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   KG, 20.07.1990 - 3 UF 1680/90   

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https://dejure.org/1990,4070
KG, 20.07.1990 - 3 UF 1680/90 (https://dejure.org/1990,4070)
KG, Entscheidung vom 20.07.1990 - 3 UF 1680/90 (https://dejure.org/1990,4070)
KG, Entscheidung vom 20. Juli 1990 - 3 UF 1680/90 (https://dejure.org/1990,4070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für eine Klage auf Zahlung von Unterhalt; Unterhaltsansprüche zwischen türkischen Staatsangehörigen; Von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten als Voraussetzung eines Anspruchs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 808
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Brandenburg, 05.11.2002 - 10 UF 75/02

    Anrechnung ehebedingter Verbindlichkeiten auf die Höhe

    Schulden sind als ehebedingte Verbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sie vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehepartners begründet wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben ( BGH, FamRZ 1982, 23, 24; FamRZ 1985, 911; FamRZ 1989, 159, 161; KG, FamRZ 1991, 808, 809; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 522 f.; Eschenbruch/Mittendorf, a.a.O., Rz. 5530; Luthin/Margraf, Handbuch des Unterhaltrechts, 9. Aufl., Rz. 1300).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.1996 - 20 UF 53/95

    Berücksichtigung der ratenweise Rückzahlung von Prozesskostenhilfe und

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  • OLG Saarbrücken, 16.09.1993 - 6 UF 110/91

    Anwendung türkischen Unterhaltsrechts

    Diese bestimmt sich nach dem - gegenüber Art. 18 EGBGB vorrangigen (vgl. KG, FamRZ 1991, 808; MünchKomm/Siehr, BGB , 2. Aufl.; EGBGB IPR, Art. 18 Anh. I, Rz. 22; Palandt/Heldrich, BGB , 52. Aufl., (IPR) Anh. zu EGBGB 18, Rz. 2,3) - Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichtigen anwendbare Recht (UntPflübk) vom 02.10.73, welches für die Türkei bereits seit dem 01.11.1983 gilt (Palandt/Heldrich, a.a.O., Rz. 4) und für die Bundesrepublik am 01.04.1987 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung von 26.03.1987, BGBl 11, 225).
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