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   BGH, 10.01.1990 - XII ZB 134/89   

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BGH, 10.01.1990 - XII ZB 134/89 (https://dejure.org/1990,3937)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1990 - XII ZB 134/89 (https://dejure.org/1990,3937)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 (https://dejure.org/1990,3937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderungsklage auf Erhöhung der Unterhaltsrente - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsschrift - Übernahme eines Prozesskostenhilfegesuchs in zweiter Instanz aus dem Antrag auf ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 995
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87

    Einlegung einer mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbundenen Berufung

    Auszug aus BGH, 10.01.1990 - XII ZB 134/89
    Bei dieser Sachlage käme eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt sei, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergäbe (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 2 m.w.N.).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07

    Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von

    a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Sind aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).
  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

    Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046).

    Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 - XII ZB 114/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 267/94

    Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers

    Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 = FamRZ 1990, 995 unter II 2 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 = NJW 1988, 2046 unter II 1 m.Nachw.).
  • BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08

    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und

    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663).
  • BGH, 07.11.2006 - VI ZB 70/05

    Anforderungen an die Berufungsschrift

    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256, 1257).
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, 2. Oktober 1985 - IV b ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; 16. Dezember 1987 - IV b ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047; 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256; 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung

    Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995).
  • OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06

    Unterhalt der nicht verheirateten Mutter: Berücksichtigung von

    Ausgeschlossen werden kann aufgrund der Erklärung der Klägerin damit der Fall, dass zugleich mit dem PKH-Antrag unbedingt Berufung eingelegt sein sollte (vgl. BGH FamRZ 1986, 1087; 1990, 995).
  • LAG Nürnberg, 20.11.2008 - 6 Ta 167/08

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Klageerhebung - Bedingung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vollständiger, den inhaltlichen Anforderungen einer Prozesshandlung entsprechender Schriftsatz nur dann nicht als Klage oder Berufung anzusehen, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer "jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit" ergibt (vgl. etwa BGH vom 16.12.1987, IVb ZB 1616/87; BGH vom 10.01.1990, XII ZB 134/89; BGH vom 22.01.2002, VI ZB 51/01; BGH vom 07.11.2006, VI ZB 70/05; BGH vom 18.07.2007, XII ZB 31/07; BGH vom 25.09.2007, XI ZB 6/07).

    Auf dieselbe Rechtsfolge wurde erkannt, als in dem Prozesskostenhilfegesuch von der Erfolgsaussicht der "beabsichtigten Rechtsverfolgung" und von einem "anliegenden Klageentwurf" die Rede war (BGH vom 10.01.1990, a.a.O.).

  • BGH, 06.07.2006 - V ZB 43/06

    Anforderungen an die Form der Berufungseinlegung

  • OLG Stuttgart, 02.07.1999 - 18 UF 297/98

    Voraussetzungen für die Deutung eines Prozesskostenhilfegesuchs als Berufung

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