Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88   

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BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88 (https://dejure.org/1990,1938)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1990 - 5 C 63.88 (https://dejure.org/1990,1938)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - 5 C 63.88 (https://dejure.org/1990,1938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überleitung auf den Sozialhilfeträger - Tod des Berechtigten - Hilfeempfänger - Hilfegewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 136
  • NJW 1990, 3288
  • FamRZ 1990, 1232 (Ls.)
  • DÖV 1990, 882
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88
    Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hängt nicht davon ab, ob der in der Person der Hilfeempfängerin entstandene Rückgewähranspruch gegen den Kläger (§ 528 BGB) den Tod der Hilfeempfängerin rechtlich überdauert hat; dies ist im Streit vor den Zivilgerichten zu klären, weil es - von den Fällen der sog. Negativevidenz abgesehen (vgl. hierzu BVerwGE 49, 311 ) - nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, das Bestehen oder Nichtbestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zu prüfen.
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85

    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88
    Denn weder folgt aus dem Wesen des Anspruchs aus § 528 BGB notwendig, daß er mit dem Tode der Hilfeempfängerin erlosch (vgl. für den Fall der Überleitung noch zu Lebzeiten des Hilfeempfängers BGHZ 96, 380 ), noch ist der Anspruch durch Konfusion untergegangen; denn der Kläger ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur Miterbe neben seinen beiden anderen Schwestern.
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

    Die sich aus dem Gesetz ergebende (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bzw. § 9 Abs. 1 SGB II) Subsidiarität der Sozialhilfe und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II soll durch den Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII bzw. § 33 Abs. 1 SGB II verwirklicht werden, indem sie den Sozialleistungsträger grundsätzlich in die Lage versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition des Leistungsempfängers den Zustand nachträglich herzustellen, der dem vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer (hier: des Unterhaltsschuldners) entspricht, die dem Leistungsempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren müssen (vgl. bereits BVerwG NJW 2000, 601 und NJW 1990, 3288 zu § 90 BSHG).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung -

    Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ( , Urteil vom 10. Mai 1990 - 5 C 63/88 -) berufe, sei dies nicht nachvollziehbar, denn diese Entscheidung befasse sich ausschließlich mit dem Rangverhältnis von § 90 Bundessozialhilfegesetz ( ; Übergang von Ansprüchen, heute § 93 SGB XII) und § 92c BSHG (Kostenersatz durch den Erben, heute § 102 SGB XII), und nicht mit dem Verhältnis von § 116 SGB X zu § 102 SGB XII.

    Deshalb geht auch der Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 10. Mai 1990 (5 C 63/88 - BVerwGE 85, 136 - juris Rdnr. 7) ins Leere.

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Dies gilt für den Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII gleichermaßen (zum Verhältnis beider vgl BVerwGE 85, 136, 139) .
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Rechtsprechung
   BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1130
BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89 (https://dejure.org/1990,1130)
BAG, Entscheidung vom 26.04.1990 - 8 AZR 517/89 (https://dejure.org/1990,1130)
BAG, Entscheidung vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 (https://dejure.org/1990,1130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 122
  • NZA 1990, 940
  • FamRZ 1990, 1232 (Ls.)
  • BB 1990, 1775
  • BB 1990, 2490
  • DB 1990, 1925
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.06.1986 - 8 AZR 266/84

    Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 37, 379 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG ; BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG ) entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. wenn der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 1 SchwbG ).

    Der Bescheid i.S. von § 4 SchwbG hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 26. Juni 1986, BAGE 52, 258 = AP, a.a.O.).

    Der Zusatzurlaub ist kein Teilurlaub, daher entsteht er nicht etwa nach Bruchteilen i.S. von § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG , sondern steht dem Schwerbehinderten im Urlaubsjahr in voller Höhe unabhängig davon zu, wann die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt oder festgestellt wird (BAGE 52, 258 = AP, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 52, 258 = AP, a.a.O.) erlischt zwar der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte mit Ablauf des Urlaubsjahres, wenn er nicht gegenüber dem Arbeitgeber in der im Gesetz oder im Tarifvertrag vorgesehenen Weise geltend gemacht worden ist.

  • BAG, 18.07.1989 - 8 AZR 44/88

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1989 (- 8 AZR 44/88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) darauf hingewiesen, daß gesetzliche Urlaubsansprüche unvererblich sind.

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen Grundsätze des Urlaubsrechts (vgl. BAGE (4. Senat) 50, 147 = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1989, a.a.O.).

  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 269/84

    Ehegattenunterhalt - Erbe - Bedürftigkeit - Tarifvertrag - Höchstpersönlicher

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Sie verstößt insbesondere nicht gegen Grundsätze des Urlaubsrechts (vgl. BAGE (4. Senat) 50, 147 = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1989, a.a.O.).

    Berechtigte des Anspruchs ist - das ist zwischen den Parteien unstreitig - die Klägerin (vgl. dazu im übrigen BAGE 50, 147 = AP, a.a.O.).

  • BAG, 14.05.1986 - 8 AZR 604/84

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch (vgl. z.B. BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 Abgeltung).
  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 636/79

    Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 37, 379 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG ; BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG ) entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. wenn der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 1 SchwbG ).
  • BAG, 20.04.1989 - 8 AZR 621/87

    Urlaubsabgeltung: Erwerbsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Damit erledigen sich hier zugleich Überlegungen zur Erfüllbarkeit eines solchen Anspruchs, der nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 20. April 1989 - 8 AZR 621/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) von der Arbeitsfähigkeit von Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers abhängt.
  • BAG, 20.09.2011 - 9 AZR 416/10

    Urlaubsabgeltung - Vererbbarkeit

    a) Es entspricht bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wird (vgl. zuletzt BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 601/96 - zu I 2 b der Gründe; 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 2 der Gründe, BAGE 70, 348; 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122) .

    Es kann deshalb kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr entstehen (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 3 der Gründe, aaO; 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122; so auch weiterhin das überwiegende Schrifttum: ErfK/Dörner/Gallner 11. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 51; ErfK/Preis § 613 BGB Rn. 6; HWK/Schinz 4. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 118; Arnold/Tillmanns/Zimmermann BUrlG 2. Aufl. § 1 Rn. 66; Staudinger/Richardi/Fischinger (2011) § 613 BGB Rn. 15; aA Schipper/Polzer NZA 2011, 80; ArbG Potsdam 15. Februar 2011 - 3 Ca 1512/10 -) .

    Aus diesem Grunde scheidet ebenso das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG aus Anlass dieser Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil der Arbeitnehmer als möglicher Anspruchsinhaber eines Abgeltungsanspruchs, der nur in seiner Person entstehen könnte, nicht mehr lebt (vgl. BAG 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122; fortgeführt von BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 2 der Gründe, BAGE 70, 348) .

    Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet nach der Rechtsprechung der Tod des Arbeitnehmers (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 2 der Gründe, BAGE 70, 348; 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122) .

  • LAG Hamm, 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers (EuGH-Vorlage)

    Es hat seine Entscheidung zur Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs vom 20.09.2011 (9 AZR 416/10, aaO.) hierauf gestützt und an seine frühere Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers angeknüpft (s. Urteile vom 26.04.1990, 8 AZR 517/89, juris, BAGE 65, 122; vom 23.06.1992, 9 AZR 111/91, juris, BAGE 70, 348).
  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 675/93

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

    Das bedeutet, daß der Schwerbehinderte, der während des gesamten Urlaubsjahrs beschäftigt wird, den vollen Zusatzurlaub erhält, auch wenn seine Schwerbehinderung nur für einen Teil des Jahres festgestellt wird (so bereits im Ergebnis BAG Urteil vom 26. Juni 1986, BAGE 52, 258 = AP, aaO und Urteil vom 26. April 1990, BAGE 65, 122 = AP Nr. 53 zu § 7 BUrlG Abgeltung; ebenso LAG Hamm Urteil vom 23. November 1993 - 11 Sa 769/93 - LAGE § 47 SchwbG 1986 Nr. 2 und LAG Köln Urteil vom 1. Juli 1994 - 13 Sa 17/94 - LAGE § 47 SchwbG 1986 Nr. 3; a.A. unzutreffend Bengelsdorf, RdA 1983, 25, 36; Cramer, SchwbG, 4. Aufl. § 47 Rz 4; ders., MünchArbR Band II, § 229 Rz 38; Dersch/Neumann, BUrlG, 7. Aufl., Anh. II Rz 14).
  • LAG Hamm, 22.04.2010 - 16 Sa 1502/09

    Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Beendigung des

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung schied die Vererblichkeit von gesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen schon deshalb aus, weil mit dem Tod des Arbeitnehmers das ausschlaggebende Merkmal der Erfüllbarkeit der Ansprüche endgültig entfallen ist (vgl. BAG vom 18.07.1989, 8 AZR 44/88, DB 1989, 2490; vom 26.04.1990, 8 AZR 517/89, DB 1990, 1925; vom 23.06.1992, 9 AZR 111/91, DB 1992, 2404).
  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 746/93

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

    Daraus folgt, daß der Schwerbehinderte, der während des gesamten Urlaubsjahrs beschäftigt wird, den vollen Zusatzurlaub erhält (so bereits BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG und BAGE 65, 122 = AP Nr. 53 zu § 7 BUrlG Abgeltung; a.A. unzutreffend Bengelsdorf, RdA 1983, 25, 36; Cramer, SchwbG, 4. Aufl., § 47 Rz 4).

    Das Erlöschen des Anspruchs auf Zusatzurlaub richtet sich nach denselben Regelungen wie für den tariflichen Grundurlaub (BAGE 65, 122, 127 = AP Nr. 53 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu II der Gründe).

  • BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 433/90

    Tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch - Vererblichkeit

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit (zuletzt BAG Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - BB 1990, 1775 = DB 1990, 1925).

    Auch für diesen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats maßgeblich, daß der Arbeitnehmer, in dessen Person der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist, ihn nur verwirklichen kann, wenn er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 -, a.a.O.).

  • BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 341/90

    Sterbegeld bei länger als sechs Wochen erkranktem Arbeiter

    Die gegenteilige Ansicht des Achten Senats (Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen) wird aufgegeben.

    Der Senat weicht mit der hier vertretenen Auslegung des § 22 MTV von einer Stellungnahme des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - ab.

  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 111/91

    Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers

    Dieser Anspruch ist mit seinem Tod erloschen (BAGE 65, 122 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 69; Senatsurteil vom 22. Oktober 1991, BAGE 68, 373 [BAG 22.10.1991 - 9 AZR 433/90]).
  • LAG Düsseldorf, 29.07.2020 - 12 Sa 96/20

    Geteilter Dienst - tarifliche Vergütung als sog. Kurzeinsatz

    bb)Es handelt sich bei dem tariflichen zusätzlichen Urlaub, der gemäß § 5 Ziff. 3 MTV NRW in Abhängigkeit von der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit um jeweils zwei Werktage zunächst von 26 auf 28 Werktage und in der höchsten Stufe auf 36 Werktage ansteigt, nicht um einen Teilurlaub i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchstabe a) BUrlG, der im ersten Jahr der erreichten höheren Betriebszugehörigkeit zu zwölfteln ist (vgl. so i.E. auch für den Zusatzurlaub der schwerbehinderten Menschen BAG 26.04.1990 - 8 AZR 517/89, juris Rn. 22).
  • LAG Hamm, 11.10.1995 - 18 Sa 633/95

    Abfindung/Urlaubsabgeltung: Kein Anspruch bei Tod des Arbeitnehmers vor

    a) Dieser Anspruch ist mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin erloschen (vgl. BAG, NZA 1990, 940; BAG, NZA 1992, 1088).
  • ArbG Wesel, 15.07.2015 - 6 Ca 703/15

    Tod des Arbeitnehmers - Urlaubsabgeltung

  • LAG Hessen, 22.03.1999 - 10 Sa 815/98

    Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Urlaubsvergütung; Voraussetzungen des

  • FG Brandenburg, 11.04.2001 - 2 K 1991/99

    Verzichtet der Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbildung teilzunehmen, so

  • LAG Hessen, 03.05.1999 - 10 Sa 815/98

    Ansprüche der Ehefrau auf Arbeitsentgelt und Urlaubsvergütung nach Tod ihres

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Rechtsprechung
   BFH, 18.04.1990 - III R 102/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1397
BFH, 18.04.1990 - III R 102/87 (https://dejure.org/1990,1397)
BFH, Entscheidung vom 18.04.1990 - III R 102/87 (https://dejure.org/1990,1397)
BFH, Entscheidung vom 18. April 1990 - III R 102/87 (https://dejure.org/1990,1397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 519
  • NJW 1990, 2712
  • FamRZ 1990, 1232 (Ls.)
  • BB 1990, 1696
  • DB 1990, 2352
  • BStBl II 1990, 886
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 102/87
    Die für die Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt erforderlichen besonderen Umstände und eine gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit des Empfängers liegen vor, wenn der Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes aufgegeben hat und die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    Mit Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des BVerfG (in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726, und Beschlüsse vom 26. November 1985 1 BvR 1123/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29, und 1 BvR 416/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 424) entschieden, daß es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, wenn der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist.

    Diese Entscheidung ist auch im Streitfall einschlägig; der Senat verweist daher zur Begründung im einzelnen auf sein Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 weiter entschieden hat, erwachsen Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht allein schon aufgrund des - auch auf Dauer angelegten - Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

    Als Beispiel gemeinschaftsbedingter Bedürftigkeit eines Partners hat der erkennende Senat in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 den Fall der Betreuung gemeinsamer Kinder angeführt.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 102/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei dies auch verfassungsgemäß (Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717).

    Mit Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des BVerfG (in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726, und Beschlüsse vom 26. November 1985 1 BvR 1123/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29, und 1 BvR 416/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 424) entschieden, daß es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, wenn der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist.

  • BVerfG - 1 BvR 416/86 (anhängig)
    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 102/87
    Mit Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des BVerfG (in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726, und Beschlüsse vom 26. November 1985 1 BvR 1123/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29, und 1 BvR 416/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 424) entschieden, daß es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, wenn der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist.
  • BFH, 12.04.1991 - III R 85/89

    Sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer

    Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft volljähriger Personen kommt nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit eines Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (Fortführung der BFH-Urteile vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 18. April 1990 III R 102/87, BFHE 160, 519, BStBl II 1990, 886).

    Nach der Rechtsprechung des Senats erwachsen Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht allein schon aufgrund des - auch auf Dauer angelegten- Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts - und Wirtschaftsführung zwangsläufig i.S. von § 33a Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG (Urteile vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 18. April 1990 III R 102/87, BFHE 160, 519, BStBl II 1990, 886).

  • BFH, 06.11.1997 - III R 27/91

    Aufwendungen für kinderbedingte Haushaltshilfe

    In seinem Urteil vom 18. April 1990 III R 102/87 (BFHE 160, 519, BStBl II 1990, 886) hat der Senat entschieden, daß Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen sein können, wenn der Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes aufgegeben hat und die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist.
  • BSG, 15.10.1996 - 14 REg 1/96

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Partners einer eheähnlichen

    In solchen Fällen wird auch bezüglich der hier interessierenden Betreuung des Kindes im zweiten Lebensjahr zumindest eine sittliche Verpflichtung des alleinverdienenden Teils zur Unterhaltsleistung zugunsten des anderen Teils angenommen (BFHE 158, 431 = BStBl II 90, 294; BFHE 160, 519 = BStBl II 90, 886; FG Baden-Württemberg EFG 1993, 313; Schmidt/Glanegger EStG, 13. Aufl 1994, § 33a Anm 2d) und daher die Zwangsläufigkeit der unterhaltsbedingten Aufwendungen und deren einkommensteuermindernde Ansatzfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Betrag von 7.200,00 DM jährlich bejaht.
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Rechtsprechung
   BFH, 18.04.1990 - III R 126/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1772
BFH, 18.04.1990 - III R 126/86 (https://dejure.org/1990,1772)
BFH, Entscheidung vom 18.04.1990 - III R 126/86 (https://dejure.org/1990,1772)
BFH, Entscheidung vom 18. April 1990 - III R 126/86 (https://dejure.org/1990,1772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Ausbildung

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 516
  • FamRZ 1990, 1232 (Ls.)
  • BB 1990, 1696
  • DB 1990, 1948
  • BStBl II 1990, 738
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.1987 - III B 165/86

    Bestehen einer Steuerpflichtigkeit für Aufwendungen für eine eigene

    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 126/86
    Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig nicht zwangsläufig, weil er selbst - bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte - sich in der Regel frei entscheiden kann, welche Ausbildung er sich zukommen läßt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. September 1957 VI 7/56 U, BFHE 65, 498, BStBl III 1957, 424; vom 6. März 1964 VI 133/63 U, BFHE 79, 269, BStBl III 1964, 330; vom 21. Juli 1982 I R 173/78, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 21. April 1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501).
  • BFH, 22.03.1967 - VI R 300/66

    Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung von Aufwendungen für das eigene

    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 126/86
    Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung für denkbar gehalten, wenn die Entschließungsfreiheit eines Steuerpflichtigen - oder seines Sorgeberechtigten (§ 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) - zur Berufsausbildung tatsächlich nicht besteht, etwa weil er wegen unfall - oder krankheitsbedingter Behinderung einen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann und zu einer Umschulung gezwungen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1967 VI R 300/66, BFHE 89, 69, BStBl III 1967, 596).
  • BFH, 06.03.1964 - VI 133/63 U

    Steuerrechtliche Behandlung von Rückzahlungsraten von Studiendarlehen

    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 126/86
    Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig nicht zwangsläufig, weil er selbst - bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte - sich in der Regel frei entscheiden kann, welche Ausbildung er sich zukommen läßt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. September 1957 VI 7/56 U, BFHE 65, 498, BStBl III 1957, 424; vom 6. März 1964 VI 133/63 U, BFHE 79, 269, BStBl III 1964, 330; vom 21. Juli 1982 I R 173/78, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 21. April 1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501).
  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 126/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) erfüllen rechtliche Verpflichtungen, die ein Steuerpflichtiger selbst gesetzt hat, nicht den Tatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.
  • BFH, 20.09.1957 - VI 7/56 U

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Doktorexamen -

    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 126/86
    Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig nicht zwangsläufig, weil er selbst - bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte - sich in der Regel frei entscheiden kann, welche Ausbildung er sich zukommen läßt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. September 1957 VI 7/56 U, BFHE 65, 498, BStBl III 1957, 424; vom 6. März 1964 VI 133/63 U, BFHE 79, 269, BStBl III 1964, 330; vom 21. Juli 1982 I R 173/78, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 21. April 1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501).
  • BFH, 21.07.1982 - I R 173/78
    Auszug aus BFH, 18.04.1990 - III R 126/86
    Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig nicht zwangsläufig, weil er selbst - bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte - sich in der Regel frei entscheiden kann, welche Ausbildung er sich zukommen läßt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. September 1957 VI 7/56 U, BFHE 65, 498, BStBl III 1957, 424; vom 6. März 1964 VI 133/63 U, BFHE 79, 269, BStBl III 1964, 330; vom 21. Juli 1982 I R 173/78, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 21. April 1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501).
  • BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09

    Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen

    Eine tatsächliche Zwangslage i.S. des § 33 Abs. 1 EStG kann aber nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 126/86, BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738, sowie Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 189).
  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (vgl. u. a. Urteile des Senats vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 18. April 1990 III R 126/86, BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

    Eine tatsächliche Zwangslage - die hier allein näher in Betracht zu ziehen ist, weil die Kläger rechtlich und sittlich zum Bau eines neuen Hauses nicht verpflichtet waren - kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflußte Situation (vgl. das Urteil des Senats in BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738, sowie Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 33 EStG Anm. 189; Blümich/Öpen, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 33 EStG Anm. 120).

  • FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11

    Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1990 III R 126/86, BStBl II 1990, 738), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
  • BFH, 17.10.2001 - III B 97/01

    Beschwerde - Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund - Begründung - Gewerbesteuer

    Der erkennende Senat hat sich mit den Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG wiederholt auseinander gesetzt, z.B. in den Urteilen vom 18. April 1990 III R 126/86 (BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738) sowie vom 28. August 1997 III R 195/94 (BFHE 184, 389, BStBl II 1998, 183).
  • FG Hessen, 09.07.2003 - 5 K 4256/02

    Darlehen; Studium; Tilgungsrate; Werbungskosten; Sonderausgaben; Außergewöhnliche

    Im übrigen ist die Verwendung der Darlehensmittel für den Lebensunterhalt nicht als Werbungskosten, sondern als Kosten der Lebensführung anzusehen (vgl. BFH-Beschluss VI R 11/97 vom 8.9.1997 n.v.) sowie wegen fehlender Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastungen (vgl. BFH-Urteile vom 18.4.1990 III R 126/86, BStBl II 1990, 738 m.w.N.; vom 20.9.1957 VI 7/56 U BStBl III, 1957, 424; vom 6.3.1964 VI 133/63 U BStBl III 1964, 330; vom 22.3.1967 a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.4.1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501).
  • FG Nürnberg, 31.05.2006 - III 129/04

    Rückzahlung von BAföG -Darlehen

    Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung des Steuerpflichtigen stellen jedoch in aller Regel keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG dar (BFH-Urt. v. 18.4.1990 III R 126/86, BStBl II 1990, 738 ; v. 22.3.1967 VI R 300/66, BStBl II 1967, 596; Beschluss v. 21.4.1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501).
  • FG München, 25.09.2007 - 1 K 2892/05

    Rückzahlung eines vom Arbeitsamt zur Deckung des Unterhalts während einer

    Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erwachsen einem Steuerpflichtigen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nicht zwangsläufig, weil er selbst bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte -sich in der Regel frei entscheiden kann, welche Ausbildung er sich zukommen lässt (BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 126/86, BStBl II 1990, 738, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 21.4.1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1996 - 1 K 2937/93

    Lohnsteuer; Promotionskosten keine Werbungskosten

    Er konnte sich frei entscheiden, ob er sich der Doktorprüfung unterziehen wolle oder auch nicht (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 126/86 , BStBl II 1990, 738).
  • FG Sachsen, 03.12.1996 - 2 K 59/95

    Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens als außergewöhnliche Belastung; Höhe der

    Der Senat tritt der einhellig im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung bei, daß Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung des Steuerpflichtigen regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen (vgl. zuletzt BFH-Entscheidungen vom 18.04.1990 III R 126/86, BStBl II 1990, 738 ; vom 21.04.1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501; vom 22.03.1967 VI R 300/66, BStBl II 1967, 596).
  • FG München, 27.01.2000 - 13 K 4279/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum

    Die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind regelmäßig nicht zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 18.4.1990 III R 126/86, BStBl II 1990, 738 m.w.H.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.11.1989 - 22 U 166/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2352
OLG Hamm, 30.11.1989 - 22 U 166/89 (https://dejure.org/1989,2352)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.1989 - 22 U 166/89 (https://dejure.org/1989,2352)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 1989 - 22 U 166/89 (https://dejure.org/1989,2352)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grober Undank; Zerüttung der Ehe durch Ehebruch; Schenkung von Grundvermögen; Anspruch auf Rückübereignung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 530, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, § 1372

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 1010
  • FamRZ 1990, 1232
  • FamRZ 1991, 568
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Insbesondere kann der verfolgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten).
  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Teilweise wird auch eine Zweckschenkung angenommen mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe (vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 1232, 1233 [OLG Hamm 30.11.1989 - 22 U 166/89]; OLG Köln FamRZ 1994, 1242 [OLG Köln 10.11.1993 - 27 U 220/92]).
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

    Insbesondere kann der verfolgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommen soll, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten).
  • OLG Köln, 20.10.1994 - 18 U 64/94

    Rechtsstreitigkeiten wegen finanzieller Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten

    Aber ein sittlich tadelnswertes, liebloses und auf Undankbarkeit gegenüber dem Kläger deutendes Verhalten kann dem Beklagten nicht angelastet werden, auch wenn er für das Scheitern der Ehe verantwortlich sein sollte (so auch OLG Karlsruhe NJW 1989, 2136; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232).

    Den Fallgestaltungen, wie sie in BGHZ 111, 125; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232 und OLG Köln NJW 1994, 1540 entschieden worden sind, lagen jeweils in entscheidenden Punkten andere Sachverhalte zugrunde.

  • OLG Düsseldorf, 09.02.1994 - 5 UF 17/91

    Größere Geldzuwendungen von Schwiegereltern an Eheleute und Zugewinnausgleich

    In einem Fall, in welchem dem - später ungetreuen - Schwiegersohn der Miteigentumsanteil an einem Grundstück zugewendet worden war, hat das OLG Hamm (in FamRZ 1990, 1233; vgl. hierzu auch Borch in FamRZ 1991, 568 und Seutemann in FamRZ 1992, 544) einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB für gegeben gehalten und eine - durch das Scheitern der Ehe verfehlte - Zweckschenkung angenommen, weil es naheliege, daß der Schwiegervater den nicht erbberechtigten Schwiegersohn nur aufgrund der Erwartung bedacht habe, dessen Ehe mit der Tochter werde auf Dauer Bestand haben und somit die Schenkung der Tochter wirtschaftlich in derselben Weise zugute kommen wie aufgrund einer ihr selbst erbrachten Schenkung.
  • OLG Köln, 07.02.2001 - 13 U 125/00

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Ehe der Tochter

    Die ältere Rechtsprechung, die auf die Entscheidung des BGH vom 23.09.1983 (in FamRZ 1983, 1214 = NJW 1984, 233) zurückgeht, hat in Fällen der vorliegenden Art (Zuwendungen der Schwiegereltern zu dem Erwerb eines Familienheimes bei Einigkeit der Parteien über den Schenkungszweck) nach Scheitern der Ehe einen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB in Betracht gezogen (so OLG Hamm in FamRZ 1990, 1232 f.; OLG Köln in OLG Report 1994, 23; OLG Düsseldorf in OLG Report 1995, 202).
  • OLG Naumburg, 30.01.1997 - 7 W 2/97

    Bereicherung wegen Zweckverfehlung; Rückforderung Zuwendungen unter Ehegatten;

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Rechtsprechung
   BFH, 16.05.1990 - X R 29-30/87, X R 29/87, X R 30/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3208
BFH, 16.05.1990 - X R 29-30/87, X R 29/87, X R 30/87 (https://dejure.org/1990,3208)
BFH, Entscheidung vom 16.05.1990 - X R 29-30/87, X R 29/87, X R 30/87 (https://dejure.org/1990,3208)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 1990 - X R 29-30/87, X R 29/87, X R 30/87 (https://dejure.org/1990,3208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten - Durchführung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitslohn - Barauszahlung - Gemeinschaftliches Konto - Betriebsausgaben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 54
  • FamRZ 1990, 1232 (Ls.)
  • BB 1990, 1831
  • BB 1990, 2099
  • DB 1990, 1947
  • BStBl II 1990, 908
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 16.05.1990 - X R 29/87
    Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88, BFHE 160, 27).

    Nachdem der Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) ergangen war, wurde den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160 im einzelnen dargelegt, daß und weshalb die Überweisung von Gehaltsbezügen des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) der Eheleute nicht als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden kann.

  • BFH, 21.02.1990 - X R 80/88

    Keine Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses auch bei nur

    Auszug aus BFH, 16.05.1990 - X R 29/87
    Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88, BFHE 160, 27).

    b) Der erkennende Senat hatte in dem Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88 (BFHE 160, 27) einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Arbeitslohn der Arbeitnehmer-Ehegattin im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Ehegatten überwiesen, im übrigen von einem betrieblichen Konto abgehoben wurde Der Senat hat das Arbeitsverhältnis insgesamt steuerrechtlich nicht anerkannt, aber die Frage aufgeworfen und offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn Eheleute zunächst kontinuierlich eine bestimmte Art der Auszahlung oder Überweisung praktiziert haben, von einem bestimmten Zeitpunkt an aber durchgehend zu einer anderen Zahlungsart übergegangen sind.

  • BFH, 16.05.1990 - X R 30/87

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten - Durchführung eines Arbeitsverhältnisses -

    Die Revisionen X R 29/87 (betreffend Einkommensteuer 1978 und 1979) und X R 30/87 (betreffend Gewerbesteuermeßbeträge 1978 bis 1980) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 121 , § 73 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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