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   OLG Hamburg, 10.04.1992 - 12 UF 58/91   

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https://dejure.org/1992,2585
OLG Hamburg, 10.04.1992 - 12 UF 58/91 (https://dejure.org/1992,2585)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.1992 - 12 UF 58/91 (https://dejure.org/1992,2585)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. April 1992 - 12 UF 58/91 (https://dejure.org/1992,2585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten des Unterhaltsschuldners bei hohen Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhaltsschuldner; Werbungskosten; Steuerfreibetrag in Lohnsteuerkarte; Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit; Arbeitslsosengeld ; Krankengeld; Differenzmethode

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 647
  • FamRZ 1992, 1308
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.1992 - 12 UF 58/91
    Eine gleichwohl ausgeübte Berufstätigkeit wird regelmäßig als unzumutbare berufliche Leistung angesehen (vgl. BGH, FamRZ 1983, 146, 147).

    Die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit können daher nicht als ein die Lebensverhältnisse beider Ehegatten dauerhaft prägender Umstand gewertet werden (BGH, FamRZ 1983, 146, 150), Es lässt sich also nicht feststellen, dass die Ehe der Parteien eine solche war, die dauerhaft durch das Einkommen beider Ehegatten geprägt war (sogenannte Doppelverdienerehe).

  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 363/81

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.1992 - 12 UF 58/91
    Bei Betreuung eines Kindes unter 8 Jahren braucht sich der sorgeberechtigte Elternteil nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen (BGH, FamRZ 1983, 456, 458; 1988, 145, 146).
  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90

    Anpassung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.1992 - 12 UF 58/91
    Wegen des ungedeckten Bedarfs der Klägerin muss ihr der Beklagte sogar den ihm an sich zustehenden Kindergeldanteil Überlassen (BGH, Urteil vom 29.01.1992 - XII ZR 239/90 -).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.1992 - 12 UF 58/91
    Bei Betreuung eines Kindes unter 8 Jahren braucht sich der sorgeberechtigte Elternteil nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen (BGH, FamRZ 1983, 456, 458; 1988, 145, 146).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.1986 - 2 WF 198/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.1992 - 12 UF 58/91
    Diese kann in Fällen, in denen die Anrechnungsmethode eingreift, aber auch ein trennungsbedingter Mehrbedarf zu beachten ist, lediglich zu Kontrollzwecken herangezogen werden, weil der nach der Differenzmethode (oder auch Additionsmethode, vgl. Mayer, FamRZ 1992, 138) berechnete Unterhalt regelmäßig die Obergrenze der dem Schuldner aufzuerlegenden Belastung darstellen wird (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 70).
  • OLG Hamburg, 01.07.1993 - 12 WF 61/93

    Geschiedener Unterhaltspflichtiger; Notwendiger Selbstbehalt; Rückgriff auf

    Eine Aufstockung des individuell berechneten Ehegattenunterhalts auf einen Mindestbedarf etwa in Höhe des notwendigen Selbstbehalts käme nur unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen trennungsbedingten Mehrbedarfs in Betracht, der konkret dargelegt werden müsste und auch dann nur berücksichtigt werden dürfte, wenn nach der Trennung oder Scheidung zusätzliche Mittel für dessen Befriedigung vorhanden sind (hierzu Senat in FamRZ 1992, 1308 u. DAVorm 1992, 1121 ).

    Außerdem ist von Einkünften aus Berufstätigkeit als Arbeitsanreiz und zur pauschalen Abgeltung von solchen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht konkret von dem allgemeinen Lebensaufwand abgrenzen lassen, vorweg ein sogenannter Erwerbstätigenbonus abzuziehen, den der Senat in Übereinstimmung mit der vom BGH gebilligten herrschenden Meinung mit 1/7 des nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden Nettoeinkommens bemisst (vgl. Senat, FamRZ 1992, 1308 ).

  • OLG Köln, 22.09.2005 - 14 WF 123/05

    Unterhaltsrechtliche Differenzberechnung bei Arbeitslosengeld und Abfindung nach

    Wie das Amtgericht ist der Senat der Auffassung, dass Bezüge von Arbeitslosengeld I nicht als Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit anzusehen ist, sondern wie Einkünfte aus normaler Arbeit, die in vollem Umfang in die Differenzrechnung der beiderseitigen Einkünfte einzustellen sind (für Differenzrechnung jetzt auch BGH FamRZ 2005, 1154 (1157); vgl. im übrigen ebenso OLG Hamburg FamRZ 1992, 1308 und Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl .
  • OLG Köln, 18.09.2000 - 21 WF 161/00
    (Ebenso OLGe Köln - 27. Senat - NJW-RR 94, 2; München, FamRZ 96, 169; aA OLGe Hamburg, FamRZ 92, 1308 und Stuttgart, FamRZ 96, 415 ).
  • OLG Hamburg, 28.06.2002 - 12 UF 102/01

    Trennungsunterhalt: Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit

    Der konkret darzulegende trennungsbedingte Mehrbedarf ist vorab vom Einkommen aus unzumutbarer Arbeit abzuziehen (OLG Hamburg - Senat, FamRZ 1992, 1308).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2003 - 2 UF 107/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei Übertragung

    Der Senat hält vielmehr eine hälftige Anrechnung des Arbeitslosengeldes für angemessen ( für hälftige Anrechnung: OLG Köln, FamRZ 2001, 625; a.A. OLG Hamburg, FamRZ 1992, 1308 (1309); OLG Stuttgart FamRZ 1996, 415)).
  • OLG Braunschweig, 07.03.2005 - 1 WF 446/04

    Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt; Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

    Die Arbeitslosengeldleistungen sind deshalb - auch wenn sie aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit herrühren - zumutbare Einkünfte nach § 1577 Abs. 1 BGB, die in voller Höhe im Wege der Differenzmethode berücksichtigt werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 99; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 415; OLG Hamburg FamRZ 1992, 1308; Wendl - Staudigl / Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1 Rz 81).
  • OLG Koblenz, 13.06.2001 - 9 UF 25/01

    Anrechnung einer Abfindung aus einer überobligatorischen Tätigkeit des

    Indes handelt es sich deshalb bei der Abfindung nicht auch um ein unzumutbares Erwerbseinkommen, welches nach § 1577 Abs. 2 BGB nur begrenzt anrechenbar ist (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1992, 1308 für Arbeitslosengeld).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.1997 - 2 UF 30/97

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Bezug von Arbeitslosengeld durch

    Obwohl unterhaltsrechtlich das Arbeitslosengeld des Beklagten wie Einkommen zu behandeln ist (vgl. Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, S. 3.19), kommt im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung ein Bonus von 1/7 nicht in Betracht, da dem Arbeitslosengeld nicht der Charakter eines Arbeitsanreizes inne wohnt (vgl. Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., § 1, Rn. 81; OLG Hamburg, FamRZ 1992, 1308).
  • OLG München, 29.03.1996 - 16 WF 623/96

    Errechnung des Unterhaltsbedarfs: Einkünfte aus unzumutbaren Tätigkeiten -

    Auf den Umstand, daß es sich auf eine an sich unzumutbare Tätigkeit bezieht, kann es nicht ankommen (OLG Hamburg FamRZ 92, 1308).
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