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   BGH, 07.03.1990 - XII ZB 14/89   

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https://dejure.org/1990,1659
BGH, 07.03.1990 - XII ZB 14/89 (https://dejure.org/1990,1659)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1990 - XII ZB 14/89 (https://dejure.org/1990,1659)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1990 - XII ZB 14/89 (https://dejure.org/1990,1659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Familiengericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587f, FGG § 23
    Übergang vom öffentlich-rechtlichen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1847
  • NJW-RR 1990, 900 (Ls.)
  • MDR 1990, 918
  • FamRZ 1990, 606
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 06.10.1980 - 18 UF 3064/80
    Auszug aus BGH, 07.03.1990 - XII ZB 14/89
    Ein solcher Antrag, der nach § 1587f BGB die notwendige Voraussetzung für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bildet, kann nach allgemeiner Auffassung nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden (vgl. KG FamRZ 1981, 60; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 410 Nr. 200; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587f BGB Rdn. 19).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.1987 - 10 UF 181/87
    Auszug aus BGH, 07.03.1990 - XII ZB 14/89
    Ein solcher Antrag, der nach § 1587f BGB die notwendige Voraussetzung für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bildet, kann nach allgemeiner Auffassung nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden (vgl. KG FamRZ 1981, 60; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 410 Nr. 200; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587f BGB Rdn. 19).
  • OLG Hamm, 15.12.1980 - 5 UF 639/79
    Auszug aus BGH, 07.03.1990 - XII ZB 14/89
    Ein solcher Antrag, der nach § 1587f BGB die notwendige Voraussetzung für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bildet, kann nach allgemeiner Auffassung nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden (vgl. KG FamRZ 1981, 60; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 410 Nr. 200; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587f BGB Rdn. 19).
  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

    Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das Amtsgericht in der ersten Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 1990 - XII ZB 14/89, FamRZ 1990, 606).

    Angesichts der Unterschiedlichkeit dieser Verfahrensgegenstände gilt sowohl für isolierte Versorgungsausgleichsverfahren als auch für Versorgungsausgleichssachen im Verbund der allgemein anerkannte Grundsatz, dass der Antrag zur Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nicht erstmals in der zweiten Instanz gestellt werden kann, wenn in erster Instanz allein der öffentlich-rechtliche Wertausgleich bei der Scheidung Verfahrensgegenstand war (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 1990 - XII ZB 14/89 - FamRZ 1990, 606, 607; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 78; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. Vorbemerkung vor § 20 VersAusglG Rn. 6; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 64 Rn. 48; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 58; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 65 Rn. 5; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 223 FamFG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 631; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 765).

  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19

    Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des

    Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7.3.1990 entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 7.3.1990 - XII ZB 14/98, FamRZ 1990, 606) vergleichbar, weil dort Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache, sondern die Abänderung eines bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG war und mit der Beschwerde stattdessen der schuldrechtliche Ausgleich eines bislang noch nicht öffentlich-rechtlichen ausgeglichenen Anrechts begehrt wurde.
  • BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

    Beschwerdeberechtigung bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs eines

    Eine (zuerkennende) Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich muß, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren ausscheiden, denn ein hierauf zielender, erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellter Antrag ist nicht zulässig (Senatsbeschluß vom 7. März 1990 - XII ZB 14/89 - FamRZ 1990, 606, 607 m.w.N.).
  • KG, 28.10.2010 - 19 UF 52/10

    Auskunftsanspruch eines Elternteils: Auskunftserteilung über eine psychiatrische

    Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass in der Beschwerdeinstanz keine neuen Sachanträge gestellt werden können, die die Angelegenheit zu einer anderen machen als diejenige, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren (vgl. z.B. BGH FamRZ 1990, 606; NJW 1980, 891; BayObLG FamRZ 1994, 1068; OLG Hamm FGPrax 1995, 69).
  • OLG Saarbrücken, 09.04.2015 - 6 UF 126/14

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen in einen schuldrechtlichen

    Beide Rechtsinstitute sind daher nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedlich ausgestaltet (BGH FamRZ 1990, 606).
  • OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 13 UF 171/18

    Sorgerechtsverfahren - Kindeswohlprüfung bei Schwerstbehinderung; keine Änderung

    Eine Änderung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (BGH FamRZ 1990, 606, 607).

    Eine Änderung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (BGH FamRZ 1990, 606, 607).

  • OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05

    Berechnung eines schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung;

    Das Amtsgericht hat über zwei selbständige Verfahrensgegenstände (vgl. BGH FamRZ 1990, 606) entschieden, nämlich zum einen über den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 f Nr. 2 BGB (Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses) und zum anderen über den Antrag des Ehemannes auf Abänderung (sowohl vom Ehemann als auch vom Amtsgericht unkorrekt als "Aufhebung" bezeichnet) des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10 a VAHRG (Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses).
  • OLG Celle, 12.01.2009 - 10 UF 86/08

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Minister und einer

    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in der zweiten Instanz keine Anträge zulässig, die sich auf einen neuen Verfahrensgegenstand beziehen (vgl. BGH FamRZ 1990, 606. Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e Rn. 51. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 f BGB Rn. 19. Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 295 und 322. Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 23 Rn. 11. Keidel/Sternal FGG 15. Aufl. § 23 Rn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2015 - 6 UF 126/14

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Verhältnis zum Abänderungsantrag;

    Beide Rechtsinstitute sind daher nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedlich ausgestaltet (BGH FamRZ 1990, 606).
  • OLG Frankfurt, 30.05.2008 - 5 UF 37/08

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren: Erstmaliger Antrag zur Durchführung

    In derartigen Fällen kann mit der Beschwerde nicht erstmals der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begehrt werden, da hierdurch die Angelegenheit zu einer anderen gemacht würde als diejenige, welche Gegenstand der Entscheidung erster Instanz war (allgemeine Meinung: Borth, Versorgungsausgleich,3.Auflage, Rnr.628; BGH FamRZ 1990, 606; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; KG FamRZ 1981.60).
  • OLG Celle, 22.11.2004 - 10 UF 154/04

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2010 - 6 UF 124/09

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Amtsermittlung bei ausländischen Anwartschaften

  • OLG Celle, 22.01.2008 - 10 UF 89/07

    Rückabwicklung von Überzahlungen eines Versorgungsträgers im

  • OLG Stuttgart, 11.05.2000 - 15 UF 13/00

    Kein anderweitiger Versorgungsausgleich gegen den Willen der

  • OLG Saarbrücken, 05.12.1995 - 6 UF 100/95

    Wirksamkeit der Zustellung eines von einem nicht zugelassenen Anwalts gestellten

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