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   BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89   

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https://dejure.org/1992,484
BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89 (https://dejure.org/1992,484)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1992 - XII ZB 88/89 (https://dejure.org/1992,484)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 (https://dejure.org/1992,484)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs - Anspruch der Ehefrau auf Rentenanwartschaften ihres Ehemannes - Erwerb von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Anwartschaft - Beamtenversicherungsverein - BVV - Anwartschaftsteil - Leistungsteil - Beamtenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
    Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 962
  • MDR 1992, 971
  • FamRZ 1992, 1051
  • WM 1992, 1825
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Für die Bejahung des volldynamischen Charakters eines Anrechts genügt es, wie der Senat entschieden hat (BGHZ 85, 194, 202), grundsätzlich, wenn sein jährlicher Zuwachs mit demjenigen nur einer der vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält.

    Sie lassen sich aber, insbesondere im Falle einer langfristigen zurückliegenden Entwicklung, wie sie hier gegeben ist, als Anhaltspunkte dafür heranziehen, ob die künftigen Anpassungen der Versorgung mit den Wertänderungen der vom Gesetz als volldynamisch behandelten Versorgung voraussichtlich Schritt halten werden (BGHZ 85, 194, 203 ff; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 863/80 = FamRZ 1985, 1119, 1121).

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 115/88

    Ermittlung des Werts von Anwartschaften aus dem Versorgungswert der

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Der Senat hat für das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VwAK), welches die Leistungsverbesserungen für seine Angehörigen ebenfalls zum Teil aus erwirtschafteten Überschüssen finanziert, die Auffassung des damals entscheidenden Oberlandesgerichts nicht beanstandet, das - auf der Grundlage eingeholter Sachverständigengutachten - eine Dynamik der Versorgung mit der Begründung verneint hatte: die Leistungen würden nicht automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt, sondern hingen gemäß ... der Satzung von freiwilligen Überschußverteilungen ab, die ... nur unter besonderen Voraussetzungen zu erwarten seien; ... maßgeblich für eine künftige Dynamik seien in erster Linie die den Versorgungsleistungen zugrundeliegenden versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen; bei dem vom VwAK angewendeten Anwartschaftsdeckungsverfahren werde für den einzelnen Versicherten ein Deckungskapital gebildet, das so bemessen sei, daß es mit Zins und Zinseszins ausreiche, die satzungsmäßigen Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringen; dieses Anwartschaftsdeckungsverfahren entspreche damit den Grundsätzen der Individualversicherung und sei wie jene bereits von der Struktur her nicht dynamisch ausgestaltet (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c Architektenversorgung 1 = FamRZ 1991, 310, 312).

    Damit ist hier nicht von einem "Anwartschaftsdeckungsverfahren entsprechend den Grundsätzen der Individualversicherung" auszugeben, das wie jene "bereits von der Struktur her nicht dynamisch ausgestaltet" ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO).

  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 318/81

    Streitigkeit um Versorgungsausgleich und monatliche Unterhaltszahlungen im Rahmen

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Die Ehefrau, die hierdurch beschwert sein könnte, hat eine derartige Beschwer jedoch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142; Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 = FamRZ 1982, 1196, 1197).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 866/81

    Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Die Ehefrau, die hierdurch beschwert sein könnte, hat eine derartige Beschwer jedoch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142; Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 = FamRZ 1982, 1196, 1197).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Sie lassen sich aber, insbesondere im Falle einer langfristigen zurückliegenden Entwicklung, wie sie hier gegeben ist, als Anhaltspunkte dafür heranziehen, ob die künftigen Anpassungen der Versorgung mit den Wertänderungen der vom Gesetz als volldynamisch behandelten Versorgung voraussichtlich Schritt halten werden (BGHZ 85, 194, 203 ff; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 863/80 = FamRZ 1985, 1119, 1121).
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90

    Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Die von keiner Seite angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, nur die Anrechte beim BVV, nicht aber die bei der DB in das erweiterte Splitting einzubeziehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 18/85

    Bewertung der Bayerischen Apothekerversorgung

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Sollte die wirtschaftliche Situation des BVV zu einem deutlichen Absinken der Zinserträge unter das derzeitige Niveau führen, so dürfte eine solche Entwicklung einer allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen, die nicht ohne Auswirkungen auch auf die künftigen Anpassungen der Beamtenversorgung bleiben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 = FamRZ 1987, 1241, 1242).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.1991 - 6 UF 52/90
    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Da er nicht eigenständiger Bestandteil der Rente ist, ist er (entgegen der Auffassung des 6. Sents für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Beschluß vom 2. Mai 1981 - 6 UF 52/90) kein weiteres selbständig auszugleichendes Anrecht, auch nicht im Sinne einer Aussicht auf Versorgung gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • OLG Frankfurt, 16.03.1990 - 3 UF 331/87
    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Mit einem Zinsertrag von 5% könne aber auch für die Zukunft mit hinreichender Sicherheit kalkuliert werden (OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen FamRZ 1990, 1247; OLG München 2. Zivilsenat FamRZ 1988, 407, 408 und 1989, 186; OLG Celle 21. Zivilsenat Beschluß vom 8. Dezember 1989 - 21 UF 217/88 - sowie 18. Zivilsenat in dem angefochtenen Beschluß; OLG Bremen 5. Zivilsenat FamRZ 1989, 650).
  • OLG Schleswig, 28.01.1988 - 10 UF 121/87

    Versorgungsausgleich; Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
    Es lasse sich keine sichere Prognose anstellen, daß der Sonderzuschlag auch in Zukunft in der bisherigen Höhe gezahlt werden könne (OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 2. Februar 1988 - 2 UF 477/87 -, Leitsatz in BetrAV 1988, 233; OLG Celle 19. Zivilsenat, Beschluß vom 29. November 1990 - 19 UF 202/90; OLG Düsseldorf 6. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 8. Mai 1989 - 6 UF 292/88; OLG Schleswig 2. Senat für Familiensachen FamRZ 1989, 189).
  • OLG Bremen, 02.01.1989 - 5 UF 36/88
  • OLG München, 04.11.1987 - 2 UF 993/87

    Beschwerderecht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Träger der

  • OLG Hamm, 02.02.1988 - 2 UF 477/87

    Familienrechtlicher Versorgungsausgleich bei geschiedenen Ehegatten; Einbeziehung

  • OLG Koblenz, 25.02.2008 - 7 UF 766/07

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Anwartschaften auf eine betriebliche

    Die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in der Tarifgemeinschaft A bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist weiterhin im Anwartschafts- und im Leistungsteil volldynamisch (im Anschluss an BGH - XII ZB 88/89 - 25.3.1992, MDR 1992, 971 = FamRZ 1992, 1051 ).

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 25.03.1992 (FamRZ 1992, 1051 ff) geltend macht, die betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers seien sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium voll dynamisch.

    Wie der BGH in seinem Urteil vom 25.03.1992 (FamRZ 1992, 1051 ff, 1053) entschieden hat, haben die Anwartschaften bei dem B.

    Der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Überschussrente ist nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a Hs. 1 BGB durch Hochrechnung bis zur festen Altersgrenze und Ermittlung des Ehezeitanteils im Zeit-Zeit-Verhältnis zu bestimmen, sondern (unter Heranziehung von § 1587a Abs. 5 BGB ) ohne Hochrechnung, allerdings ggf. aufgeteilt nach Zeiten vorehelicher und ehelicher Betriebszugehörigkeit, mit ihrem am Ende der Ehezeit erreichten Wert in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH, FamRZ 1992, 1051 ff, 1055 m.w.N.).

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 188/05

    Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und

    Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 -FamRZ 1992, 1051, 1054).

    Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 83, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 -FamRZ 1997, 166, 168).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 196/05

    Bewertung von bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen

    Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054).

    c) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 83, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).

  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 45/01

    Bewertung von mittels Deckungskapital finanzierten Versorgungsanrechten

    Dies entspricht einer früheren Einschätzung des Senats (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO; vgl. auch die Bezugnahme im Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f. betr. BVV), die durch die Feststellungen des Oberlandesgerichts bestätigt wird.

    Eine solche Folgerung widerspräche nicht nur der neueren Rechtsprechung des Senats, die im Einzelfall auch deckungskapitalfinanzierte Versorgungen als jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt hat (Senatsbeschlüsse jeweils vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 und - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164; grundsätzlich anders noch Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 aaO 311 f. und vom 25. März 1992 aaO 1053 f.).

  • OLG Saarbrücken, 27.04.2006 - 6 UF 71/05

    Volldynamische Behandlung der Versorgung bei dem BVV Versicherungsverein des

    Dass diese Versorgung nach ihrer Struktur geeignet ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen von einer volldynamischen Versorgung auszugehen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 25. März 1992, dem sich der Senat anschließt, entschieden (FamRZ 1992, 1051); diesbezüglich sind keine Änderungen eingetreten, solche werden auch nicht geltend gemacht.

    Erhöhung|BVV|Beamtenversorgung|gesetzliche Rentenversicherung 1996|2,50 %|0,00 %|0,95 % 1997|2,75 %|1,30 %|1,65 % 1998|2,75 %|1,50 %|0,44 % 1999|2,75 %|2,80 %|1,34 % 2000|2,75 %|0,00 %|0,60 % 2001|2,75 %|1,70 %|1,91 % 2002|3,40 %|2,10 %|2,16 % 2003|1,50 %|1,74 %|1,04 % 2004|0,00 %|1,25 %|0,00 % 2005|0,00 %|0,00 %|0,00 % Zusammen:|21,15 %|12,39 %|10,09 % linearer Durchschnitt nach BGH, FamRZ 1992, 1051:|2,12 %|1,24 %|1,01%.

    Außerdem ist der Ehezeitanteil der Überschussrente nicht durch Hochrechnung bis zur festen Altersgrenze (bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens aus der betrieblichen Altersversorgung) zu ermitteln, da die Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschussrente allein die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis dahin erworbene Überschussbeteiligung ist; diese ist daher (unter Heranziehung von § 1587 a Abs. 5 BGB) ohne Hochrechnung, allerdings aufgeteilt nach Zeiten vorehelicher und ehelicher Betriebszugehörigkeit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH, FamRZ 1992, 1051, 1055, m.w.N.).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 115/05

    Bewertung von Anrechten aus der Versorgung der Architektenkammer

    Die Anrechte bei dem VwAK haben innerhalb dieses Zeitraums im Leistungs- und Anwartschaftsstadium eine damit vergleichbare Wertsteigerung erfahren, nämlich durchschnittlich 1, 36 % p.a. Weil sich die Berechnungsgrundlagen und das Finanzierungssystem des VwAK nicht geändert haben, durfte das Oberlandesgericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864 und vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054).
  • BGH, 08.04.1992 - XII ZB 78/91

    Klage einer Ehefrau gegen die Höhe der nachehelichen Versorgung -

    Zur Bewertung der Versorgung bei dem BW hat der Senat mit Beschluß vom 25. März 1992 (XII ZB 88/89 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß sowohl die (aus Grundbetrag und Steigerungsbeträgen bestehende) Stammrente als auch die Überschußrente in der Anwartschafts- und der Leistungsphase volldynamisch sind.

    Sie muß daher, wie in dem Senatsbeschluß vom 25. März 1992 (XII ZB 88/89) näher dargelegt, auf das Ehezeitende zurückgerechnet werden.

    Das entspricht nicht den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. März 1992 (XII ZB 88/89).

  • BGH, 23.09.1998 - XII ZB 123/94

    Begriff der laufenden Versorgung

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

  • OLG Schleswig, 21.11.2003 - 12 UF 162/03

    Versorgungsausgleich: Dynamik der VBL-Versorgung

  • OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01

    Versorgungsausgleich: Ausschluss - Bayerische Apothekerversorgung -

  • BGH, 08.04.1992 - XII ZB 114/90

    Bewertung der Anwartschaften von Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung -

  • BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08

    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen

  • OLG Celle, 06.06.2007 - 10 UF 83/07

    Anspruch auf Ausgleich von Zusatzversorgungsanrechten des geschiedenen Ehemannes;

  • BGH, 25.09.1996 - XII ZB 226/94

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

  • OLG Zweibrücken, 27.04.2010 - 2 UF 112/09

    Höhe einer Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung im

  • BGH, 25.09.1996 - XII ZB 227/94

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

  • OLG Jena, 11.04.2005 - 1 UF 232/00

    Versorgungswerk, Rechtsanwälte, Dynamik, angleichungsdynamische Anrechte

  • OLG Hamm, 17.07.2007 - 11 UF 41/07

    Berechnung des Versorgungsausgleichs: Bewertung einer Betriebsrente als im

  • OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 4 UF 125/07

    Versorgungsausgleich: Berechnung unter Berücksichtigung betrieblicher

  • OLG Nürnberg, 10.07.2003 - 9 UF 45/03

    Zum Anwartschaftsteil der bayerischen Architektenversorgung und deren Bewertung

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 18 UF 247/03

    Versorgungsausgleich: Dynamik der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2001 - 16 UF 88/01

    Bewertung der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF Pensionskasse

  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 9 UF 33/07

    Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beim

  • OLG Zweibrücken, 09.10.2003 - 5 UF 28/03

    Zur Beurteilung der Dynamik eines Anrechts aus der Zusatzversorgung im

  • OLG Koblenz, 02.07.2002 - 9 UF 229/02

    Behandlung einer Versorgung der Bayerischen Architektenversorgung im

  • OLG Düsseldorf, 04.11.1992 - 1 UF 103/91

    Beschwerde der Landesversicherungsanstalt für Angestellte gegen die gerichtliche

  • OLG München, 19.06.1996 - 2 UF 917/94

    Einbeziehung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft gegenüber dem

  • OLG Köln, 20.11.2008 - 14 UF 219/07

    Voraussetzungen der Beurteilung von Versorgungsanwartschaften als statisch bzw.

  • OLG Zweibrücken, 10.09.2003 - 5 UF 28/03

    Beurteilung eines Anrechts als dynamisch im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach

  • OLG Karlsruhe, 03.03.1997 - 2 UF 314/95

    Voraussetzung für das Vorliegen einer volldynamischen Versorgung; Verneinung

  • OLG Karlsruhe, 24.11.1995 - 2 UF 126/95

    Bewertung der Altersversorgung der Bayerischen Versorgungskammer im Rahmen des

  • AG Bergisch Gladbach, 09.10.2007 - 28 F 50/07
  • OLG Saarbrücken, 18.04.1996 - 6 UF 17/95

    Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung

  • OLG Saarbrücken, 26.09.1994 - 9 UF 91/94

    Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Versorgung bei der

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