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   OLG Köln, 21.12.1990 - 2 W 216/90   

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https://dejure.org/1990,5134
OLG Köln, 21.12.1990 - 2 W 216/90 (https://dejure.org/1990,5134)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.1990 - 2 W 216/90 (https://dejure.org/1990,5134)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Dezember 1990 - 2 W 216/90 (https://dejure.org/1990,5134)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 587
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 06.09.2001 - 28 W 75/01

    Pfändung des Taschengeldanspruchs des Ehegatten

    Der Taschengeldanspruch ist vielmehr Teil dieses einheitlichen (fiktiven) Unterhaltsanspruchs (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 4 und 18; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rn. 1015, 1015 e, 1015 g; Beitzke, Familienrecht, § 12 IV. 8; OLG München, NJW-RR 1988, 894; OLG Stuttgart, MDR 1983, 762; LG Köln, NJW-RR 1992, 835; OLG Celle, NJW 1991, 1960, 1961; OLG Frankfurt, FamRZ 91, 727, 729; OLG Köln, FamRZ 91, 587, 588; OLG Hamm, FamRZ 90, 547, 549; OLG Nürnberg,, FamRZ 99, 505, 506; OLG Stuttgart, FamRZ 97, 1494), so dass, - sofern wie hier - keine weiteren Eigeneinkünfte des Schuldner vorliegen, allein dieser "Gesamt"unterhaltsanspruch für die Ermittlung des die Pfändungsfreigrenzen überschreitenden pfändbaren Betrages maßgeblich ist.
  • OLG Köln, 11.05.1994 - 2 W 36/94

    Taschengeldanspruch ist bedingt pfändbar

    Wie der Senat schon entschieden hat ( FamRZ 1991, 587 ), muß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß konkret angeben, welcher wie errechneter Taschengeldanspruch bei der Billigkeitsprüfung zugrundegelegt wurde, welcher Teil pfandfrei bleibt und welchen Betrag der Drittschuldner an den Gläubiger abzuführen hat ( vgl. in diesem Sinne auch Otto Rpfleger 1989, 209).
  • OLG Karlsruhe, 17.09.2001 - 5 UF 232/00

    Kosten - Beschwerderücknahme - Folgesachen - VA

    Zwar soll nach vereinzelter Ansicht (OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 587; BLAH-Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 97, Rn. 62) unter ohne Erfolg i.S.d. § 97 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsmittel fallen, welches wirksam zurückgenommen wurde und damit letztlich ohne Erfolg eingelegt war.
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