Rechtsprechung
OLG Hamburg, 13.03.1990 - 7 WF 15/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verwirkung rückständigen Unterhalts; Fälligkeit der Ansprüche; Gerichtliche Geltendmachung; Inverzugsetzung; Anerkenntnis; Verzugsbegründung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1613
Papierfundstellen
- FamRZ 1990, 1271
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Oldenburg, 29.06.2004 - 12 UF 22/04
Möglichkeit der Geltendmachung rückständiger Unterhaltszahlungen ; Zeitpunkt der …
Rückständiger Unterhalt ist nur von dem Zeitpunkt an geschuldet, von dem der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche wieder geltend macht (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 239; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1271; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 776). - AG Weilburg, 14.12.1990 - 2 F 426/88
Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche trotz rechtzeitiger Mahnung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Düsseldorf, 26.11.1997 - 3 WF 177/97 Ist Verwirkung erst einmal eingetreten, erfaßt sie zwangsläufig solange auch Einzelansprüche, die - vom Zeitpunkt der Vollendung des Verwirkungstatbestandes aus gesehen - in der Zukunft liegen, bis die Verwirkung durch erneute Inverzugsetzung oder Klageerhebung für die darauffolgende Zeit entfällt (so auch OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1271, 1273, entgegen OLG Düsseldorf - 5. FamS -, FamRZ 1989, 776, 777).
Da Unterhaltsansprüche sukzessiv fällig werden, erfaßt die Verwirkung, ist sie einmal eingetreten, zwangsläufig so lange auch Einzelansprüche, die, vom Zeitpunkt der Vollendung des Verwirkungstatbestandes aus gesehen, in der Zukunft liegen, bis die Verwirkung durch erneute Inverzugsetzung oder Klageerhebung für die darauffolgende Zeit entfällt (OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1271, 1273).
- OLG Karlsruhe, 02.12.1999 - 2 UF 265/98
Rückerstattungsanspruch des Scheinvaters - Abtretung (des Anspruchs an das Kind) …
Von der Rechtsprechung wird allerdings anerkannt, daß die Annahme eines Verwirkungstatbestandes im Falle der Geltendmachung rückständigen Unterhalts für ein minderjähriges Kind eingreifen könne, wenn - bei geklärter Unterhaltspflicht - Unterhaltsleistungen erst nach mehr als einem Jahr gefordert werden und der Unterhaltsschuldner aufgrund besonderer Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen durfte, der Unterhalt werde nicht mehr geltend gemacht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776; OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1271, 1273).