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   BayObLG, 24.08.1990 - BReg. 1a Z 29/90   

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https://dejure.org/1990,4782
BayObLG, 24.08.1990 - BReg. 1a Z 29/90 (https://dejure.org/1990,4782)
BayObLG, Entscheidung vom 24.08.1990 - BReg. 1a Z 29/90 (https://dejure.org/1990,4782)
BayObLG, Entscheidung vom 24. August 1990 - BReg. 1a Z 29/90 (https://dejure.org/1990,4782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untätigkeit eines Testamentsvollstreckers; Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Zögerliche Amtsführung und Nichteinholung sachkundigen Rates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 235
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 27.10.2004 - 2 Wx 29/04

    Voraussetzungen bei Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Sie kann sich aus Untätigkeit ergeben und aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen (BayObLG, FamRZ 1991, 235 [236]; MünchKomm/Brandner, BGB, 3. Auflage 1997, § 2227 Rn 9; Soergel/Damrau, BGB, 13. Auflage 2003, § 2227 Rn 10 f.).
  • OLG Hamm, 15.01.2007 - 15 W 277/06

    Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im

    Die Unfähigkeit kann sich aus einer Untätigkeit ergeben, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen (OLG Köln FGPrax 2005, 34 = NJW-RR 2005, 94 = FamRZ 2005, 1204; BayObLG FamRZ 1991, 235; MünchKomm/Zimmermann, BGB, 4. Aufl., § 2227 Rn. 10f).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Er kann sich sowohl aus der Untätigkeit des Testamentsvollstreckers ergeben wie auch aus dessen Unvermögen, das ihm übertragene Amt in gehöriger Weise zu führen, etwa weil er den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und damit die Interessen der Beteiligten erheblich gefährdet (BayObLG FamRZ 1991, 235 /236), oder weil er auf längere Zeit an der Führung der Geschäfte verhindert ist und dadurch die Testamentsvollstreckung nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 615/616).
  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

    Ob der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde einschränkungslos nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 1991, 235/236).

    Vielmehr hat dann das Nachlaßgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLGZ 1976, 67/74; FamRZ 1991, 235/236 f.; 1997, 905/907; 1998, 325/328).

  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers kann aber auch vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten Anlaß zu nicht nur auf subjektiven Empfindungen, sondern auf Tatsachen beruhendem Mißtrauen in seine unparteiische Amtsführung gibt (vgl. BayObLGZ 1990, 177/181; 1997, 1/12; FamRZ 1987, 101 /102; 1989, 668/669; 1991, 235/236 und 615/617; 1996, 186/187 f.; Staudinger/Reimann BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 12).

    Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde einschränkungslos nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 1991, 235/236).

  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

    g) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht daher in dem Verkauf des Grundstücks in K. durch den Beteiligten zu 3 einen schuldhaften Verstoß gegen die einem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten gesehen, und zwar einen solchen von erheblichem Gewicht und damit eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB (BayObLGZ 1997, 1/12; FamRZ 1991, 235/236, 615/616; FamRZ 1998, 325/326, 987/988).
  • OLG Köln, 25.11.1991 - 2 Wx 26/91

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; Unterlassung der

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  • BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund

    Denn Unfähigkeit zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Testamentsvollstrecker über längere Zeit hinweg untätig bleibt und nicht in der Lage ist, die Auseinandersetzung in geeigneter Weise durchzuführen, weil er den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und damit die Interessen der Beteiligten erheblich gefährdet (BayObLG FamRZ 1991, 235 /236).
  • OLG Oldenburg, 27.10.1997 - 5 W 209/97

    Entlassung, Grund, wichtiger, Rechtsbeschwerde, Überprüfung, eingeschränkte,

    Das hat zur Folge, daß das Rechtsbeschwerdegericht von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Gericht der Tatsacheninstanz als erwiesen erachtet (BayObLG FamRZ 1991, 235 und 615).
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