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| BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90 |
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Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der Familiengerichte an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1992, 313
- MDR 1992, 56
- FamRZ 1991, 1415
Wird zitiert von ... (22)
- BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01
Beamtenrecht - Beamtenrechtliche Versorgungsansprüche aus der Ehezeit
Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu berücksichtigen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundertsatz für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 IVb ZB 53/87 FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 XII ZB 169/90 FamRZ 1991, 1415, 1416).Die Annahme, dass eine solche Abänderung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien für den Ehemann eine unbillige Härte im Sinne von § 10 Abs. 3 VAHRG bedeuten könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1991 XII ZB 169/90 aaO), liegt nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts fern.
- BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97
Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren
Deshalb ist es bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, wenn ein Beamter nach der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 f.; vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 2).Andererseits ist nicht mehr das prognostizierte, sondern das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt zugrunde zu legen (Senatsbeschluß vom 18. September 1991 aaO).
- BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90
Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und …
Danach ist der Berechnung des Versorgungsausgleichs die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen und der Ehezeitanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten Dienstzeit zu der insgesamt bis zur vorzeitigen Pensionierung währenden Gesamtzeit zu ermitteln (BGHZ 82, 66 ff; Senatsbeschlüsse vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728; vom 9. Mai 1990 - IVb ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341 ; und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).Demgegenüber ist eine Berechnung nach fiktiven Werten nach Möglichkeit zu vermeiden, da sie notwendig mit den Unsicherheiten der künftigen Entwicklung behaftet ist oder - wenn wie hier nach Ehezeitende bereits ein anderer Verlauf eingetreten ist - mit unrichtigen Größen operieren muß, so daß der Ausgleich zu verfassungsrechtlich bedenklichen Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz führen kann (Senatsbeschluß vom 18. September 1991 aaO. S. 1416).
Nach Einführung der Abänderungsmöglichkeit des § 10a VAHRG ist daher auch dem Umstand einer erst nach Ehezeitende eintretenden Dienstunfähigkeit, die zu einem veränderten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung führt, im Wege der Abänderung gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rechnung zu tragen (…Senatsbeschlüsse vom 9. November 1988 aaO. S. 494 und vom 18. September 1991 aaO. S. 1416).
- BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92
Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des …
Bindungswirkung für den Zivilprozeß hat das verwaltungsgerichtliche Urteil aber nur insoweit, als es über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden hat (…BGH, Urt. v. 17. April 1980, III ZR 167/78, DVBl 1981, 88, 89; Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 169/90, NJW 1992, 313, 314; BGHZ 121, 131, 134;… Eyermann/Fröhler, VwGO , 9. Aufl., § 121 Rdn. 11). - BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im …
Denn die dadurch berücksichtigte Zeit ist auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluß (…vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ aaO. S. 76, 77 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).Eine grob unbillige Auswirkung (…siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42;… vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 aaO.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, hat das Oberlandesgericht verneint.
- OLG Saarbrücken, 28.09.1994 - 9 UF 63/94
Berücksichtigung von nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen beim …
Zwar kann seit Inkrafttreten von § 10a VAHRG der erst nach Ende der Ehezeit erfolgte vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand schon in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sein (BGH, FamRZ 1989, 492, 494; FamRZ 1991, 1415, 1416).Von der Möglichkeit, nach tatrichterlichem Ermessen den nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen zunächst noch nicht Rechnung zu tragen, sondern sie einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, ist daher bereits dann Gebrauch zu machen, wenn der Sachverhalt begründeten Anlaß zu der Annahme bietet, daß sich die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, möglicherweise so entwickeln werden, daß in einem späteren, im Regelfall mit der Vollendung des 55. Lebensjahres durch einen Ehegatten möglichen Abänderungsverfahren die Abänderung als grob unbillig ausscheiden müßte (BGH, FamRZ 1989, 42, 43; FamRZ 1989, 43, 44, FamRZ 1989, 44, 45, FamRZ 1991, 1415, 1416).
Darüber hinaus bedarf es gegebenenfalls der Überprüfung und Entscheidung, ob § 10a Abs. 3 VAHRG , der unbillige Ergebnisse vermeiden soll, auch deshalb der Berücksichtigung der nachehezeitlichen Änderung der Versorgungslage der Ehefrau entgegensteht, weil sich einerseits durch die vorzeitige Pensionierung die Versorgung selbst von 2.037,20 DM auf 1.637,29 DM verringert hat und andererseits der um erheblich mehr als das Doppelte höhere Ehezeitanteil deshalb ausschließlich darauf beruht, daß bei Bildung des Zeit/Zeitverhältnisses die im Nenner stehende tatsächliche Gesamtdienstzeit im Verhältnis zu der in der Ehe verbrachten Dienstzeit kleiner geworden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 10a VAHRG Rdn. 28, auch BGH, FamRZ 1991, 1415, 1416).
- OLG Stuttgart, 23.01.2007 - 16 UF 266/06
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Abschlägen wegen vorzeitigen Eintritts …
Diese wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten, beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung, in den Versorgungsausgleich einbezogen (BGH, FamRZ 1991, 1415, 1416).Wird die Versorgung vorzeitig bezogen, so erhöht sich deren Ehezeitanteil (BGH, FamRZ 2007, 30, 34; 1991, 1415, 1416).
- OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
Beamtenversorgung, Ruhegehaltssatz, Reform; Beamtenversorgung, Weihnachtsgeld, …
Dabei ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1982, 224 ff., 227 f., BGH NJW 1989, 29 ff., 31, BGH NJW 1992, 313, 314) von der effektiven Versorgung des in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Antragstellers auszugehen, wobei der Berechnung des Ehezeitanteils im Regelfall auch die durch den vorzeitigen Ruhestand verkürzte Gesamtzeit des Antragstellers zugrunde zu legen ist.Die Voraussetzungen von § 1587c Ziff. 1 BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig ist ,sind nicht dadurch erfüllt, dass der Antragsteller vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit am 31.10.1990 in den Ruhestand versetzt worden ist und sich dadurch der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung erhöht hat (vgl. dazu BGH FamRZ 1990 1341; 1991, 1415), wobei im übrigen allein durch diesen Umstand nur eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bis auf den Betrag in Betracht kommt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch im aktiven Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ 1999 499).
- BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand
Denn die dadurch berücksichtigte Zeit ist auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluß (…vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ aaO S. 76, 77 und vom 18.09.91 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).Eine grob unbillige Auswirkung (…siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21.09.88 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42;… vom 21.09.88 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5.10.88 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18.09.91 aaO), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (…Senatsbeschluß vom 14.07.82 - IVb ZB 741/81 - aaO).
- BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs
Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). - BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90
Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge …
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs
- BGH, 11.10.1995 - XII ZB 137/91
Berücksichtigung der Neufassung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG im …
- OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VAHRG § 3b, § 10a
- BGH, 04.10.1995 - XII ZB 137/91
Berücksichtigung der Ruhensregelung im Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen …
- OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 209/08
Verpflichtung eines Gesetzgebers zur Zahlung von kinderbezogenen …
- BGH, 17.06.1994 - V ZR 39/92
- OLG Jena, 21.11.2002 - 1 U 24/00
öffentlicher Weg aufgrund Widmungsfiktion
- OLG Jena, 03.07.2012 - 4 U 283/11
Wegerechtlicher Status einer vor dem 13.5.1993 bereits genutzten Straße in …
- OLG Nürnberg, 20.03.1996 - 7 UF 188/96
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 4b; VAHRG § 10a
- OLG Koblenz, 05.07.1995 - 13 UF 270/95
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
- VGH Bayern, 10.03.2011 - 3 C 08.2611
Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beschwerde gegen …
