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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1645
OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 (https://dejure.org/1990,1645)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.1990 - 6 W 73/90 (https://dejure.org/1990,1645)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Dezember 1990 - 6 W 73/90 (https://dejure.org/1990,1645)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 909
  • MDR 1991, 453
  • ZMR 1991, 143
  • FamRZ 1991, 966 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern sich im Regelfall nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern weiter zusammenwohnt (OLG Hamburg NJW-RR 1991, 909; KG NJW-RR 1994, 713, 714; Zöller/Stöber aaO § 885 Rdn. 7; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 885 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 885 Rdn. 9; a.A. LG Heilbronn DGVZ 2005, 167; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Riecke, DGVZ 2006, 81, 83).
  • AG Wiesbaden, 21.05.2015 - 92 C 1677/15

    Räumungsverfügung gegen das erwachsene Kind des Mieters?

    Diese Kinder haben nach sozialer Anschauung keine volle tatsächliche Sachherrschaft bzgl. der elterlichen Wohnung oder Teilen derselben, sondern sind als Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2008 -I ZB 56/07; OLG Hamburg, Beschluss vom 06.12.1990 -6 W 73/90; AG Wuppertal, Beschluss vom 17.06.- 44 M 4044/13; AG Fürth, Beschluss vom 25.10.2002 - 3 M 3433/02- FamRZ 2003 1946).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06

    Zur Zweitwohnungssteuer für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 241/06

    Anforderung an Erstwohnung bei Erhebung der Zweitwohnungssteuer; keine

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwWStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn.7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris).

  • VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04

    Kommunale Steuern; Rechtswidrigkeit einer Zweitwohnungssteuer für Studierende mit

    Dies gilt nicht nur für minderjährige, sondern - wenn auch mit eigener Haushaltsführung - auch für erwachsene Kinder, die weiterhin in der elterlichen Wohnung in dem ihnen zugewiesenen Zimmer wohnen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad etc. mitbenutzen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 6. Dezember 1999 - 6 W 73/90 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 3; unter verfassungsgerichtlichen Gesichtspunkten bestätigt von BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 59/91 -, zitiert nach J URIS Rdnr. 4; vgl auch KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 5 - Meier/Juhre, Aktuelle Problemfragen im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer bei Studierenden, KStZ 2005, 46, 48 und KStZ 2005, 167, 169).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05

    Keine Zweitwohnungssteuer in den "Kinderzimmerfällen"

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -Juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06

    Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten,

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn.7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris).

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01

    Zweitwohnungssteuer für die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnhaus;

    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 1990 - 6 W 73/90 -, ZMR 1991, S. 143.
  • OLG Frankfurt, 23.06.2003 - 26 W 24/03

    Zwangsvollstreckung: Zwangsräumungstitel gegen beide Ehepartner

    In Rechtsprechung und Lehre wird bzw. wurde zum Teil noch die Auffassung vertreten, ein gegen den Mieter einer Wohnung erwirkter Räumungstitel rechtfertige auch die Zwangsräumung gegen dessen Ehepartner (OLG Ffm., MDR 1969, 853; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 909; OLG Hamm, NJW 1956, 1681; OLG Köln, NJW 1958, 598; Schuschke, NZM 1998, 58, 61; Schilken, DGVZ 1988, 49, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.1998 - 3 W 192/98

    Reichweite eines Räumungstitels bei Wohnungsmitbesitz

    Mit der im Vordringen befindlichen Auffassung (OLG Hamburg, ZMR 1991, 143 ; MDR 1993, 274 ; KG MDR 1994, 162; LG Kiel, DGVZ 1992, 42; Zöller-Stöber, ZPO 18. Aufl., Rn. 5 e; Baumbach-Hartmann, ZPO 51. Aufl., § 885 Rn. 15) hält der Senat grundsätzlich einen Räumungstitel gegen jeden Besitzer einer Wohnung für erforderlich, weil durch die nach § 885 Abs. 1 ZPO durchzuführende Zwangsvollstreckung auch der "Mitbesitzer" aus dem Besitz gesetzt wird und durch die Räumungsvollstreckung das Grundrecht auch des Mitbesitzers auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG ) tangiert wird (vgl. insoweit KG in MDR 1994, 162, 163).
  • OLG Köln, 07.02.1994 - 2 W 117/93

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluß

  • OLG Hamburg, 19.08.1992 - 6 W 49/92

    Räumungsvollstreckung; Räumungstitel; Mitbesitzer von Mieträumen;

  • LG Lüneburg, 12.02.1998 - 1 S 244/97

    Rechtsschutzinteresse für eine Räumungsklage gegenüber Minderjährigen im Falle

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 374/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 373/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 376/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • VG Weimar, 20.06.2007 - 6 E 492/07

    Kommunale Steuern; Heranziehung Studierender und Auszubildender zur

  • AG Ahaus, 30.03.2022 - 6 M 222/22

    Räumungsvollstreckung, Familienangehörige

  • LG Hamburg, 27.06.1991 - 316 T 60/91
  • LG Berlin, 13.03.1992 - 64 S 336/91
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 24.04.1991 - 11 UF 134/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5349
OLG Oldenburg, 24.04.1991 - 11 UF 134/90 (https://dejure.org/1991,5349)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.04.1991 - 11 UF 134/90 (https://dejure.org/1991,5349)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. April 1991 - 11 UF 134/90 (https://dejure.org/1991,5349)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 17 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO; § 9 ZPO
    Befreiung von Unterhaltsansprüchen; Streitwert einer Klage; Klage auf Freistellung; Negative Feststellungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befreiung von Unterhaltsansprüchen; Streitwert einer Klage; Klage auf Freistellung; Negative Feststellungsklage

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GKG § 17 Abs. 1; ZPO § 3, § 9

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 966
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.12.1990 - 5 WF 186/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2728
OLG Frankfurt, 17.12.1990 - 5 WF 186/89 (https://dejure.org/1990,2728)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.1990 - 5 WF 186/89 (https://dejure.org/1990,2728)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 1990 - 5 WF 186/89 (https://dejure.org/1990,2728)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenfestsetzungsverfahren; Prozeßkostenvorschußleistungen; Vorschußzahlungen; Rückforderung eines Vorschusses

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 103, § 104

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 966
  • Rpfleger 1991, 203
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 79/06

    Voraussetzungen der Anrechnung eines unstreitig geleisteten

    cc) Eine dritte Ansicht geht dahin, dass der Prozesskostenvorschuss nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten übersteigt (OLG Bamberg FamRZ 1999, 724 und FamRZ 1997, 1417 [LS]; OLG Celle [17. Zivilsenat] OLGR 1997, 243, 244; OLG Frankfurt OLGR 2005, 278, 279; FuR 2001, 523 und JurBüro 1992, 246; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; KG NJW-RR 2002, 140 und FamRZ 1987, 1064; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254 f. und 1982, 448; OLG Nürnberg FuR 2002, 287, 288; EzFamRaktuell 2000, 101 f. und FamRZ 1999, 1217, 1218; Stein/Jonas/Bork aaO § 104 Rdn. 22; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 127 a ZPO Rdn. 11; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 121; Staudinger/Voppel BGB [2007] § 1360 a Rdn. 95; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1360 a Rdn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04

    Berücksichtigung eines gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlten

    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus einem Vergleich der Situation des Vorschussempfängers im Prozess mit einem Dritten (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1986, 376, 371; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246, 247).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 5 WF 130/04

    Kostenfestsetzungsverfahren in Familiensachen: Berücksichtigung eines

    Jedoch vertritt der Senat bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger andernfalls sogar mehr als die ihm tatsächlich insgesamt entstandenen Prozesskosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ 1991, 966; ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83; Beschluss vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluss vom 07.09.2000 - 1 WF 303/99).

    Insbesondere eine überwiegend oder in vollem Umfang obsiegende Prozesspartei würde ansonsten an dem Rechtsstreit verdienen (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1991, 966, 967 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 6 WF 67/00

    Prozeßkostenvorschußzahlung in Familiensachen: Verrechnung mit einem

    Der vom Beklagten geleistete Prozesskostenvorschuss ist auf den rechnerischen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten übersteigt (OLG Frankfurt 5. Familiensenat, in Rpfl 1991, 203).

    Nach der in Rpfl 1991, 203 veröffentlichten Auffassung des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt, die derjenigen der übrigen Senate entspricht, ist die Berücksichtigung von Prozeßkostenvorschußleistungen im Kostenfestsetzungsverfahren zulässig, wenn dessen Zahlung unstreitig oder aktenkundig ist.

  • OLG Zweibrücken, 12.02.1998 - 2 WF 134/97

    Anforderungen an die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses;

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  • OLG Frankfurt, 06.12.2000 - 5 WF 212/98
    Der Senat folgt bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses der Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger mehr als die ihm tatsächlich entstandenen Kosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ 1991, 966; OLG Frankfurt am Main Beschluß vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83; Beschluß vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluß vom 07.09.2000 - 1 WF 303/99).
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