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   OLG Karlsruhe, 20.12.1989 - 5 UF 199/89   

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https://dejure.org/1989,4882
OLG Karlsruhe, 20.12.1989 - 5 UF 199/89 (https://dejure.org/1989,4882)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.1989 - 5 UF 199/89 (https://dejure.org/1989,4882)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Dezember 1989 - 5 UF 199/89 (https://dejure.org/1989,4882)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umgangsrecht; Sorgerecht; Ausschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1634

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 901
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise "erzogen" werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität - hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu angemessenem Umgang berechtigten Vaters - hinreichend deutlich wird (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 6).
  • OLG Saarbrücken, 23.01.2013 - 6 UF 20/13

    Umgangsverfahren: Umgangsregelung ohne Übernachtung als Umgangseinschränkung;

    Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise "erzogen" werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität - hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters - angemessen deutlich wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 6).
  • AG Saarbrücken, 04.03.2003 - 39 F 14/03

    Umgangsrecht mit Zweijährigem

    Kinder werden nicht dadurch lebenstüchtig, dass sie in überbehüteter und einseitig auf einen Elternteil ausgerichteter Weise erzogen werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität - etwa in Gestalt eines zum Umgang berechtigten anderen Elternteils - deutlich wird (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901, 903).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02

    Umgangsrecht von Eltern und Kind bei Streitigkeiten der Eltern

    Zwar kann grundsätzlich der Widerstand eines Kindes den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen (vgl. Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Oelkers, 4. Aufl., Kap. 4, Rn. 675), die dafür erforderliche konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls (BGH, FamRZ 1994, 158, 160 = NJW 1994, 312, FamRZ 1984, 1084), von der nur ausgegangen werden kann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Widerstand des Kindes überwunden werden kann (vgl. Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Oelkers, 4. Aufl., Kap. 4, Rn 675 m. w. N., OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901), ist hierin allein jedoch nicht erkennbar.

    Da mit der Beschwerde keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht worden sind und eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht eingetreten, der Sachverhalt zudem hinreichend aufgeklärt und eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901), war eine solche entbehrlich.

  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 9 UF 168/18

    Umgangsregelung bei zerstrittenen, weit voneinander entfernt lebenden Eltern

    Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise "erzogen" werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität hinreichend deutlich wird (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901).
  • OLG Köln, 20.05.2003 - 4 UF 137/02

    Regelung des Umgang des Kindes mit den Eltern

    Dabei ist auch zu beachten, daß die gerichtlich angeordnete Umgangsregelung L eine freie und eigenständigere Haltung auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin ermöglicht, das Kind also hierdurch in gewisser Weise aus dem elterlichen Spannungsfeld herausgenommen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 901, 902 a. E.).
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