einer

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß es hier nicht um die Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung als solche geht, die - vorbehaltlich der Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 1904 BGB - von der Einwilligung des mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellten Betreuers gedeckt ist, wenn der Betroffene selbst einwilligungsunfähig ist (BayObLG FamRZ 1990, 1154, 1155; FamRZ 1999, 1304, 1305; OLG Zweibrücken a.a.O. S. 25).
  • BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 26/01

    Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die vorläufige

    Zwar tritt die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz regelmäßig hinter die zivilrechtliche Unterbringung gemäß § 1906 BGB zurück, da diese das mildere Mittel darstellt (BayObLG FamRZ 1990, 1154/1155; vgl. auch Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 3.Aufl. Abschnitt 4.4 Rn. 157 ff.).
  • LG Mönchengladbach, 19.04.2002 - 5 T 99/02

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung zivilrechtliche Unterbringung medizinische

    Bei der Unterbringung nach § 1906 BGB berechtigt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB für sich genommen noch nicht zur Vornahme medizinischer Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen (Palandt-Diederichsen, aaO., Rnr. 3; vgl. auch BayObLG FamRZ 1990, 1154, 1155).
  • BayObLG, 01.03.1999 - 3Z BR 48/99

    Einwilligung in ärztliche Maßnahmen durch einen Betreuer

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