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   BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90   

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https://dejure.org/1990,1672
BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90 (https://dejure.org/1990,1672)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1990 - XII ZB 26/90 (https://dejure.org/1990,1672)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 (https://dejure.org/1990,1672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Quasi-Splitting - Grenzwertunterschreitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    VAHRG § 1 Abs. 3, § 3c
    Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch Quasi-Splitting

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 451
  • MDR 1991, 769
  • FamRZ 1991, 314
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90
    Der Senat hat es - vor dem Inkrafttreten des § 3c VAHRG - in einem vergleichbaren Fall für geboten erachtet, den Ausgleich nach dem Wertverhältnis der während der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zu verteilen (Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 unter II 6).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90
    Da die Vorschrift dem Familienrichter einen Ermessensspielraum beläßt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - BGHR VAHRG § 3c, Ermessen 1 = FamRZ 1989, 39), kann auch berücksichtigt werden, daß der Grenzwert nur deshalb unterschritten wird, weil es wegen des Bestandes eines weiteren Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger zu einer Quotierung kommt.
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88

    Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90
    Da die Vorschrift dem Familienrichter einen Ermessensspielraum beläßt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - BGHR VAHRG § 3c, Ermessen 1 = FamRZ 1989, 39), kann auch berücksichtigt werden, daß der Grenzwert nur deshalb unterschritten wird, weil es wegen des Bestandes eines weiteren Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger zu einer Quotierung kommt.
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91
    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90
    Diese Lösung entspricht auch der Auffassung des Schrifttums (vgl. MünchKomm/Maier BGB 2. Aufl., Anhang I nach §§ 1587 bis 1587p, § 1 VAHRG Rdn. 85; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl., § 1 VAHRG Rdn. 7 m.w.N. bei Fußn. 16; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 224 zu Beispiel IV; vgl. dazu auch Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht § 3b VAHRG Rdn. 8 und Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Rdn. VI 159).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    b) Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasisplitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97

    Rechtskräftige Scheidung - Rentenanwartschaften - Anwartschaft auf

    Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90

    Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht

    Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (Beschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - FamRZ 1991, 314), daß der Ausgleich nicht gemäß § 3c VAHRG auszuschließen ist, wenn nur eine anteilmäßige Aufteilung der hier durchgeführten Art dazu führt, daß der Grenzwert dieser Vorschrift unterschritten wird.
  • OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in diesen Fällen der Ausgleichsbetrag nach dem Wertverhältnis der während der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zu verteilen, da eine solche Quotierung im Hinblick darauf sachgerecht erscheint, daß das Quasisplitting für den betroffenen Versorgungsträger wegen der ihn treffenden Erstattungspflicht nicht kostenneutral ist (BGH, FamRZ 1984, 1214, 1216 unter 116; FamRZ 1991, 314 ).

    Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, daß die im Rahmen des § 3 c Satz 1 VAHRG gebotene Ermessensausübung den Ausschluß generell verbietet, wenn nur die Verteilung der bei mehreren Versorgungsträgern bestehenden Anrechte dazu führt, daß eines der zu begründenden Anrechte den Grenzwert des § 3 c VAHRG nicht überschreitet (BGH, FamRZ 1991, 314, 315 ).

  • OLG Celle, 16.12.2005 - 10 UF 215/05

    Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Architektenversorgung;

    Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, sind die Anrechte der Ehefrau quotenmäßig mit den jeweils den Ausgleichsformen nach dem VAHRG unterliegenden Anrechten des Ehemannes zu verrechnen (vgl. BGH FamRZ 1991, 314; 1994, 40).
  • OLG Stuttgart, 20.06.2005 - 16 UF 97/05

    Versorgungsausgleich: Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer der Mitglieder der

    Um die mit der späteren Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbundenen Belastungen nicht einseitig einem der auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beteiligten Versorgungsträger aufzubürden (vgl. BGH, FamRZ 1984, 1214, 1216; FamRZ 1991, 314), ist es geboten, seine beiden durch analoges Quasisplitting auszugleichenden Anwartschaften (gegenüber der VBL und der DAK) in dem Verhältnis zum Ausgleich heranzuziehen, in dem sie wertmäßig zueinander stehen (Quotierungsmethode).
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90

    Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

    Insoweit unterscheidet sich das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes, bei dem Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei mehreren Versorgungsträgern anteilig zu berücksichtigen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 = FamRZ 1984, 1214, 1216 unter II 6; vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 = BGHR VAHRG § 3 c Ermessen 3 = FamRZ 1991, 314).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 78/90

    Anwendung des neuen Rentenrechts; Berücksichtigung einer Deckungsrückstellung für

    Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - FamRZ 1991, 314) ein Ausgleich aufgrund dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen werden durfte, wenn lediglich infolge einer anteilsmäßigen Aufteilung des Ausgleichsbetrages auf mehrere Versorgungsträger der Grenzbetrag unterschritten wurde, ist durch Art. 30 Nr. 1 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606) § 3c VAHRG ersatzlos aufgehoben worden.
  • OLG Frankfurt, 18.09.1991 - 23 U 101/91

    Vollstreckbarkeit eines Teilurteils gegen Sicherheitsleistung; Abwendung der

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  • OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98

    Quotierungsmethode oder Rangfolgenmethode bei Versorgungsausgleich

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu Fällen ergangen, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Versorgungsträgern mit derselben Ausgleichsform des analogen Quasisplittings (FamRZ 1991, 314 ; 1984, 1214, 1216) oder das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 ,.92) betroffen war.
  • OLG Saarbrücken, 08.03.1994 - 6 UF 6/94

    Kassenärztlichen Versorgung der Bundesknappschaft

  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 144/91

    Versorgungsausgleich - Herabsetzung des Quasisplittings - Ermittlung des

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