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   OLG Düsseldorf, 28.02.1991 - 5 U 279/90   

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https://dejure.org/1991,11334
OLG Düsseldorf, 28.02.1991 - 5 U 279/90 (https://dejure.org/1991,11334)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.1991 - 5 U 279/90 (https://dejure.org/1991,11334)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - 5 U 279/90 (https://dejure.org/1991,11334)
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Volltextveröffentlichung

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Sonstiges

  • bmfsfj.de PDF (Gutachten mit Bezug zur Entscheidung)

    Hausrecht in Heimen

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 1181
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • AG Spaichingen, 13.01.2016 - 2 C 477/15

    Erteilung eines Hausverbots für Pflegeheim

    Ein solcher folgt aus 935 ff ZPO i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog (Münch/Komm/Mertens, § 1004 BGB Rn 6, § 823 Rn 449 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.1991, Az.: 5 U 279/90).

    Das Gericht ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte ihr Hausrecht nicht uneingeschränkt ausüben kann, sondern dieses durch die Widmung, die sie ihrem Eigentum gegeben hat, gebunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.1991, Az.: 5 U 279/90).

  • LG Münster, 12.12.2013 - 5 T 610/13

    Umfang des Rechts auf familienrechtliche Kontaktaufnahme mit den engsten

    Das Hausverbot kommt insofern nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.1991, Az. 5 U 279/90, FamRZ 1991, Seite 1181).
  • LG Detmold, 25.05.2011 - 10 S 25/11

    Es bedarf besonderer und tragfähiger Gründe zur Rechtfertigung eines Hausverbots

    Es bedarf mithin besonderer, tragfähiger Gründe, um das Hausverbot rechtfertigen zu können [vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1181; OLG München, OLGR 1994, 56].
  • LG Wuppertal, 17.05.2017 - 8 S 17/17
    Unabhängig der Frage, ob ein solcher Anspruch nicht nur den Personen, die Zugang begehren - hier mithin der Vertreterin der Klägerin -, oder auch den Heimbewohnern selbst zusteht, ist bereits für den vorgenannten, deutlich weniger weitreichenden Anspruch anerkannt, dass der Zugang verwehrt werden kann, wenn es hierfür einen triftigen Grund gibt (OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1181; LG Wuppertal, Urteil vom 12.04.2016 - 16 T 90/16).
  • AG Detmold, 12.01.2011 - 6 C 721/10

    Rechtmäßigkeit eines Verbots der medizinischen Fußpflege in der Heimanlage eines

    Die Verfügungsbeklagte ist für ihre Heimbewohner verantwortlich und hat das Recht, in eigener Verantwortung die inneren Angelegenheiten ihres Heimes, die Pflegeleistungen und die Tageseinteilung zu bestimmen (OLG Düsseldorf, AZ: 5 U 279/90).

    Ebenso darf sie über die Pflege- und Betreuungsleistungen entscheiden (OLG Düsseldorf, AZ: 5 U 279/90).

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2015 - 6 U 124/14
    Als milderes Mittel war deshalb das gegenüber dem Sohn des Beklagten verhängte Hausverbot ausreichend, um die damit verbundene Störung des Betriebsfriedens zu verhindern (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Hausverbots gegenüber einem Betreuer: OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1181).
  • LG Wuppertal, 12.04.2016 - 16 T 90/16
    Die Eröffnung des Zugangs zur Einrichtung ist Bestandteil der Pflegeaufgabe der Heimbetreibergesellschaft und der Widmung ihres Eigentums, so dass sie zumindest den Angehörigen ihrer Bewohner, die ihr Altenheim im Rahmen der Hausordnung zu Besuchszwecken betreten wollen, nicht ohne weiteres den Zugang verwehren kann, sondern es vielmehr dazu triftiger Gründe bedarf (OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1181, 1181).
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