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   BayObLG, 21.02.1991 - BReg. 3 Z 17/91, BReg. 3 Z 18/91   

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https://dejure.org/1991,2590
BayObLG, 21.02.1991 - BReg. 3 Z 17/91, BReg. 3 Z 18/91 (https://dejure.org/1991,2590)
BayObLG, Entscheidung vom 21.02.1991 - BReg. 3 Z 17/91, BReg. 3 Z 18/91 (https://dejure.org/1991,2590)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - BReg. 3 Z 17/91, BReg. 3 Z 18/91 (https://dejure.org/1991,2590)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erledigung; Hauptsache; Amtsverfahren; Antragsverfahren; Feststellung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erledigung; Hauptsache; Amtsverfahren; Antragsverfahren; Feststellung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erledigung; Hauptsache; Amtsverfahren; Antragsverfahren; Feststellung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 846
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BayObLG, 20.09.2000 - 1Z BR 86/99

    Tod des Testamentsvollstreckers

    Allerdings hatte der Tod der früheren Beteiligten zu 1 nicht die Erledigung der Beschwerde, sondern die Erledigung der Hauptsache zur Folge, weil der Verfahrensgegenstand Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch den Tod der Beteiligten zu 1 weggefallen war (vgl. § 2225 BGB; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 85 und 94), und die Erledigung der Hauptsache ergab sich auch nicht bereits aus den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten, sondern war von Amts wegen festzustellen, da ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur in echten Streitverfahren an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien gebunden ist, in Amts- und Antragsverfahren aber die Erledigung in der Hauptsache von Amts wegen festzustellen hat (BayObLG FamRZ 1991, 846/847; Bumiller/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl. § 12 Rn. 33); nur bei Aufrechterhaltung des Sachantrags ist eine Feststellung der Hauptsacheerledigung von Amts wegen nicht möglich, der Antrag ist dann vielmehr zurückzuweisen (BayObLGZ 1993, 348/349).
  • AG Ludwigslust, 13.11.2009 - 5 F 204/09

    Familiengerichtliche Entscheidung über Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung:

    So werden von Amts wegen geführte Verfahren wegen einer Gefährdung des Kindeswohls, wenn sie nicht die Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 bis 1667 BGB zur Folge haben, grundsätzlich entweder eingestellt, wenn sich eine Kindeswohlgefährdung von vorneherein nicht feststellen lässt (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 2704), oder aber ihre Erledigung in der Hauptsache festgestellt, wenn eine Kindeswohlgefährdung zwar zunächst vorlag, nach Verfahrensbeginn jedoch ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLG FamRZ 1991, 846).
  • OLG Schleswig, 30.12.2011 - 10 UF 230/11

    Rechtsfolgen der Erledigungserklärung im Umgangsverfahren

    Daher ist eine gerichtliche Feststellung der Erledigung erforderlich (Bayerisches Oberstes Landgericht FamRZ 1991, 846 ).
  • OLG München, 02.03.2009 - 34 Wx 79/08

    Grundbuchsache: Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die berichtigende

    Der Verschuldensgedanke kann im Rahmen von Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden (BayObLG FamRZ 1991, 846/847), wie schon § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zeigt.
  • AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung des Kindes in einer

    Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann; eine Feststellung der Erledigung ist in einem solchen Falle sowohl im Antragsverfahren als auch im Amtsverfahren erforderlich (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 846).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2006 - 10 WF 261/06

    Kostentragung in Hausratsverfahren

    Es soll für alle Beteiligten klargestellt sein, dass über die Hauptsache nicht mehr entschieden wird (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1991, 846/847).
  • BayObLG, 08.09.1998 - 1Z BR 16/98

    Erstattung der durch Übersetzungen des Briefwechsels des Gerichts mit einem der

    Entsprechend ist die Tatsache, daß der Antrag Erfolg hatte, noch kein hinreichender Anlaß, einem gegensätzlich Beteiligten die an sich vom Antragsteller zu tragenden Gerichtskosten aufzuerlegen (BayObLG FamRZ 1991, 846/847).
  • OLG Frankfurt, 06.01.1994 - 20 W 346/93

    Erbscheinserteilung; Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Beschwerde innerhalb

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  • AG Ludwigslust, 24.08.2015 - 13 F 126/15

    Elterliche Sorge für nichteheliches Kind - Sorgerechtserklärung

    Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann; eine Feststellung der Erledigung ist in einem solchen Falle sowohl im Amtsverfahrens als auch im Antragsverfahren erforderlich (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 846).
  • OLG Brandenburg, 27.06.1994 - 9 Wx 2/93

    Bestellung einer Pflegschaft für ein Grundstück nach Erbfall; Richtige

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  • BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 28/92
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