Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 26.02.1991

Rechtsprechung
   LSG Hessen, 31.01.1991 - L 1 KR 444/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8420
LSG Hessen, 31.01.1991 - L 1 KR 444/90 (https://dejure.org/1991,8420)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31.01.1991 - L 1 KR 444/90 (https://dejure.org/1991,8420)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31. Januar 1991 - L 1 KR 444/90 (https://dejure.org/1991,8420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 10 Abs 1 Nr 1 EStG, § 22 Nr 1a EStG, § 1578 Abs 1 BGB, § 1578 Abs 2 BGB
    Anspruch auf Familienversicherung - Geltendmachung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Anspruch auf Familienversicherung - Geltendmachung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 992
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 06.08.1987 - 3 RK 25/86

    Berücksichtigung negativer Einkünfte - Feststellung der Familienkrankenhilfe -

    Auszug aus LSG Hessen, 31.01.1991 - L 1 KR 444/90
    Hiernach sollten über die Familienkrankenhilfe keine Leistungen für solche Angehörigen gewährt werden, die der Gesetzgeber wegen der Höhe ihres Einkommens für nicht schutzbedürftig hielt und damit auf die eigene Vorsorge verwies (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 1987 - 3 Rk 25/86 -, ">205%20RVO%20Nr.%2063#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 205 RVO Nr. 63 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/166, S. 26).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.02.1991 - AR 1 Z 24/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5485
BayObLG, 26.02.1991 - AR 1 Z 24/91 (https://dejure.org/1991,5485)
BayObLG, Entscheidung vom 26.02.1991 - AR 1 Z 24/91 (https://dejure.org/1991,5485)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - AR 1 Z 24/91 (https://dejure.org/1991,5485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Gießen - 22 VI G 27/79
  • AG Gießen - 22 VI G 75/79
  • AG Weilheim - VI 98/90
  • AG Weilheim - VI 99/90
  • BayObLG, 26.02.1991 - AR 1 Z 24/91

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 992
  • Rpfleger 1991, 195
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 06.10.1992 - 1Z AR 112/92

    Zuständigkeitsstreit bei Nachlass eines Ausländers; Erteilung eines Erbscheins

    »Bei einem ausländischen Erblasser, der keinen Wohnsitz und keinen Aufenthalt im Inland hatte, kann die örtliche Zuständigkeit verschiedener Nachlaßgerichte begründet sein, wenn mehrere Miterben Lastenausgleichsansprüche als Nachlaßgegenstände anteilig bei mehreren Ausgleichsämtern geltend machen, die ihren Sitz in den Bezirken verschiedener Nachlaßgerichte haben (Fortführung von BayObLGZ 1991, 6 und BayObLG FamRZ 1991, 992).«.

    a) Für die dem Nachlassgericht obliegende Erteilung eines Erbscheins zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz (§§ 2353, 2369 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 BGB ; § 72 FGG ) richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach § 73 Abs. 3 FGG ; denn der Erblasser war Ausländer und hatte zur Zeit des Erbfalls in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so dass es gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 FGG darauf ankommt, wo sich - beim Befastwerden des Nachlassgerichts - Nachlassgegenstände befinden (BayObLG FamRZ 1991, 992; Palandt/Edenhofer BGB 51. Aufl. § 2369 Rn. 12; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 6. Aufl. Anm.3 a, Keidel/Winkler FGG 12. Aufl. Rn. 42 und 45, jeweils zu § 73 FGG ).

    Für derartige Ansprüche ist die örtliche Zuständigkeit desjenigen Nachlassgerichts begründet, in dessen Bezirk das für die geltend gemachten Ansprüche örtlich zuständige Ausgleichsamt seinen Sitz hat (BayObLG FamRZ 1991, 992; BayObLGZ 1974, 460/463; Keidel/Winkler Rn.48, Bassenge/Herbst Anm.3 b cc, jeweils zu § 73 FGG ).

    Soweit dieses seine Zuständigkeit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26.2.1991 = FamRZ 1991, 992) verneint, hat der Senat Anlass, in Ergänzung dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die vom Sitz der Behörde abgeleitete örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts schon nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 Satz 1 FGG "in Ansehung aller im Inlande befindlichen Nachlassgegenstände" besteht.

    Beantragen mehrere Miterben nacheinander die Erteilung von gemeinschaftlichen Teilerbscheinen bei verschiedenen Nachlassgerichten, so handelt es sich in der Regel nicht um eine einheitliche Sache im Sinn von § 4 FGG , sondern um verschiedene Sachen (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 992; Jansen FGG 2.Aufl. § 4 Rn. 4).

  • BayObLG, 01.06.1992 - 1Z AR 30/92

    Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit des

    a)Für die dem Nachlassgericht obliegende Erteilung eines Erbscheins zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz (§§ 2353, 2369 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 BGB ; § 72 FGG ) ist die örtliche Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 3 FGG zu bestimmen; denn der Erblasser war Ausländer und hatte zur Zeit des Erbfalls in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so dass es gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 FGG darauf ankommt, wo sich - beim Befastwerden des Nachlassgerichts - Nachlassgegenstände befinden (BayObLG FamRZ 1991, 992; Palandt/Edenhofer BGB 51. Aufl. § 2369 Rn .12; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 6. Aufl. Anm.3 a, Keidel/Winkler. FGG 12. Aufl, Rn. 47, jeweils zu § 73 FGG ).

    b) Als Nachlassgegenstände, die in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 3 Satz 1 FGG die Zuständigkeit begründen, kommen hier lediglich die Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz in Betracht, welche die Beteiligte zu 1 beim Ausgleichsamt Schwandorf geltend gemacht hat (BayObLG FamRZ 1991, 992 m.w.Nachw.).

    Als örtlich zuständig ist dasjenige Nachlassgericht zu bestimmen, in dessen Bezirk das für die geltend gemachten Ansprüche örtlich zuständige Ausgleichsamt seinen Sitz hat (BayObLG Rpfleger 1991, 195; Keidel/Winkler Rn. 48, Bassenge/Herbst Anm. 3 b cc, jeweils zu § 73 FGG ).

  • BayObLG, 02.10.1992 - 1Z AR 118/92

    Zuständigkeit für die Erteilung eines Teilerbscheins; Ansprüche, die die

    Soweit das Nachlassgericht Schweinfurt eine weitere Senatsentscheidung (vom 26.2.1991 = FamRZ 1991, 992) heranzieht, hat der Senat zwar über einen vergleichbaren Fall entschieden, in dem mehrere Miterben nacheinander bei verschiedenen Nachlassgerichten gemeinschaftliche Teilerbscheine beantragt und zum Teil erhalten hatten.

    Beantragen mehrere Miterben nacheinander die Erteilung von gemeinschaftlichen Teilerbscheinen bei verschiedenen Nachlassgerichten, so handelt es sich in der Regel nicht um eine einheitliche Sache im Sinn von § 4 FGG , sondern um verschiedene Sachen (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 992; Jansen FGG 2.Aufl. § 4 Rn.4).

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