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   BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88   

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BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88 (https://dejure.org/1989,200)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1989 - IVb ZR 89/88 (https://dejure.org/1989,200)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 (https://dejure.org/1989,200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des eigenen, angemessenen Unterhalts - Verhältnis von eigenem, angemessenen Unterhalt und eheangemessenem Unterhalt - Einbeziehung von Billigkeitsabwägungen bei der Gefährdung des Unterhalts - Einbeziehung von Billigkeitsabwägungen bei der Bestimmung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1581, § 1578 Abs. 1 S. 1
    Angemessenheit des Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 109, 72
  • NJW 1990, 1172
  • NJW-RR 1990, 582 (Ls.)
  • MDR 1990, 422
  • FamRZ 1990, 260
  • JR 1990, 371
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    Das Verständnis des großen Selbstbehalts als einer im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu wahrenden Haftungsgrenze, wie es in den zuletzt genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommt, deckt sich nicht mit der Aussage in dem Urteil vom 16. Dezember 1987 (FamRZ 1988, 265, 267), in dem der Senat in einem Fall der Bemessung von Aufstockungsunterhalt unter Anwendung der Anrechnungsmethode den Standpunkt vertreten hat, der "eigene angemessene Unterhalt" des Verpflichteten im Sinne von § 1581 BGB sei nicht schon gefährdet, wenn dieser mehr als 3/7 seines verteilungsfähigen Einkommens als Unterhalt leisten müsse, sondern erst, wenn der große Selbstbehalt nicht mehr gewährleistet sei.

    Da die (geschiedenen) Eheleute grundsätzlich in gleicher Weise am verfügbaren Einkommen teilhaben (zum sog. Erwerbstätigenbonus vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267 m.w.N.), gibt der dem Berechtigten geschuldete Unterhalt regelmäßig auch den Maßstab für den eigenen "angemessenen Unterhalt" des Verpflichteten, wie es schon in den früheren Regelungen der §§ 1578 und 1579 BGB a.F. der Fall war.

    Für den Kläger ergibt sich damit seinerseits ein entsprechender eheangemessener Unterhalt, der für die Zeiten, in denen der Lebensbedarf aus seinen Erwerbseinkünften zu bestreiten war, maßvoll zu erhöhen wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 a.a.O. S. 267).

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Unterhaltsbedarf der Beklagten teilweise durch ihr zugerechnete Erwerbseinkünfte gedeckt, die das Gericht "nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen" (also wohl einschließlich der Berücksichtigung der der Beklagten als Erwerbstätiger vorab zu belassenden Quote; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 a.a.O. S. 267 unter 3) auf monatlich rund 400 DM geschätzt hat.

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87

    Unterhaltsberechtigung minderjähriger unverheirateter Kinder neben dem

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1988 (FamRZ 1988, 705) zu entnehmen sei, daß dem Unterhaltsverpflichteten stets oder auch nur in der Regel der angemessene Selbstbehalt verbleiben müsse, sei dem nicht zu folgen.

    Seine Äußerungen haben teilweise Kritik erfahren (Soergel/Häberle a.a.O. Rdn. 12 Fn. 19; Hampel aaO; Künkel Anm. zu dem Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - in EzFamR § 1609 BGB Nr. 8).

    In dem Urteil vom 13. April 1988 (BGHZ 104, 158) ist der Senat sodann grundsätzlich zu der früher vertretenen Auffassung zurückgekehrt mit der Aussage, nach der Regelung des § 1581 BGB solle "eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten unter Billigkeitsgesichtspunkten vermieden werden"; deshalb könne der Verpflichtete in Mangelfällen einen bestimmten Selbstbehalt für sich beanspruchen, der unter Umständen über der 4/7-Quote seines verfügbaren Einkommens liege (a.a.O. S. 168 f).

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    Jedenfalls diese Erweiterung ist aber zulässig, da sie sich im Rahmen der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hält (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255 f m.w.N.).

    Sie berücksichtigt nicht den Regelungshintergrund des § 1603 Abs. 2 BGB, der wesentlich darin zu sehen ist, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 = FamRZ 1986, 254, 257).

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    Dies ist - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerfGE 66, 84, 97f) und läßt sich bei Abwägung mit dem widerstreitenden eigenen Unterhaltsinteresse des Verpflichteten auf den in § 1569 BGB niedergelegten Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes früheren Ehegatten für seinen Unterhalt nach der Scheidung zurückführen (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG, Einführung vor § 1569 Rdn. 9).
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    Auf diese Entscheidung hat der Senat im Urteil vom 27. April 1983 (IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679) zu § 1581 BGB billigend Bezug genommen und dargelegt, die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen sei stufenweise vorzunehmen.
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    In dem Urteil vom 25. Januar 1984 (IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360) ist - unter näherer Auseinandersetzung mit der Differenzmethode - ausgeführt, der im Wege der Differenzberechnung ermittelte Quotenunterhalt für den berechtigten Ehegatten biete nicht die Gewähr, daß er den vollen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB decke; vielmehr bleibe er in der Regel, schon wegen des trennungsbedingten Mehrbedarfs, hinter dem vollen Unterhalt zurück und "stelle nur den Unterhalt dar, der gemäß § 1581 BGB nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspreche".
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84

    Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    Ähnlich wie in der genannten Entscheidung vom 27. April 1983 hat der Senat auch in einem Urteil vom 24. April 1985 (IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 785) - in einem Fall, in dem die Ehefrau während der Ehe zunächst gearbeitet und später eine weiterführende Ausbildung begonnen hatte - zur Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes ausgeführt, "gemessen an den ehelichen Verhältnissen", in denen die Parteien gelebt hätten, bevor die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und die Ausbildung aufgenommen habe, werde der "angemessene Lebensbedarf" des Beklagten gefährdet, wenn er aus seinen Einkünften den vollen Unterhalt der Klägerin aufbringen müsse; damit sei er nach § 1581 BGB nur zur Leistung des sog. Billigkeitsunterhalts verpflichtet.
  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 31/86

    Unterhalt - Ehegatte - Scheidung - Neuer Ehegatte - Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    Hierauf hat der Senat in einem weiteren Urteil vom 18. März 1987 (IVb ZR 31/86 - FamRZ 1987, 916, 917) Bezug genommen und in einem Fall, in dem der Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 900 DM verurteilt war und bei einem Einkommen von knapp 3.200 DM mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit seiner zweiten Ehefrau Herabsetzung der Unterhaltspflicht verlangte, erneut entschieden: Mit der Regelung des § 1581 Satz 1 BGB habe das Gesetz, ähnlich wie früher in § 59 Abs. 1 Satz 1 EheG, eine Haftungsgrenze zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten vorgesehen, die in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch die Gewährung des sog. großen Selbstbehalts konkretisiert werde.
  • BGH, 20.03.1985 - IVb ZR 8/84

    Abänderung einer Unterhaltsregelung bei tiefgreifender Veränderung der Grundlagen

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    Zur Haftungsgrenze - im Gegensatz zu dem Haftungsmaßstab als Einstiegs- oder "Opfergrenze" für die Billigkeitsprüfung - hat der Senat in einem Fall, in dem die laufenden Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehemannes bei gesichertem Wohnbedarf auf weniger als 667 DM monatlich abgesunken waren und er eine titulierte Unterhaltslast von monatlich 1.143 DM allein aus dem Stamm seines Vermögens hätte aufbringen müssen, mit Urteil vom 20. März 1985 (IVb ZR 8/84 - nicht veröffentlicht) wiederum den Grundsatz des § 1581 Satz 1 BGB herangezogen und dazu ausgeführt: Die "Haftungsgrenze", die das Gesetz in dieser Vorschrift zugunsten eines unterhaltsverpflichteten Ehegatten (aus dem früheren Recht des § 59 Abs. 1 Satz 1 EheG) beibehalten habe, werde "in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch die Gewährung des sog. großen Selbstbehalts gegenüber Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten konkretisiert".
  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
    In einem Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692) hatte der frühere IV. Zivilsenat zu § 59 EheG ausgeführt, diese Vorschrift sei als "umfassende Regelung des Einflusses der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf den Unterhaltsanspruch anzusehen"; er hatte es auf dieser Grundlage bei offensichtlich unzulänglicher Leistungsfähigkeit des Verpflichteten für möglich gehalten, ohne Festlegung der Höhe des angemessenen Unterhalts nach § 58 EheG "das geringe Einkommen des Verpflichteten unter den geschiedenen Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen aufzuteilen".
  • BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

  • BGH, 24.10.1984 - VIII ZR 140/83

    Erweiterung des Revisionsantrages nach Ablauf der Begründungsfrist; Zurückweisung

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil 18. Oktober 1989, IVb ZR 89/88, BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260).

    Soweit dieser Grundsatz nicht bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt wurde, ist er jedenfalls bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1581 BGB zu beachten, da der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag (Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264; so auch Wellenhofer FF 2011, 144, 147; Borth FamRZ 2011, 445, 448 f.; Graba FF 2011, 102, 105; Gutdeutsch FamRZ 2011, 523, 524 f.; Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 597, 598 f. und Maier FuR 2011, 182; aA Maurer FamRZ 2011, 849, 856 f.).

    Entsprechend hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als "Kehrseite" des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt (Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).

    b) Der Senat hat die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Ehegattenunterhalts (§ 1581 BGB) bisher auch noch in weiterer Weise beschränkt (Senatsurteile BGHZ 109, 72, 83 ff. = FamRZ 1990, 260, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 567 ff.).

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

    Die von ihm nach allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkten tatrichterlich getroffene Entscheidung - die als solche nur in eingeschränktem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 72, 88) - hält aber auch im Hinblick auf die Kriterien des § 1577 Abs. 2 BGB den Angriffen der Revision stand.
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